Veröffentlichung FMBl. 2015/04 S. 82 vom 18.02.2015

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Az.: 25 - P 1820 - 7/6
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Fünfte Änderung
der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen
zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 18. Februar 2015  Az.: 25 - P 1820 - 7/6
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) vom 13. August 2009 (FMBl S. 358, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Februar 2014 (FMBl S. 50, StAnz Nr. 7), wird wie folgt geändert:
1.
Im Überschriftenkopf der Bekanntmachung werden nach dem Wort „Finanzen“ das Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ gestrichen.
2.
Abschnitt 1 Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
a)
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Im Jahr 2015 werden folgende Vergütungen berechnet:
a)
eine Organisationspauschale je transplantiertem Organ in Höhe von 18.087 Euro,
b)
bei extrarenalen Organen (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich eine Pauschale für Flugkosten von 7.801  Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flug durchgeführt wurde,
c)
je transplantiertem Herz zusätzlich zu den Pauschalen nach den Buchst. a und b eine Pauschale von 43.881 Euro, wenn ein OCSTM-Einsatz durchgeführt wurde.
Diese von der DSO jeweils in Rechnung gestellten Vergütungen sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BayBhV beihilfefähig.“
b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
II.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Abschnitt I Nrn. 1 und 2 Buchst. b mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor