Veröffentlichung FMBl. 2015/06 S. 91 vom 20.04.2015

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Az.: 25 - P 2600 - 3/2
2034.1.1-F
2034.1.1-F
Elfte Änderung der Bekanntmachung
zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 20. April 2015  Az.: 25 - P 2600 - 3/2
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl S. 194, StAnz Nr. 44), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. November 2014 (FMBl S. 172; StAnz Nr. 46, berichtigt Nr. 48), wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 1 der Einleitung wird wie folgt geändert:
1.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Im vierten Aufzählungsstrich werden nach dem Klammerzusatz „(Anlage 5)“ ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen.
1.1.2
Im fünften Aufzählungsstrich wird nach dem Klammerzusatz „(Anlage 6)“ ein Komma eingefügt.
1.1.3
Es werden folgende Aufzählungsstriche 6 bis 9 eingefügt:
„für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden (Anlage 7),
für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Anlage 8),
für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden (Anlage 9),
für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Anlage 10)“.
1.2
In Satz 2 wird das Wort „künftig“ gestrichen.
2.
Nr. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 1 werden
2.1.1
der Betrag „83.000 Euro“ durch den Betrag „85.000 Euro“ und
2.1.2
der Betrag „85.000 Euro“ durch den Betrag „87.000 Euro“
ersetzt.
2.2
In Satz 2 werden
2.2.1
der Betrag „92.000 Euro“ durch den Betrag „94.000 Euro“ und
2.2.2
der Betrag „94.000 Euro“ durch den Betrag „96.000 Euro“
ersetzt.
3.
Es werden folgende Anlagen 7 bis 10 angefügt:
Anlage 7:
Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden.
Anlage 8:
Arbeitsvertag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden.
Anlage 9:
Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden.
Anlage 10:
Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden.
II.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Nrn. I 2.1.2 und 2.2.2 am 1. März 2016 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen