Veröffentlichung FMBl. 2016/12 S. 234 vom 04.11.2016

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Az. 17 - H 3025 - 1/8
6323-F
6323-F
Jahresabschluss und Rechnungslegung
für das Haushaltsjahr 2016
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 4. November 2016, Az. 17 - H 3025 - 1/8
1.
Jahresabschluss
Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, in Verbindung mit Nr. 25.1.1 zu Art. 71 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 (FMBl. S. 314) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:
1.1
Abschlusstage
1.1.1
Die Kassenbücher des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2016 sind von den Kassen am
30. Dezember 2016
abzuschließen.
1.1.2
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Finanzministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.
1.1.3
Die Staatshauptkasse erhält für den Abschluss ihrer Bücher eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
1.2
Vorlage der Abschlussnachweisungen
1.2.1
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2016 sind von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse Bamberg spätestens bis 3. Januar 2017 vorzulegen.
1.2.2
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenaufsichtsbeamten die im Muster 19 zu Art. 71 BayHO vorgesehene Bescheinigung in der Abschlussnachweisung für Dezember 2016 abzugeben.
1.2.3
1Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. 2Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. 3Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.
1.3
Sonstiges
1.3.1
1Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar möglichst vor dem 19. Dezember, spätestens jedoch bis 22. Dezember 2016. 2Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 2016 ausgeführt werden. 3Zahlungsanordnungen, die mittels Datenträger oder durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 22. Dezember 2016 vorliegen. 4Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der IHV-Anordnungsdaten.
1.3.2
Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.
1.3.3
1Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2016 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2017 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. 2Im Januar 2017 sind diese Haushaltsausgaben in die Sachbücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.
1.4
Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)
1.4.1
1Für den Abschluss der Sachbücher der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der 17. Januar 2017 festgelegt. 2In unabweisbaren Einzelfällen können die obersten Staatsbehörden daher abschließende, für den Haushaltsabschluss bedeutsame Ausgaben, noch bis längstens 17. Januar 2017 aus Mitteln des Haushaltsjahres 2016 leisten. 3Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 13. Januar 2017 bis spätestens Dienstschluss vorliegen. 4Buchungen nachgeordneter Behörden müssen von der obersten Dienstbehörde gebilligt werden.
1.4.2
1Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. 2Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. 3Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der Auslaufperiode zu buchen. 4Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2.500 Euro verzichtet werden. 5Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht.
1.4.3
Für alle in den Sonderprogrammen des Einzelplans 13 (Kap. 13 07, 13 08, 13 12, 13 14, 13 15, 13 30, 13 31, 13 40, 13 41 und 13 44) veranschlagten Maßnahmen sind Buchungen nach dem 30. Dezember 2016 nicht mehr zulässig, da diese Ausgaben in der Auslaufperiode durch entsprechende Gegenbuchungen (Entnahmen) aus Sondervermögen abzugleichen sind.
1.4.4
1Vorstehende Regelung gilt nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Finanzministerium oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. 2Wegen des Abschlusses hierfür ergeht gesonderte schriftliche Mitteilung.
1.4.5
In Ergänzung der VV Nr. 27 zu Art. 71 BayHO gilt für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, Folgendes:
1.4.5.1
1Beruht der Fehler auf einer unrichtigen Kassenanordnung, so hat die anordnende Dienststelle bis spätestens zum oben genannten Termin eine Berichtigung über die zuständige oberste Staatsbehörde zu veranlassen. 2Hält diese eine Änderung für notwendig, erstellt sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Kassenanordnung und sendet diese direkt an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.
1.4.5.2
1Beruht der Fehler auf einem Versehen der Staatsoberkasse Bayern in Landshut, so kann eine Berichtigung bei der Staatshauptkasse bis spätestens zum oben genannten Termin beantragt werden. 2Nach Zustimmung der Staatshauptkasse, die Rücksprache mit dem für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Ressorts hält, hat die Staatsoberkasse Bayern in Landshut einen kasseninternen Auftrag zu fertigen.
1.4.5.3
In beiden Fällen ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen.
1.5
Bundesmittel
Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten (vgl. insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 28.09.2016 – Gz. II A 2 - H 2202/16/10003 und Rechnungslegungsrundschreiben vom 10.10.2016 – Gz. II A 8 - H 3025/16/10001; veröffentlicht im Internet unter http://kkr.bund.de; Untermenü: Rechnungslegung_Jährliche Rundschreiben zur Rechnungslegung).
2.
Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern
Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Rechnungslegungsrichtlinien - (RlR) vom 3. März 2006 (FMBl. S. 43, StAnz. Nr. 10) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2016 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 12.1 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:
2.1
Einzelrechnungen und Gesamtrechnung
2.1.1
Die Einzelrechnungen sind von der Landesjustizkasse Bamberg ab 3. Januar 2017, von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ab 31. Januar 2017 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.
2.1.2
1Die Finanzkassen haben eine Titelübersicht in der Form der KAJ (Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2016) als Nachweis für die Gesamtrechnung zusammen mit der Abschlussnachweisung für den Monat Dezember bis spätestens 2. Januar 2017 der Staatsoberkasse Bayern in Landshut als Datei zu übersenden. 2Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 8.3.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 9. Juni 2017 dem Obersten Rechnungshof elektronisch zu übersenden.
2.2
Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen
Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 7. Februar 2017 der Staatshauptkasse.
2.3
Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau
2.3.1
1Die nach Nr. 2.2 RlR zu übersendenden Pläne, die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO und die Anlagen V/3 und VII/1 sind dem Finanzministerium bis spätestens 21. Februar 2017 zuzuleiten. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die Nachweisungen nach Muster 4a und 4b zu Art. 34 BayHO einzelplanweise getrennt verfasst werden. 3Die Nachweisungen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen. 4Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
2.3.2
1Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. 2Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die übertragenen Ausgabereste in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind.
2.3.3
1Übertragbare Ausgabemittel, die für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, sind bereits bei der Aufstellung der Pläne über die Verwendung der zu übertragenden Ausgabereste konsequent in Abgang zu stellen. 2Dabei ist auch zu beachten, dass Ausgabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayHO grundsätzlich nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 3Ferner ist die Bildung von Ausgaberesten insoweit unzulässig, als diese auf der gleichzeitigen Inanspruchnahme von (Personal-)Verstärkungsmitteln beruhen; die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze bleiben unberührt.
2.4
Bearbeitung „Nichtreste-Titel mit negativem verbleibendem Rest“
1Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben (z. B. wegen einer Deckung für einen anderen Ansatz), sind die Deckungen usw. auch bei Nicht-Restetiteln so zu buchen, dass diese Titel nicht oder maximal mit dem in der Anlage I (Nr. 4.2.1 RlR) genannten Betrag im IHV-Report „Nicht-Restetitel mit negativem verbleibenden Rest“ stehen. 2Abweichungen sind nur bei gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die nicht im gleichen Jahr durch Einsparungen beim gleichen Einzelplan gedeckt wurden, zulässig. Grund hierfür ist, dass in der Anlage I nur die Fälle stehen, bei denen die Ist-Ausgaben den Haushaltsansatz zuzüglich Vorjahresrest übersteigen.
2.5
Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen
1Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV 2.3.1 zu Art. 37 BayHO zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe führt. 2Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen Ausgabemittel verausgabt worden sind, müssen die Anträge dem Finanzministerium bis spätestens 14. Februar 2017 vorgelegt werden, da sonst eine ordnungsgemäße Mitteilung an den Landtag gemäß Art. 37 Abs. 4 BayHO und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHO nicht sichergestellt werden kann. 3Insbesondere für Mehrausgaben von 50.000 Euro und darüber sollten die formellen Anträge möglichst noch im Januar 2017 eingehen.
2.6
Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
2.6.1
1Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 3.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. 2Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Finanzministerium möglich.
2.6.2
Anlage II – Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen
1Für die gemäß Nr. 4.2.2 RlR zu erstellende Anlage II wird ergänzend bestimmt, dass alle staatlichen, rechtlich unselbständigen Sondervermögen aufzunehmen sind, die in den entsprechenden Anlagen bzw. Erläuterungen der Einzelpläne des Haushaltsplans enthalten sind. 2Dies gilt auch soweit staatliches Sondervermögen von rechtlich selbständigen Körperschaftshaushalten wie Universitäten usw. verwaltet wird. 3Zum staatlichen Sondervermögen gehören auch die nicht rechtsfähigen, staatlich verwalteten Stiftungen.
2.6.3
Neben den in den Nrn. 4.2.1 bis 4.2.4 und 4.2.6 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind gemäß Nr. 4.2.5 RlR zur Haushaltsrechnung 2016 folgende Anlagen zu erstellen:
2.6.4
Anlage V/1 – Nachweisung aller Ausgaben zu Lasten von veranschlagten Verstärkungsmitteln, soweit nicht unter nachfolgenden Nrn. 2.6.5 bis 2.6.11 erfasst.
Soweit budgetierte Ansätze verstärkt worden sind, muss der Nachweis der Verstärkung zumindest budgetweise nachzuvollziehen sein. Das heißt es reicht aus, wenn statt des Titels der verstärkt wurde, nur „Budget“ in die Kopfzeile eingetragen wird.
2.6.5
Anlage V/2 – Nachweisung von Ausgaben zu Lasten der Verstärkungsmittel für sächliche Verwaltungsausgaben (Titel 548 ..) in den Sammelkapiteln der Einzelpläne.
2.6.6
Anlage V/3 – Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der bei einem Ressort für andere Einzelpläne veranschlagten Verstärkungsmittel (auch Kap. 13 03 Titel 461 01 und 529 03).
1Die Nachweisung ist sowohl von dem Ressort, bei dem die Mittel veranschlagt sind, als auch von dem Ressort, das den rechnungsmäßigen Nachweis führt, zu erstellen. 2Die nachzuweisenden Verstärkungen sind einzelplanweise zu summieren. 3Durch gegenseitige Übersendung der Nachweisung an das jeweils betroffene Ressort vor Erstellung der Restelisten soll sichergestellt werden, dass bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung keine diesbezüglichen Differenzen auftreten können. 4Gemeinsam bewirtschaftete und verstärkungsfähige Personalausgaben können nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kap. 13 03 Tit. 461 01 nur verstärkt werden, soweit sie nicht innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ausgeglichen werden können. 5Sofern nach dem Abgleich noch Verstärkungsmittel aus Kap. 13 03 Tit. 461 01 benötigt werden, sind diese beim Finanzministerium bis zum 14. Februar 2017 zu beantragen. 6Diesbezüglich zugewiesene Mittel sind in der Anlage V/3 nachzuweisen.
2.6.7
Anlage VI/1 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten von Minderausgaben insbesondere in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne.
2.6.8
Anlage VI/2 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten der bei Kap. 13 03 Tit. 972 04 veranschlagten Globalen Minderausgabe zum Haushaltsabgleich 2016
2.6.9
Anlage VII/1 – Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommene Verstärkung gemäß Nr. 1.3 DBestHG 2015/2016.
1Diese Anlage ist maschinell aus dem Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) – Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Auskunft – abrufbar. 2Die nach Nr. 1.3 DBestHG 2015/2016 zulässigen Verstärkungen von einzelnen Hochbautiteln werden in der Weise in den Zentralrechnungen dargestellt, dass bei dem verstärkten Ansatz Mehrausgaben, die jedoch nicht als überplanmäßige Ausgaben behandelt werden, nachgewiesen werden. 3Bei den Ansätzen, bei denen die entsprechenden Einsparungen zu erbringen sind, werden Minderausgaben in entsprechender Höhe ausgewiesen.
2.6.10
Anlage VIII – Budgetabschlüsse
Diese Anlage ist maschinell aus dem IHV – Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Auskunft – abrufbar.
2.6.11
Anlage IX – Nachweisung der Mehrausgaben eines Budgets nach Nr. 12.9 DBestHG
1In der Anlage IX sind die Mehrausgaben eines Budgets nach Nr. 12.9 DBestHG 2015/2016 nachzuweisen, die aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, wenn sie einen Betrag von 500.000 Euro übersteigen. 2Bei der Berechnung der Mehrausgaben sind Ausgabereste nicht zu berücksichtigen. 3Mehrausgaben aufgrund eines expliziten Deckungs- oder Koppelungsvermerks bleiben außer Betracht.
3.
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor