Veröffentlichung FMBl. 2016/13 S. 246 vom 25.11.2016

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Az. 22-P 1150-9/7
2030.13-F
2030.13-F
Zweite Änderung
der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 25. November 2016, Az. 22-P 1150-9/7
Abschnitt I
Auf Grund
des Art. 55 Abs. 3, des Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2, des Art. 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4, des Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist,
des Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, sowie
des Abschnitts 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl. S. 143, StAnz. Nr. 31) geändert worden ist,
wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Mai 2014 (FMBl. S. 91), die durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2015 (FMBl. S. 133) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Nr. 12.1 wird gestrichen.
b)
Die Angaben zu den bisherigen Nrn. 12.2 bis 12.5 werden die Angaben zu den Nrn. 12.1 bis 12.4.
2.
Nach Nr. 2.6.2.3 wird folgende Nr. 2.6.2.4 angefügt:
„2.6.2.4
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die periodische Beurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). 2Die periodische Beurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.“
3.
Nr. 12 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 12.1 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Nrn. 12.2 bis 12.5 werden die Nrn. 12.1 bis 12.4.
4.
Nr. 1 der Anlage 1 zu den ergänzenden Beurteilungsrichtlinien wird wie folgt gefasst:
„1.
Schwerbehinderung:
 
1Ich bin schwerbehindert (GdB:                )
Der Dienstherr hat die Schwerbehindertenvertretung bei der Beurteilung eines bzw. einer schwerbehinderten Beschäftigten zu beteiligen. Dabei wird die Schwerbehindertenvertretung über das Anstehen der Beurteilung und das Ausmaß der Behinderung informiert. Der bzw. die schwerbehinderte Beschäftigte kann die vorgesehene Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung jedoch ablehnen. Äußert er bzw. sie sich nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt dieses Hinweises, wird die Schwerbehindertenvertretung beteiligt.
 
1Ich lehne die vorgesehene Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung ab. Die Schwerbehindertenvertretung soll nicht beteiligt werden.“
Abschnitt II
Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor