Veröffentlichung FMBl. 2016/03 S. 39 vom 02.03.2016

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Az. 11-H 1007-1/2/3
630-F
630-F
Verwaltungsvorschriften
zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern
(VV-BayHS)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 2. März 2016, Az. 11-H 1007-1/2/3
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat nachstehend Folgendes:
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeine Vorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (AV-BayHS)
1.1
Vorbemerkung
1.2
Grundforderungen der Haushaltssystematik
1.3
Titelgruppen
1.4
Titel für die Abwicklung aus Vorjahren
1.5
Auswahl der Titelnummern
1.6
Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden
2.
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan (AV-GPl)
2.1
Gliederung
2.2
Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
2.3
Begriffsbestimmungen
2.3.1
Übertragungsleistungen, Zuweisungen und Zuschüsse
2.3.2
Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
2.3.3
Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
2.3.4
Zahlungen zwischen Inland und Ausland
2.3.5
Wertgrenzen
3.
Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen
4.
Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan (AV-FPl)
4.1
Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung
4.2
Zuordnung
4.3
Besondere Zuordnung
5.
Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen
6.
Schlussbestimmungen
6.1
Inkrafttreten
6.2
Außerkrafttreten
1.
Allgemeine Vorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (AV-BayHS)
1.1
Vorbemerkung
1In einem föderativen Finanzsystem müssen die Haushaltsstrukturen auf verschiedenen Ebenen vergleichbar sein. 2Ohne eine einheitliche Haushaltssystematik ist eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft über alle Ebenen der Gebietskörperschaften hinweg nicht möglich. 3Daher hat das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) für Bund und Länder verbindliche Standards für die Haushaltssystematik beschlossen, die diese durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen haben.
4Zentrale Elemente der Haushaltssystematik sind der Gruppierungsplan und der Funktionenplan. 5Die Aufstellung der Haushalte nach der Ordnung des Gruppierungs- und Funktionenplans soll zum einen den ökonomischen Gehalt des Haushalts widerspiegeln und zum anderen erkennen lassen, welche Mittel für die Erfüllung der einzelnen öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden.
6Der ökonomische Gehalt eines Haushalts und seine gesamtwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich durch die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten nachvollziehen. 7Diese Systematisierung nach ökonomischen Arten erfüllt der Gruppierungsplan, der an die Gliederung des Staatskontos in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anknüpft.
8Die Systematisierung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten leistet der Funktionenplan. 9Die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach den Regeln des Funktionenplans gibt Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutionellen Darstellungsweise der Haushalte.
10Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HGrG/Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayHO richtet sich die Einteilung der Titel nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). 11Dabei sind mindestens die in § 10 Abs. 3 HGrG/Art. 13 Abs. 3 BayHO festgelegten Einnahme und Ausgabearten gesondert darzustellen.
12Über diese Mindestanforderungen hinaus werden die Einnahme- und Ausgabearten für Bund und Länder unter Berücksichtigung ökonomischer Erfordernisse im Gruppierungsplan einheitlich bis auf Gruppenebene gegliedert. 13Sofern Haushaltspläne nicht in dieser Gliederungstiefe aufgestellt werden, muss sichergestellt sein, dass die auf Grund gesetzlicher Auskunftspflichten über SOLL-Daten (Plandaten) notwendigen Angaben gemacht werden können. 14Die IST-Daten sind entsprechend der einheitlichen Gliederung des Gruppierungsplans zur Verfügung zu stellen.
15Nach § 11 HGrG/Art14 BayHO ist dem Haushaltsplan eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten als Anlage beizufügen (Funktionenübersicht). 16Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). 17Die Funktionen sind für Bund und Länder einheitlich festgelegt.
1.2
Grundforderungen der Haushaltssystematik
1An die Haushaltssystematik werden drei Grundforderungen gestellt:
2Die Darstellung muss
a)
die haushaltsmäßigen Erfordernisse bei Aufstellung, Ausführung und Abschluss des Haushalts berücksichtigen, wobei auf ein möglichst einfaches und wirtschaftliches Verfahren zu achten ist,
b)
den wirtschaftspolitischen Gehalt des Haushalts und die Wirkungen der finanzpolitischen Entscheidungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und auf den Konjunkturablauf ausweisen sowie zeigen, in welchen Größenordnungen sich die Verflechtungen mit der Volkswirtschaft bewegen,
c)
Auskunft darüber geben, mit welchem Mitteleinsatz einzelne öffentliche Aufgaben (Funktionen) erfüllt werden.
3Die haushaltsmäßigen Grundsätze sind bei der Haushaltssystematik gewahrt. 4Dies bedeutet vornehmlich, dass das institutionelle Prinzip die Grundlage des formalen Aufbaues des Haushaltsplans ist. 5Realpläne können deshalb nur ausnahmsweise in Betracht kommen. 6Ohne eine solche Gliederung des Haushaltsplans ließe sich die Verantwortung der einzelnen Dienststellen bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nicht klar erkennen. 7Überdies wäre die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Mittel erheblich erschwert. 8Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel gegliedert. 9Bei der Gestaltung der Titel haben Bewirtschaftungsgrundsätze Vorrang. 10Die Titel werden also mit einer haushaltsmäßig aussagefähigen Zweckbestimmung versehen.
11Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge und ermöglicht damit die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
12Da sich die Gestaltung des Haushaltsplans nach dem institutionellen Prinzip richtet, muss eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionen) nach einer anderen Systematik, dem Funktionenplan, vorgenommen werden. 13Der Funktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben nach funktionalen Gesichtspunkten. 14Funktionen sind z. B. Bildungswesen, Wissenschaft, kulturelle Angelegenheiten, soziale Sicherung sowie Verkehrs- und Nachrichtenwesen. 15Die Verbindung mit den Ansätzen des Haushaltsplans wird durch eine zusätzliche, von der Gruppierung des Haushaltsplans unabhängige funktionale Kennziffer erreicht. 16Diese Kennziffer berührt den Aufbau des Haushaltsplans nicht. 17So werden z. B. die Ausgaben für das Bildungswesen mit einer einheitlichen Funktionskennziffer versehen, unabhängig davon, in welchem Einzelplan sie veranschlagt sind.
18Die zusätzliche funktionale Kennziffer ermöglicht es, ohne großen Verwaltungsaufwand den Inhalt des Haushaltsplans nach Funktionen zu gliedern und damit die Durchsichtigkeit des Haushalts wesentlich zu erhöhen. 19Da die funktionale Kennziffer zudem weitestgehend dem System der Finanzstatistik entspricht, können den Haushaltsdaten auch unmittelbar die Angaben für die Finanzstatistik entnommen werden, ohne dass es größerer Umrechnungen bedarf. 20Die Finanzstatistik ist dadurch in der Lage, die Finanzen des Bundes und der Länder ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand vergleichbar zu erfassen und zu einem Gesamtbild aller öffentlichen Finanzen (Öffentlicher Gesamthaushalt) nach Aufgabengebieten zu aggregieren.
21Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan erläutern die den einzelnen Gruppen und Funktionen zuzuordnenden Ausgaben.
22Dem Haushaltsplan werden eine Gruppierungsübersicht, eine Funktionenübersicht und ein Haushaltsquerschnitt beigefügt. 23Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Gruppierungsübersicht nach Einnahme und Ausgabearten und in der Funktionenübersicht nach Aufgabengebieten gegliedert. 24Im Haushaltsquerschnitt werden Einnahmen und Ausgaben der Aufgabengebiete den Einnahme und Ausgabearten zugeordnet.
1.3
Titelgruppen
1Durch den Gruppierungsplan ist eine weitgehende Aufgliederung, insbesondere bei den Betriebsausgaben sowie den Zuweisungen und Zuschüssen, erforderlich. 2Um diese Ausgaben – ausnahmsweise auch Einnahmen – in begründeten Fällen zusammenfassend darzustellen, können Titelgruppen gebildet werden, die am Schluss des Kapitels nach den Einzeltiteln aufzuführen sind. 3Unter der Zweckbestimmung der Titelgruppe werden die Einzeltitel, wie sie sich aus dem Gruppierungsplan ergeben, in systematischer Reihenfolge und mit den entsprechenden Einzelbeträgen aufgeführt und sodann summiert. 4Um bereits in der Nummerierung der Titel die Unterscheidung zwischen den Einzeltiteln und den Titeln innerhalb von Titelgruppen ersichtlich zu machen, werden die letzten beiden Ziffern der Titelnummern wie folgt festgelegt:
a)
b)
für Einzeltitel
für Titelgruppen
01 bis 49,
51 bis 99.
5Abweichend davon dürfen bei Titeln der Hauptgruppe 7 mit Ausnahme der Gruppen der Obergruppe 70 die Endziffern 51 bis 69 weiterhin mit Einzeltiteln belegt werden.
6Bei Bedarf (= Notwendigkeit zur getrennten Veranschlagung der Ausgaben einer Gruppe innerhalb einer Titelgruppe) dürfen ausnahmsweise Titel mit verschiedenen Endziffern zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden (z. B. „71 - 72 Förderprogramm für …“).
7Die Ausgaben für die Datenverarbeitung werden einheitlich bei der Titelgruppe 99 veranschlagt. 8Diese Titelgruppe ist für andere Ausgaben gesperrt. 9Die festgelegten Festtitel, Standarderläuterungen und Zuordnungshinweise sind zu beachten.
1.4
Titel für die Abwicklung aus Vorjahren
1Die Titelnummer bei einer übertragbaren Ausgabebewilligung darf für eine andere Zweckbestimmung so lange nicht belegt werden, als ein Ausgaberest bei dieser Titelnummer noch vorhanden ist. 2Im Übrigen sind Titelnummer und Zweckbestimmung im Haushaltsplan so lange zu wiederholen, bis die Maßnahme endgültig abgewickelt ist.
1.5
Auswahl der Titelnummern
Es dürfen nur Titelnummern aus den im Gruppierungsplan enthaltenen Obergruppen und Gruppen gebildet werden.
1.6
Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden
Anlage 1 „Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden“ ist nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügt.
2.
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan (AV-GPl)
2.1
Gliederung
1Der Gruppierungsplan (GPl) gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptgruppen
Obergruppen
Gruppen


Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
2Die Hauptgruppen beginnen mit der Ziffer 0, die Obergruppen mit der Ziffer 1. 3Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten erläutert.
4Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge. 5Eine konsequente Anwendung ist notwendig für die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
2.2
Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Arten zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
2.3
Begriffsbestimmungen
2.3.1
Übertragungsleistungen, Zuweisungen und Zuschüsse
1Übertragungsleistungen sind insbesondere Zinseinnahmen und -ausgaben, Darlehensrückflüsse, Gewährung von Darlehen, Tilgungsausgaben, Zuweisungen, Zuschüsse und Schuldenaufnahme. 2Keine Übertragungsleistungen sind Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.
3Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. 4Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. 5Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben.
2.3.2
Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs
Einnahmen:
Ausgaben:
Obergruppen/Gruppen
Obergruppen/Gruppen
15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum öffentlichen Bereich im Sinn des Gruppierungsplans gehören:
1.
die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände,
2.
die Sondervermögen des Bundes und der Länder, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung vgl. Nr. 2.3.3),
3.
die Sozialversicherungsträger: z. B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, vgl. Nr. 2.3.3),
4.
die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.
2.3.3
Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland
Einnahmen:
Ausgaben:
Obergruppen/Gruppen
Obergruppen/Gruppen
14, 16, 18, 26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
1Zum sonstigen Bereich im Sinn des Gruppierungsplans zählen im Inland die natürlichen Personen, die privaten Einrichtungen, die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht unter Nr. 2.3.2 aufgeführt sind, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmen. 2Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen. 3So sind z. B. Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden, den Unternehmen zuzuordnen.
4Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren bzw. erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. 5Hierzu gehören u. a. auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. 6Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung.
7Öffentliche Unternehmen sind:
Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinn des § 26 BHO/Art. 26 BayHO,
Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
Unternehmen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d. h. mit mehr als 50 % am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding) beteiligt sind.
8Öffentliche Einrichtungen sind:
juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nr. 2.3.2 genannt), die keine Unternehmen sind,
juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d. h. mit mehr als 50 % am Nennkapital (Grund- und Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine Holding) beteiligt sind,
juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung, des Gesellschaftsvertrags o. ä. beherrschenden Einfluss ausübt.
2.3.4
Zahlungen zwischen Inland und Ausland
Einnahmen:
Ausgaben:
Obergruppen
Obergruppen
14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
57, 59, 66 bis 69, 83, 86, 89
1Für die Behandlung von Zahlungen vom und an das Ausland ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. 2Bei Zahlungen von und an Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, z. B.
Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken
Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, z. B. Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
3Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.
2.3.5
Wertgrenzen
2.3.5.1
1Die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltenden Wertgrenzen für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) ergeben sich aus den Zuordnungshinweisen im Gruppierungsplan. 2Die dort genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.
2.3.5.2
Für Baumaßnahmen können sich Wertgrenzen aus besonderen Bestimmungen, z. B. baufachlichen Bestimmungen ergeben.
3.
Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen
Die Anlage 2 „Gruppierungsplan (GPl)“ sowie Anlage 3 „Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen“ sind nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteile beigefügt.
4.
Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan (AV-FPl)
4.1
Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung
1Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Aufgabenbereichen.
2Der Funktionenplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptfunktionen
Oberfunktionen
Funktionen


Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
3Die Untergliederung nach Oberfunktionen bzw. Funktionen beginnt mit der Ziffer 1 in der zweiten bzw. dritten Stelle. 4Die Ziffer 0 ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion bzw. der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen. 5Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten erläutert.
4.2
Zuordnung
Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.
4.3
Besondere Zuordnung
1Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vgl. z. B. 031, 111, 188, 21, 311, 331, 341, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung“ von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. 2Der „Verwaltung“ sind die
Verwaltungseinnahmen (Obergruppe 11),
Personalausgaben (Hauptgruppe 4),
sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54),
Erstattungen von Verwaltungsausgaben (Obergruppen 23, 26 und 63) und
Ausgaben für Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen (aus Hauptgruppen 7 und 8),
der Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Stellen zuzuordnen.
3Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. 4Hier erfolgt eine Zuordnung zu den wahrgenommenen Fachaufgaben (z. B. 313 Arbeitsschutz).
5.
Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen
Anlage 4 „Funktionenplan (FPl) mit Zuordnungshinweisen“ ist nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügt.
6.
Schlussbestimmungen
6.1
Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie gilt unbefristet. 2Abweichend von Satz 1 sind Anlagen 2 (Gruppierungsplan mit Zuordnungshinweisen) und 3 (Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen) erstmals bei der Aufstellung und Ausführung des Doppelhaushalts 2017/2018 anzuwenden.
6.2
Außerkrafttreten
1Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 16. Oktober 2001 (FMBl. S. 342, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. April 2012 (FMBl. S. 218) geändert worden ist, außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Nr. III Funktionenplan (FPl) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen