Veröffentlichung FMBl. 2016/04 S. 137 vom 07.03.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0d4d5dcfe6bce869df333872ea8fc82aa5a87c1feb8310b19bb41ee4e588b309

 

Az. 25 - P 2607 - 2/69
2034.2.2-F
2034.2.2-F
Änderungstarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 7. März 2016, Az. 25 - P 2607 - 2/69
 
Abschnitt I
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 2. Februar 2016 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 (FMBl. S. 198, StAnz. Nr. 34) zum Vollzug bekannt gegeben.
Dieser Tarifvertrag wurde abgeschlossen mit dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
Abschnitt II
Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Entgeltordnung/Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV EntgO-L) bzw. steht im Internet als Download
zur Verfügung.
Hübner
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)
vom 2. Februar 2016
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV EntgO-L
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 wird wie folgt geändert:
1.
In § 5 wird in § 14 Absatz 1 TV-L die Angabe „Abschnitt 1“ durch die Wörter „Abschnitt 1, Abschnitt 2 Ziffer 1 oder Abschnitt 5 Ziffer 1“ ersetzt.
2.
In § 6 Absatz 2 Ziffer 2 werden die Wörter „der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2“ durch die Wörter „in Entgeltgruppe 9 der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 und neun Jahren in Stufe 3“ ersetzt.
3.
In § 7 wird die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L wie folgt geändert:
a)
Dem bisherigen Text wird die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und die Wörter „Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe“ durch die Wörter „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“ ersetzt.
b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
2Satz 1 findet keine Anwendung bei einer Höhergruppierung, die aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte auf Antrag gemäß § 29a Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L erfolgt. 3Hat die Lehrkraft nach der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte einen Antrag nach § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L nicht gestellt, gilt im Falle einer späteren Höhergruppierung die bisherige Entgeltgruppe (Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L) als Entgeltgruppe nach Satz 1, von der aus die Höhergruppierung erfolgt.“
4.
In § 11 wird § 29a TVÜ-Länder wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind.“
b)
Die Überschrift der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2:“
c)
Nach der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird folgende Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3 eingefügt:
Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 Satz 3:
Die Höhe der jeweiligen Zulage entspricht der Höhe der vergleichbaren Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht.“
d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe (Absatz 3 Satz 1) oder auf eine Entgeltgruppenzulage (Absatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung Anspruch auf eine Angleichungszulage (Absatz 3 Satz 5) ab 1. August 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten Antragsrechts nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein Antrag nach Absatz 3 Satz 5 als Antrag nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. August 2015 zurückwirkt.“
e)
Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6)
1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 aufgrund einer Änderung des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe, sind die Lehrkräfte, die keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend.
(7)
1Der Antrag nach Absatz 6 Satz 1 und/oder nach Absatz 6 Satz 4 kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 6 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zurück.“
5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Den Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Eingruppierungsregelungen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.“
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Fußnote *) wie folgt gefasst:
„*)
Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2“
bbb)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung“ durch die Wörter „mit dem dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsstudium“ ersetzt.
ccc)
In Absatz 6 werden die Wörter „der erworbenen Lehramtsbefähigung“ durch die Wörter „dem von ihr abgeschlossenen Lehramtsstudium“ ersetzt.
bb)
In Absatz 2 der Protokollerklärung Nr. 12 werden nach dem Wort „einschlägigen“ das Wort „abgeschlossenen“ eingefügt und die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nr. 1“ ersetzt.
c)
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird die Protokollerklärung Nr. 2 wie folgt gefasst:
„Nr. 2
In Nordrhein-Westfalen gelten auch
a)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Förderschulen und sozialpädagogische Mitarbeiter mit einer Tätigkeit in inklusiven Lerngruppen in der Schuleingangsphase an Grundschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 10,
b)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 und
c)
sozialpädagogische Mitarbeiter in der Schuleingangsphase an Grundschulen oder an Förderschulen als Lehrkräfte im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 2 und 3.“
d)
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Lehramtsbefähigung“ durch das Wort „Lehrerausbildung“ ersetzt.
bbb)
In Absatz 6 werden die Wörter „erworbenen Lehramtsbefähigung“ durch die Wörter „von ihr abgeschlossenen Lehrerausbildung“ ersetzt.
ccc)
Im Klammerzusatz nach Absatz 6 wird die Angabe „7 und 8“ durch die Angabe „7, 8 und 9“ ersetzt.
bb)
Den Protokollerklärungen wird folgende Nummer 9 angefügt:
„Nr. 9
Im Land Sachsen-Anhalt werden Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR, die nicht unter Ziffer 1 fallen, wie Freundschaftspionierleiter und Erzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung nach Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe a eingruppiert.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 2016