Veröffentlichung FMBl. 2016/08 S. 172 vom 11.07.2016

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Az. 53-L 9325-1/335
2004-F
2004-F
Richtlinie für die Gewährung einer Mobilitätsprämie
(Mobilitätsprämienrichtlinie – MoPrR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 11. Juli 2016, Az. 53-L 9325-1/335
Für die Gewährung einer Mobilitätsprämie bestimmt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes:
1.
Leistungsvoraussetzungen
1.1
Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten (Bediensteten) des Freistaates Bayern wird eine Mobilitätsprämie unter folgenden, kumulativ geltenden Voraussetzungen gewährt:
1Ihre bisherige Dienststelle wird ganz oder teilweise im Rahmen des Konzepts „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ als Teil der „Heimatstrategie“ verlagert. 2Bei einer teilweisen Verlagerung kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten verlagert wird.
1Sie wechseln im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den im Konzept „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ genannten Zielort oder an den Dienstort einer im Rahmen des Konzeptes neu geschaffenen Dienststelle. 2Ein Wechsel auf Dauer liegt vor, wenn die Zuteilung weder befristet noch bedingt ausgesprochen wird noch lediglich vorübergehenden Charakter hat. 3Ein Wechsel im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht einem Wechsel auf Dauer gleich, wenn das befristete in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergeht.
1.2
Folgende Bedienstete können demnach keine Mobilitätsprämie erhalten:
Bedienstete, die ihren Dienstort an einen der neuen Zielorte verlegen, deren Dienststelle aber nicht von Verlagerungen im Sinn des Konzeptes betroffen ist.
Bedienstete, die einer zu verlagernden Dienststelle angehören, jedoch an einen anderen als den im Konzept vorgesehenen Zielort wechseln, es sei denn, es handelt sich um den Dienstort einer im Rahmen des Konzeptes neu geschaffenen Dienststelle.
Bedienstete, die für eine Verwendung an einer im Rahmen des Konzeptes verlagerten bzw. neu geschaffenen Dienststelle am Zielort neu eingestellt werden.
Bedienstete, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder sich im Vorbereitungsdienst befinden.
1Bedienstete, die an den Zielort wechseln, wenn die Verlagerung bereits abgeschlossen ist. 2Die Verlagerung ist abgeschlossen, wenn das im Behördenverlagerungskonzept vorgesehene Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2025.
2.
Höhe der Leistung
1Die Höhe der Mobilitätsprämie beträgt einmalig und einheitlich 3.000 EUR brutto. 2Es wird nicht danach differenziert, wie weit der Zielort vom bisherigen Dienstort entfernt liegt oder welcher Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe die Bediensteten angehören. 3Teilzeitarbeit ist unschädlich ebenso wie Telearbeit, sofern die Präsenztage nicht an sogenannten „Satellitenarbeitsplätzen“, d. h. Arbeitsplätzen, die sich nicht am Zielort befinden, wahrgenommen werden.
3.
Anspruchsentstehung und Fälligkeit
1Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit dem Tag des Dienstantritts an der Dienststelle am Zielort. 2Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts an. 3Fällig wird die Mobilitätsprämie mit den Bezügen beziehungsweise mit dem Entgelt für den vierten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist.
4.
Zuständigkeit
1Die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie sowie ggf. ihren Widerruf/ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung trifft die Behörde, die für eine Versetzung der Bediensteten zuständig ist. 2Bei integrierten Zahlfällen ordnet sie auch die Zahlung an, bei nichtintegrierten Fällen das Landesamt für Finanzen. 3Für die Auszahlung der Mobilitätsprämie und die Abwicklung von Rückzahlungen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.
5.
Verfahren
1Die Mobilitätsprämie setzt keinen Antrag voraus; sie wird von Amts wegen gewährt. 2Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Mobilitätsprämie zusammen mit den laufenden Bezügen bzw. Entgeltzahlungen des jeweiligen Kalendermonats. 3Die Mobilitätsprämie ist nicht Bestandteil der Besoldung/des Entgelts. 4Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5Die Mobilitätsprämie ist bei Haushaltsstelle 13 03/443 06 zu verbuchen.
6.
Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Mobilitätsprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist als einmalig gezahlte außertarifliche Leistung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
7.
Rückzahlung der Mobilitätsprämie
7.1
1Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie hängt von Umständen in einem in der Zukunft liegenden Zeitraum ab. 2Daher müssen Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass der ursprünglich anzunehmende anspruchsbegründende Sachverhalt doch nicht eingetreten ist. 3Für die Konstellation, dass die Zuteilung, die anfangs auf Dauer angelegt war, vor Ablauf von drei Jahren wieder beendet wird, ist bei Beamten und Beamtinnen im Bescheid über die Gewährung der Mobilitätsprämie zwingend ein Widerrufsvorbehalt gemäß der Anlage 1 vorzusehen. 4Der Widerruf selbst richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG, Erstattung und Verzinsung nach Art. 49a BayVwVfG. 5Mit den Tarifbeschäftigten ist einzelvertraglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Zuteilung eine entsprechende Rückzahlung gemäß der Anlage 2 zu vereinbaren.
7.2
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soll ein Widerruf bzw. eine Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in folgenden Fällen nicht stattfinden:
1Die im Widerrufsvorbehalt bzw. in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand, wegen Erreichens der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt oder wegen Dienstunfähigkeit beziehungsweise aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a oder § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TV-L. 2Das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Alter oder Invalidität führt also nicht zum Verlust der Mobilitätsprämie. 3Anders ist es allerdings dann, wenn Beamte und Beamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden bzw. Tarifbeschäftigte eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen; denn in diesem Fall ist das Ausscheiden aus dem Dienst nicht zwingend.
1Die im Widerrufsvorbehalt bzw. in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt im überwiegenden dienstlichen Interesse. 2Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen die Beendigung der Zuteilung zum Zielort im Wesentlichen dem Freistaat Bayern zuzurechnen ist.
1Die im Widerrufsvorbehalt bzw. in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren nach Zuteilung an die verlagerte Dienststelle am Zielort, auch wenn die Zuteilung zuerst nur vorübergehend, z. B. zum Zweck der Erprobung einer dauerhaften Zuteilung, war. 2Es reicht aus, wenn die Zuteilung zum Zeitpunkt der Beendigung dauerhaften Charakter hat. 3Gleiches gilt für die Zeiten einer zunächst befristeten Beschäftigung am Zielort. 4Damit werden alle Bediensteten, die faktisch drei Jahre der verlagerten Dienststelle am Zielort angehört haben und deren Beschäftigung dort jedenfalls zuletzt auf Dauer angelegt war, gleich behandelt. 5Ein – sachlich gerechtfertigter – Unterschied ergibt sich nur im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit die Fälligkeit der Mobilitätsprämie.
1Die vollständige oder teilweise Rückforderung entspricht nicht der Billigkeit. 2Bei der Entscheidung über die Billigkeit können die Grundsätze über das Absehen aus Billigkeitsgründen bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen/Versorgungsleistungen herangezogen werden. 3Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, da der Bedienstete/die Bedienstete aufgrund des Widerrufsvorbehalts/der Rückzahlungsvereinbarung in jedem Fall bösgläubig ist.
8.
Ermessen
1Subjektive Ansprüche der Bediensteten werden durch Nr. 4.10 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 – DBestHG 2015/2016 – (in folgenden Haushaltsjahren die entsprechende Vorschrift) nicht begründet, so dass es sich im Außenverhältnis Dienstherr/Bedienstete formal um eine Ermessensentscheidung handelt. 2Für die Bediensteten, die die genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich jedoch ein Rechtsanspruch mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz. 3Umgekehrt wird bei einem Widerruf bzw. einer Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in aller Regel das Ermessen dahin auszuüben sein, dass von einem Widerruf bzw. einer Rückforderung – weder dem Grunde noch der Höhe nach – nicht abgesehen werden kann, wenn kein Fall der Nr. 7.2 erfüllt ist.
9.
Inkrafttreten, Weitergeltung in künftigen Haushaltsjahren
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. 2Sie gilt, soweit nichts anderes geregelt wird, entsprechend auch für zukünftige Haushaltsjahre, sofern kommende Haushaltsgesetze die Mobilitätsprämie für Behördenverlagerungen im Rahmen der „Heimatstrategie“ weiterhin vorsehen.
10.
Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
 
Hübner
Ministerialdirektor

Anlagen