Veröffentlichung FMBl. 2017/14 S. 467 vom 27.09.2017

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Az. 17-H 3025-2/2
6323-F
6323-F
Richtlinie zur Rechnungslegung
über Einnahmen und Ausgaben
des Freistaates Bayern
(Rechnungslegungsrichtlinie – RlR)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 27. September 2017, Az. 17-H 3025-2/2
1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die nachstehende Bekanntmachung. 2Sie ist eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zu Art. 80 BayHO und enthält Ergänzungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) für die Haushaltsrechnung und den Plan über die Verwendung der zu übertragenden Ausgabereste (VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO). 3Daneben sind die jährlichen Bekanntmachungen des Staatsministeriums für die jeweiligen Abschlüsse der Haushaltsjahre zu beachten.
1.
Zentralrechnungen
1.1
Erstellung der Zentralrechnungen
Die Zentralrechnungen sind vom Landesamt für Finanzen mit Hilfe eines geprüften und genehmigten Programms zu erstellen und der Staatshauptkasse pro Einzelplan jeweils in geeigneter Dateiform elektronisch zur Verfügung zu stellen.
1.2
Außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben und außerplanmäßige Ausgabereste
1Die Haushaltsstellen für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben stehen zum Zwecke der Überprüfung der Zulässigkeit und zur Eingabe der Zweckbestimmungen im Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren – IHV – Verfahrenskomponente Haushaltsvollzug – zur Verfügung. 2Die Zweckbestimmungen sind von den obersten Staatsbehörden spätestens bis zum vorletzten Arbeitstag im November einzugeben. 3Sollte im Rahmen der Prüfung der außerplanmäßigen Titel eine unrichtige Buchung festgestellt werden, ist schnellstmöglich eine Berichtigung zu veranlassen. 4Für außerplanmäßige Buchungen nach dem in Satz 2 genannten Termin sind die Texte unverzüglich unaufgefordert einzugeben.
2.
Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste (Resteplan)
2.1
Voraussetzung für eine Übertragung
2.1.1
Die obersten Staatsbehörden haben unter Anlegung eines strengen Maßstabes in jedem Fall eingehend zu prüfen, welche Beträge von den verbliebenen rechnerischen Ausgaberesten im folgenden Haushaltsjahr zwingend benötigt werden.
2.1.2
1Dabei ist auch zu beachten, dass Ausgabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayHO grundsätzlich nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Für Bauten gilt abweichend Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayHO.
2.1.3
1Die Bildung von Ausgaberesten ist bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von (Personal-)Verstärkungsmitteln nur zulässig, soweit die Mittel gebunden sind und im folgenden Haushaltsjahr fällig werden. 2Die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze bleiben unberührt. 3Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.
2.1.4
1Übertragbare Ausgabemittel, die für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, sind als echte Einsparung konsequent in Abgang zu stellen (Spalte 4 E des Resteplans). 2Hierunter fallen auch Einsparungen auf Grund von Stellensperren – zum Beispiel Wiederbesetzungssperre, Stellenabbauprogramme – bei den Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht der Stellenbindung unterliegen.
2.1.5
1Die Übertragung von unverbrauchten Mitteln bei übertragbaren Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in das neue Haushaltsjahr bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums. 2Das Staatsministerium darf seine Einwilligung zur Übertragung von Ausgaberesten nur erteilen, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist, insbesondere, wenn rechtliche Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen wurden, noch erfüllt werden müssen (Art. 45 Abs. 3 BayHO).
2.1.6
Das Staatsministerium kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
2.2
Erstellung des Resteplans
2.2.1
1Die Restepläne sind über die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zu erstellen. 2Die aktuelle Arbeitsanleitung hierzu kann über das Bayerische Behördennetz auf der Seite des Landesamtes für Finanzen unter http://www.lff.bybn.de/; Untermenü: Produkte_IHV_Arbeitsanleitungen abgerufen werden.
2.2.2
1In der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss stehen zur Restebearbeitung alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8, die außerplanmäßigen Ausgabereste sowie alle sonstigen im Haushaltsplan als übertragbar bezeichneten oder budgetierten Ausgabeansätze zur Verfügung, soweit sie im IHV vor Beginn des Resteverfahrens mit den Schlüsseln „U“ für „übertragbar“ oder „B“ für „budgetiert“ gespeichert waren. 2Die zulässigen Varianten im Rahmen der Übertragung von Budgetresten können der Arbeitsanleitung für die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss entnommen werden.
2.2.3
In besonders begründeten Einzelfällen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind, können weitere Titel neu aufgenommen werden, bei denen eine Resteübertragung beantragt wird (Art. 45 Abs. 4 BayHO).
2.2.4
1In Spalte 2 C des Resteplans sind die Mehreinnahmen (positiver Betrag) oder Mindereinnahmen (negatives Vorzeichen) bei Einnahmeansätzen nachzuweisen, die gemäß Haushaltsvermerk mit der Ausgabebefugnis gekoppelt sind. 2Hier sind auch zweckgebundene Einnahmen nach Nr. 9 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen.
2.2.5
1Bei Ausgaben, die durch das Haushaltsgesetz, die Durchführungsbestimmungen oder einen bei der Zweckbestimmung ausgebrachten Haushaltsvermerk für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt wurden (Art. 20 BayHO), sind die vorgesehenen Deckungen beim deckungspflichtigen Ansatz in Spalte 2 D einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den deckungsbegünstigten Ansätzen in Spalte 2 D programmtechnisch automatisch berücksichtigt. 3Verstärkungen, die sich auf Grund der Nr. 1.3 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sind ebenfalls in Spalte 2 D nachzuweisen.
2.2.6
1Mittel aus globalen Verstärkungsansätzen sind dagegen in Spalte 2 E nachzuweisen. 2Hierbei ist es nicht relevant, ob es sich dabei um Verstärkungsmittel aus dem eigenen oder einem anderen Einzelplan handelt.
2.2.7
Abweichend von Nr. 2.2.6 sind Verstärkungsmittel für Personalausgaben (insbesondere aus Kap. 13 03 Tit. 461 01) sowie Verstärkungen bei der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.2 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen in Spalte 2 F mit positivem Betrag einzutragen.
2.2.8
1Alle im Budget enthaltenen Titel – Schlüssel „B“ – werden sowohl im Falle der hauptgruppenweise zusammengefassten Budgetreste, als auch im Falle der Übertragung der Budgetreste beim jeweils ersten Ausgabetitel des Budgets in Spalte 1 des Resteplans abschließend aufgezählt. 2Hierin nicht enthalten sind Titel von Titelgruppen innerhalb des Budgets, da diese Titel im Anschluss gesondert erscheinen und abgerechnet werden. 3Alle Beträge (Spalten 2 bis 4) sind jeweils auf die zusammengefassten Titel zu beziehen.
2.2.9
1Minderausgaben auf Grund der haushaltsgesetzlichen Sperre (Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) sind in Spalte 4 A nachzuweisen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass alle im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Sperre tatsächlich eingesparten Beträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Sperreumschichtungen, eingetragen werden.
2.2.10
Soweit sich bei der Ermittlung des rechnerischen Restes in Spalte 3 C eine überplanmäßige Ausgabe ergibt, die als abschließende Willigung (gemäß VV Nr. 1.3.1 zu Art. 37 BayHO) behandelt wird, ist dieser Betrag in Spalte 4 B mit negativem Vorzeichen einzutragen und entsprechend zu erläutern.
2.2.11
Die als Deckung für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben angebotenen Einsparungen bei übertragbaren Ansätzen sind in Spalte 4 C vorzugeben und entsprechend zu erläutern.
2.2.12
Sind bei übertragbaren Bewilligungen Einsparungen für globale Minderausgaben zu erbringen, so sind diese in Spalte 4 D nachzuweisen.
2.3
Begründung für die Übertragung von Ausgaberesten
2.3.1
Ausgabereste, für die eine Übertragung beantragt wird, sind in Spalte 5 so zu begründen, dass der Grund der Übertragung eindeutig ersichtlich ist.
2.3.2
Reste über 5 Mio. € im Einzelbetrag oder in Titelgruppen sind auch im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 5. April 1979, wonach die größeren Ausgabereste im Abschlussbericht zur Haushaltsrechnung einzeln zu begründen sind, schon im Rahmen des Resteverfahrens besonders eingehend zu erläutern.
2.3.3
Sämtliche Vorgaben in den Spalten 2 C bis 2 F sowie 4 A bis 4 F des Resteplans sind so zu erläutern, dass die Angaben auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung und Beratung im Landtag nachvollziehbar und transparent sind.
2.4
Übersendung des Resteplans
1Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium den Resteplan gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO spätestens bis zu dem vom Staatsministerium in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung bestimmten Zeitpunkt per E-Mail im PDF-Format zu übersenden. 2Dabei ist zu beachten, dass der im PDF-Dokument ausgewiesene Zeitstempel (Datum/Uhrzeit) nach der Freigabe im IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss liegt.
3.
Beiträge der obersten Staatsbehörden zur Haushaltsrechnung
3.1
Inhalt der Beiträge zur Haushaltsrechnung
3.1.1
1Für die Aufstellung der Beiträge zur Haushaltsrechnung sind die Art. 81 und 85 BayHO mit nachstehenden Konkretisierungen maßgebend. 2Der Beitrag zur Haushaltsrechnung besteht aus einer Ausfertigung der Zentralrechnung und den nach Nr. 4 erforderlichen Anlagen. 3Als Grundlage zur Erstellung dieser Anlagen übermittelt die Staatshauptkasse den obersten Staatsbehörden unverzüglich nach Fertigstellung die Zentralrechnung für ihren Einzelplan grundsätzlich in elektronischer Form.
3.1.2
1Für den Inhalt der Beiträge zur Haushaltsrechnung ist die für die Erstellung zuständige oberste Staatsbehörde verantwortlich (Ressortprinzip). 2Die Beiträge sind getrennt nach Einzelplänen zu erstellen. 3Um eine möglichst einheitliche Darstellung zu erreichen, sollen die obersten Staatsbehörden einen Entwurf ihres Beitrags vorweg der Staatshauptkasse zur Abstimmung zuleiten.
3.1.3
1Die nachgeordneten Dienststellen haben im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung nur die Erklärung gemäß Nr. 4.3 (Anlage III) je Einzelplan abzugeben und der obersten Staatsbehörde vorzulegen. 2Die Abgabe dieser Erklärung gehört zu den Pflichten der Dienststellenleiter, die sich die Gewissheit, dass keine sogenannten „Schwarzen Kassen oder Fonds“ vorhanden sind, durch entsprechende Anordnungen für ihren Verwaltungsbereich oder durch Anfordern gleichlautender Erklärungen von den Leitern der ihnen unterstellten Dienststellen zu verschaffen haben. 3Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.
3.2
Termin
3.2.1
1Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium die Beiträge zur Haushaltsrechnung mit allen Anlagen im Original in einfacher Ausfertigung spätestens bis zum ersten Arbeitstag im August des der Rechnungslegung folgenden Jahres zu übersenden. 2Ein abweichender Termin kann in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung festgelegt werden.
3.2.2
Die frühestmögliche Vorlage der Beiträge bildet die Voraussetzung für die Einhaltung der durch Art. 80 der Verfassung festgelegten Frist für die Vorlage der Haushaltsrechnung an den Landtag.
4.
Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen (Art. 85 BayHO):
4.1
Anlage I: Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen
4.1.1
1Die Anlage I steht nach Abschluss des Haushaltsjahres in der IHV-Verfahrenskomponente Haushaltsvollzug zur Bearbeitung durch die für den Einzelplan jeweils zuständigen obersten Staatsbehörden zur Verfügung. 2Die Zuständigkeit und Ressortverantwortung erstreckt sich dabei auch auf die Titel eines Einzelplans für das die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis während des Haushaltsjahres abweichend geregelt wurde.
4.1.2
In der Spalte 2 der Anlage I sind aufzuführen:
4.1.2.1
die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesenen Mehrbeträge bei den Ausgaben,
4.1.2.2
die in Spalte 3 B der Zentralrechnung ausgewiesenen Vorgriffe,
4.1.2.3
bei gekoppelten Titeln – einschließlich Kopplung nach Nr. 12.6 DBestHG – der aus dem Saldo der Minderausgaben laut Spalte 8 der Zentralrechnung und den Mindereinnahmen berechnete Mehrbetrag,
4.1.2.4
bei nicht übertragbaren Titeln außerhalb des Resteplans der negative Betrag, der durch Buchungen im Resteverfahren entstanden ist; dies gilt nicht für gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben und nur soweit der Titel nicht schon aus einem anderen Grund bereits in der Anlage I enthalten ist.
4.1.2.5
die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Einnahmen,
4.1.2.6
die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Ausgaben, wenn kein Mehrbetrag vorlag; das ist dann der Fall, wenn bei außerplanmäßigen Ausgaberesten das Gesamtist nicht höher als der Vorjahresrest ist.
4.1.3
1Die Beträge sind einzeln für jeden Titel aufzuführen. 2Dies gilt auch bei gegenseitig deckungsfähigen Ansätzen und bei Titelgruppen. 3Vorgriffe sind in jedem Fall aufzuführen, auch wenn der Titel gleichzeitig aus einem anderen oben genannten Grund in der Spalte 2 genannt ist.
4.1.4
In Spalte 3 der Anlage I sind gemäß Art. 85 Abs. 1 Nr. 1 BayHO die Beträge der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Vorgriffe (Art. 37 BayHO) aufzuführen.
4.1.4.1
Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist in Spalte 3 der Anlage I grundsätzlich das Gesamtist aus der Spalte 4 der Zentralrechnung einzutragen.
4.1.4.2
Ist der Betrag aus Spalte 3 A der Zentralrechnung negativ oder Null, so ist der Fall nur als außerplanmäßige Ausgabe in die Anlage I aufzunehmen, wenn gleichzeitig ein Mehrbetrag in Spalte 7 der Zentralrechnung vorliegt.
4.1.4.3
Ist im Falle eines Vorgriffs der Betrag aus Spalte 3 A der Zentralrechnung höher als das Gesamtist, so ist dieser Betrag einzutragen.
4.1.5
In Spalte 4 sind die Mehrausgaben zu begründen.
4.1.5.1
Die Begründung soll knapp sein, muss aber erschöpfend erkennen lassen, dass die für Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßigen Ausgaben erforderlichen Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit erfüllt sind.
4.1.5.2
1Insbesondere muss die Begründung Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt oder bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. 2Verweise auf die in den Anträgen nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO gegebenen Begründungen genügen nicht. 3Ausgleichsstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums sind anzugeben.
4.1.5.3
Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen wird verzichtet, sofern bei überplanmäßigen Ausgaben die Voraussetzungen gemäß Nr. 7.3 Haushaltsvollzugsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung für eine allgemeine Zustimmung vorliegen und die dort genannten Grenzen nicht überschritten sind sowie für außerplanmäßige Ausgaben bis zu 2 000 € im Einzelfall.
4.1.5.4
Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium abgelehnt worden ist.
4.1.5.5
Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben, die durch Einsparung bei einem deckungsfähigen Titel, durch Verstärkungsmittel oder durch gekoppelte Mehreinnahmen oder Ähnlichem gedeckt sind, genügt in der Regel der Hinweis auf die betreffende Haushaltsstelle oder auf die zutreffende Anlage zur Haushaltsrechnung, in der die erforderlichen Verstärkungsmittel zusammengestellt sind.
4.1.5.6
Die obersten Staatsbehörden haben sich bei Maßnahmen, bei denen die Deckung aus einem anderen Einzelplan stammt, spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenseitig abzustimmen.
4.1.5.7
1Soweit Mehrausgaben innerhalb eines Budgets ausgeglichen werden, genügt der Hinweis „Deckung innerhalb des Budgets – vergleiche Anlage VIII“. 2Bei Titeln mit außerplanmäßigen Ausgaberesten ist als Begründung anzugeben „gedeckt durch Vorjahresrest gemäß VV Nr. 6 zu Art. 45 BayHO“.
4.1.5.8
1Sofern Mehrausgaben bei gemeinsam bewirtschafteten oder bei verstärkungsfähigen Personalausgaben entstehen und diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten innerhalb des Einzelplans gedeckt werden können, ist als Begründung anzugeben: „Deckung im Rahmen der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben“ beziehungsweise „Deckung im Rahmen der verstärkungsfähigen Personalausgaben“. 2Soweit Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 13 zugewiesen wurden, ist auf die Anlage V/3 zu verweisen (vergleiche Nr. 4.5.4.2).
4.1.5.9
1Außerplanmäßige Einnahmen brauchen nicht begründet werden. 2Negative außerplanmäßige Einnahmen sind wie außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.
4.1.6
Die Anlage I ist getrennt nach Einzelplänen von dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsminister/ von der zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsministerin oder Leiter/Leiterin der obersten Staatsbehörde zu unterschreiben.
4.2
Anlage II: Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen
4.2.1
Die Rechnungsergebnisse und die Bestände der Sondervermögen und Rücklagen (Art. 26 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO) sind in der Anlage II analog zum Haushaltsplan darzustellen.
4.2.2
1Es ist zu beachten, dass alle staatlichen, rechtlich unselbständigen Sondervermögen aufzunehmen sind, die in den entsprechenden Anlagen der Einzelpläne des Haushaltsplans enthalten sind. 2Zum staatlichen Sondervermögen gehören auch die nicht rechtsfähigen, staatlich verwalteten Stiftungen.
4.2.3
Die Anlage II wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form übermittelt.
4.3
Anlage III: Erklärung über den Nachweis aller Einzahlungen in den Büchern der Kasse
4.3.1
1In der Anlage III hat der Leiter oder die Leiterin der obersten Staatsbehörde zu erklären, dass sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen in ihrem Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind. 2Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.
4.3.2
Zur Verpflichtung der Dienststellenleiter nachgeordneter Behörden zur Abgabe dieser Erklärung vergleiche Nr. 3.1.3.
4.3.3
Die Anlage III ist je Einzelplan vom zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsminister/von der zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsministerin oder Leiter/Leiterin der obersten Staatsbehörde zu unterschreiben.
4.4
Anlage IV: Nachweisung über die Veränderung der Haushaltsbeträge und Vorjahresreste auf Grund des Haushaltsgesetzes (Nachtragshaushaltsgesetzes) und des Art. 50 BayHO
4.4.1
In der Anlage IV sind die Veränderungen in den Einzelplänen, gemäß dem Haushaltsgesetz einschließlich Nachtragshaushaltsgesetz und Veränderungen durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen und Vorjahresresten gemäß Art. 50 BayHO nachzuweisen.
4.4.2
Die Anlage IV wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form zur Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung übermittelt.
4.5
Nachweisung der Ausgaben zu Lasten von Verstärkungsmitteln
4.5.1
1Nähere Regelungen für die Erstellung von Nachweisungen der Ausgaben zu Lasten von Verstärkungsmitteln und deren Bezeichnung werden in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung getroffen. 2Die Anlagen V/1 und V/2 werden jeweils nur benötigt, wenn Verstärkungen bei mehr als einem Titel je Einzelplan nachzuweisen sind.
4.5.2
Anlage V/1: Nachweisung aller Ausgaben zu Lasten von veranschlagten Verstärkungsmitteln, soweit nicht unter nachfolgenden Nrn. 4.5.2 und 4.5.3 erfasst
1In der Anlage V/1 sind die in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagten Verstärkungsmittel (ohne Titel der Gruppe 548) nachzuweisen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
4.5.3
Anlage V/2: Nachweisung von Ausgaben zu Lasten der bei Titel 548 ..veranschlagten Verstärkungsmittel für sächliche Verwaltungs-ausgaben in den Sammelkapiteln der Einzelpläne
1Ausgaben zu Lasten von global veranschlagten Verstärkungsmittel oder Mehrausgaben bei Titel der Gruppe 548 sind in der Anlage V/2 nachzuweisen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
4.5.4
Anlage V/3: Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der bei einem Einzelplan für andere Einzelpläne veranschlagten Verstärkungsmittel (insbesondere Kap. 13 03 Tit. 461 01)
4.5.4.1
1Die Nachweisung ist sowohl von der obersten Staatsbehörde, bei der die Mittel veranschlagt sind (Anlage V/3a), als auch von der obersten Staatsbehörde, die den rechnungsmäßigen Nachweis führt (Anlage V/3b), zu erstellen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
4.5.4.2
1Gemeinsam bewirtschaftete und verstärkungsfähige Personalausgaben können nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kap. 13 03 Tit. 461 01 nur verstärkt werden, soweit sie nicht innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ausgeglichen werden können. 2Titel, die gemäß Nr. 12 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung in die dezentrale Budgetverantwortung einbezogen sind, bleiben bei der Berechnung des Saldos außer Betracht. 3Sofern nach dem Abgleich noch Verstärkungsmittel aus Kap. 13 03 Tit. 461 01 benötigt werden, sind diese beim Staatsministerium unverzüglich nach Ablauf des Jahres zu beantragen. 4Diesbezüglich bis zum Abschluss des Haushaltsjahres zugewiesene Mittel sind in der Anlage V/3 nachzuweisen.
4.6
Anlage VI: Nachweisung der Einsparungen zugunsten von veranschlagten Minderausgaben
4.6.1
1In der Anlage VI sind die in den jeweiligen Einzelplänen, insbesondere in den Sammelkapiteln, veranschlagten Minderausgaben nachzuweisen. 2Bei für alle oder mehrere Einzelpläne veranschlagte Minderungen der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben wird auf einen Nachweis in der Anlage VI verzichtet, wenn der Nachweis summarisch in der Anlage I erfolgt.
4.6.2
Nähere Regelungen für die Erstellung der Anlage VI und deren Bezeichnung werden in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung getroffen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
4.7
Anlage VII: Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommene Verstärkung gemäß Nr. 1.3 DBestHG
1Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. 2Die nach Nr. 1.3 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verstärkungen von einzelnen Hochbautiteln werden in der Weise in den Zentralrechnungen dargestellt, dass bei dem verstärkten Ansatz Mehrausgaben, die jedoch nicht als überplanmäßige Ausgaben behandelt werden, nachgewiesen werden. 3Bei den Ansätzen, bei denen die entsprechenden Einsparungen zu erbringen sind, werden Minderausgaben in entsprechender Höhe ausgewiesen.
4.8
Anlage VIII: Budgetabschlüsse
1In der Anlage VIII werden die Kapitelsummen der budgetierten Titel dargestellt. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.
4.9
Sonstige Anlagen
Auf Grund des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz erforderliche zusätzliche Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung werden in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung festgelegt.
5.
Zusammenstellung des Prüfungsstoffes für die Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Oberster Rechnungshof
5.1
Der Prüfungsstoff ist je nach Anforderung der Rechnungsprüfungsbehörden zusammenzustellen.
5.2
Die Aufzeichnungen der Buchführung sind dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und den Rechnungsprüfungsämtern jährlich vom Landesamt für Finanzen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
6.
Schlussbestimmungen
6.1
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft; sie gilt unbefristet.
6.2
Außerkrafttreten
1Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien zur Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern (Rechnungslegungsrichtlinien – RlR) vom 3. März 2006 (FMBl. S. 43, StAnz. Nr. 10) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. 2Abweichend vom Satz 1 sind für die im Jahr 2017 durchzuführende Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2016 die Rechnungslegungsrichtlinien in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
 
Lazik
Ministerialdirektor