Veröffentlichung FMBl. 2017/04 S. 215 vom 11.01.2017

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Az. 25-P 2626-2/16
Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum Tarifvertrag Altersversorgung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 11. Januar 2017, Az. 25-P 2626-2/16
Abschnitt I
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 (FMBl. S. 212, StAnz. Nr. 22), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 7. Januar 2016 (FMBl. S. 247) geändert worden ist, zum Vollzug bekannt gegeben.
Der Änderungstarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung.
Abschnitt II
Zum Inhalt des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Im Änderungstarifvertrag Nr. 9 werden die einzelnen Regelungen von Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zum zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zusammengefasst in den ATV aufgenommen.
Für den Länderbereich wird die Regelung zum zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag im Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015 übernommen und der Ergänzungstarifvertrag aufgehoben. Damit verbleibt es für den Länderbereich bei der bisher im Ergänzungstarifvertrag zum ATV getroffenen Regelung.
Lazik
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 29. April 2016
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
1Die Veränderung zentraler Rahmenbedingungen (Lebenserwartung, Niedrigzinsphase) des 2001 im ATV vereinbarten Betriebsrentenmodells macht Anpassungen im Recht der Zusatzversorgung erforderlich. 2Diese Anpassungen können auf der Leistungsseite und/oder der Finanzierungsseite des Punktemodells erfolgen. 3Mit den nachstehend vereinbarten Maßgaben zum ATV werden Anpassungen allein auf der Finanzierungsseite vorgenommen, die Leistungsseite der Zusatzversorgung bleibt unverändert. 4Damit bekennen sich die Tarifvertragsparteien zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf hohem Niveau.
§ 1
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum ATV vom 7. Januar 2016, wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „§ 38a Sonderregelung für die TdL“ wird gestrichen.
b)
Nach der Angabe „Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001“ wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 6:
Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten“
2.
Nach § 13 wird folgende Protokollnotiz angefügt:
Protokollnotiz zu Abschnitt III:
1Die Anpassungen an die veränderten Rahmenbedingungen bzgl. Biometrie und Zins durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016 erfolgen ausschließlich auf der Finanzierungsseite, die zusätzlichen Finanzierungsmittel nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und 6, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 4 und § 37a Abs. 1 Satz 2 und 4 führen nicht zu zusätzlichen Leistungen. 2Die bisherigen und die künftigen Ansprüche (Startgutschriften, Anwartschaften aus dem Punktemodell, Anwartschaftsdynamik und Renten) bleiben der Höhe nach unverändert, es ergeben sich keine Verschlechterungen und keine Verbesserungen; insbesondere werden die künftigen Anwartschaften und Überschüsse weiterhin entsprechend der Altersfaktorentabelle nach § 8 Abs. 3 und auf der Basis eines Beitrags von 4,0 v.H. berechnet, ungeachtet des zugrundeliegenden Finanzierungsverfahrens (Umlagefinanzierung, Kapitaldeckung, Mischfinanzierung) und ungeachtet der tatsächlichen Umlage-/Beitragshöhe.“
3.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für
a)
die Beschäftigten des Saarlandes in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017   0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
b)
die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar
in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017  0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018  0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
6Ergeben sich für das Saarland und die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar bei der ZVK-Saar künftig Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse, werden diese paritätisch je zur Hälfte vom Arbeitgeber und durch eine entsprechende Entnahme aus dem mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gebildeten Vermögen getragen.“
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen.“
b)
Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.“
5.
Dem § 33 wird folgende Protokollnotiz angefügt:
Protokollnotiz zu Absatz 7:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass wegen der unverändert hohen Mindestverzinsung zumindest mittelfristig weiterhin keine Ausschüttung von Bonuspunkten für die seit 2001 im Punktemodell erworbenen Anwartschaften und die Startgutschriften erfolgen wird.“
6.
§ 37 Absatz 1 einschließlich der Protokollnotiz erhält folgende Fassung:
„(1)
1Zu § 16 Abs. 1: Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, beträgt der Umlage-Beitrag 1,41 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 1 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage bei
a)
den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017    0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
b)
den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,
in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017   0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018   0,3 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach Satz 2 dient der Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Veränderung der biometrischen Risiken (Richttafeln Heubeck 1998, derzeit VBL 2010G); er wird zunächst in einem Sondervermögen des Abrechnungsverbandes West der VBL angespart.
4Die Arbeitgeber im Abrechnungsverband West der VBL tragen entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren eine Umlage von 6,45 v.H. bis zu 6,85 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.
5Für die Finanzierung der sich aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse im Abrechnungsverband West der VBL ergebenden Mehrkosten gilt folgendes Verfahren:
a)
Die Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikoverhältnisse im Sinne von Satz 3 werden für den jeweiligen Deckungsabschnitt pauschal ermittelt, indem auf die sich für die einzelnen Kalenderjahre des Deckungsabschnitts ergebenden Rentenausgaben der sich aus der Anlage 6 jeweils ergebende Vomhundertsatz angewandt wird.
b)
Die Hälfte der sich nach Buchstabe a ergebenden Mehrkosten in dem jeweiligen Deckungsabschnitt wird durch eine Entnahme aus dem Sondervermögen nach Satz 3 finanziert; die aus dem Sondervermögen hierzu entnommenen Mittel sind dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgebergruppe in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem das Sondervermögen von deren Beschäftigten aufgebaut wurde.
c)
Die andere Hälfte der sich nach Buchstabe a ergebenden Mehrkosten, höchstens jedoch 0,4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, wird von den Arbeitgebern im Rahmen der Festsetzung des Finanzierungsaufwandes für den jeweiligen Deckungsabschnitt getragen.
d)
Die Anwendung der Buchstaben a bis c im jeweiligen Deckungsabschnitt setzt einen Umlagesatz in diesem Deckungsabschnitt von mindestens 7,86 v.H. voraus.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
1.
Eine Entnahme aus dem Sondervermögen erfolgt erst ab 2023.
2.
Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Sanierungsgeldsätze) bei der VBL (Abrechnungsverband West) nicht ausreichen sollte.“
7.
§ 37a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Dieser Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung erhöht sich auf 4,25 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; abweichend davon beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung bei
a)
den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017    3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
b)
den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,
in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017   2,75 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018   3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3Der Arbeitgeberbeitrag im Kapitaldeckungsverfahren der VBL-Ost beträgt 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 4Im Umlageverfahren tragen die Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost der VBL entsprechend dem periodischen Bedarf eine Umlage von 1,0 v.H. bis zu 3,25 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 5Mit dieser Umlage werden auch die Leistungen aus der Kapitaldeckung finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Mischfinanzierung).“
b)
Es werden folgende Protokollnotizen angefügt:
aa)
Protokollnotiz zu Absatz 1:
„Protokollnotiz zu Absatz 1:
Solange wegen der aktuellen Niedrigzinsphase tatsächlich ein Beitrag von über 8,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Finanzierung der Leistungen des Punktemodells im Rahmen der Kapitaldeckung erforderlich ist, wirkt sich der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf den sofort unverfallbaren Teil der Anwartschaften aus.“
bb)
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:
„Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag ein Beitrag von 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt.“
8.
§ 38a wird gestrichen.
9.
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Juni 2026. 2Abweichend von Satz 1 kann dieser Tarifvertrag von und gegenüber der TdL mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024.“
10.
Nach der Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 wird die sich aus der Anlage ergebende Anlage 6 angefügt.
§ 2
Umsetzung in den Satzungen von VBL und ZVK-Saar
Die Einzelheiten einer entsprechenden Umsetzung der Regelungen zu § 1 in der Satzung der VBL und der Satzung der ZVK-Saar regelt die VBL bzw. die ZVK-Saar eigenständig.
§ 3
Regelmäßige Überprüfung
Die Tarifvertragsparteien werden die Angemessenheit der vereinbarten paritätischen Finanzierungsregelungen im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen (Lebenserwartung und Niedrigzinsphase [Auswertungen von AONHewitt im Schreiben vom 7. Januar 2015]) regelmäßig überprüfen.
Insbesondere werden die Tarifvertragsparteien rechtzeitig eine Fortschreibung der Tabelle aus der Anlage 6 zum ATV über das Jahr 2054 hinaus vereinbaren.
§ 4
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 3 im Bereich des KAV-Saar frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem in der ZVK-Saar eine Umsetzung nach § 1 Nummern 3 und 6 in Kraft tritt.
§ 5
Aufheben des Ergänzungstarifvertrages zum ATV
vom 28. März 2015
Der zwischen der TdL und der [Gewerkschaft] vereinbarte Ergänzungstarifvertrag zum ATV vom 28. März 2015 wird mit Ablauf des 30. Juni 2016 aufgehoben.
Berlin / Frankfurt am Main, den 29. April 2016
Anlage (zu § 1 Nr. 10)
Anlage 6
Ermittlung der biometriebedingten Mehrkosten
Auf der Grundlage der Berechnungen von AONHewitt im Schreiben vom 7. Januar 2015 werden die Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Verhältnisse pauschal ermittelt, indem jeweils folgender Vomhundertsatz auf die Rentenausgaben angewandt wird, die sich in dem Kalenderjahr unter Berücksichtigung der tatsächlichen biometrischen Risikoverhältnisse voraussichtlich ergeben werden:
Kalenderjahr Anteil der Mehrkosten
aufgrund der veränderten
biometrischen Verhältnisse
an den voraussichtlichen
tatsächlichen Rentenausgaben
in v.H.
2023 4,77
2024 5,34
2025 5,93
2026 6,51
2027 7,06
2028 7,63
2029 8,16
2030 8,67
2031 9,17
2032 9,63
2033 10,10
2034 10,57
2035 11,08
2036 11,59
2037 12,14
2038 12,67
2039 13,12
2040 13,62
2041 14,06
2042 14,47
2043 14,86
2044 15,21
2045 15,49
2046 15,75
2047 15,99
2048 16,17
2049 16,30
2050 16,42
2051 16,48
2052 16,52
2053 16,59
ab 2054 16,60