Veröffentlichung FMBl. 2017/05 S. 222 vom 20.02.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): cdbd4a5309ba2ad0eada6d7257f1982bc67fc3390bdcaf290840be573516ab73

 

Az. 25-P 1820-9/35
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Siebte Änderung
der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen
zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 20. Februar 2017, Az. 25-P 1820-9/35
Abschnitt I
Abschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) vom 13. August 2009 (FMBl. S. 358, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2016 (FMBl. S. 30, StAnz. Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2017 werden folgende Vergütungen berechnet:
a)
eine Organisationspauschale je transplantiertem Organ in Höhe von 19.543 €,
b)
bei extrarenalen Organen (zur Zeit Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich eine Pauschale für Flugkosten von 9.018 € je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flug durchgeführt wurde,
c)
je transplantiertem Herz zusätzlich zu den Pauschalen nach den Buchst. a und b eine Pauschale von 43.881 Euro, wenn ein OCSTM-Einsatz durchgeführt wurde.
Diese von der DSO jeweils in Rechnung gestellten Vergütungen sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BayBhV beihilfefähig.“
Abschnitt II
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Hübner
Ministerialdirektor