Veröffentlichung FMBl. 2017/06 S. 286 vom 22.02.2017

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Az. 32-S 2198b-1/1/24
61.03.04.17.02.01-F
61.03.04.17.02.01-F
Bescheinigungsrichtlinien
zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
(EStGBeschR § 10g)
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 22. Februar 2017, Az. 32-S 2198b-1/1/24
Inhaltsübersicht
1.
Bescheinigungsverfahren
2.
Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
2.1.1
Begriffsbestimmungen
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
2.2
Zugänglichmachen
3.
Erforderlichkeit der Maßnahmen
4.
Abstimmung der Maßnahmen
5.
Höhe der Aufwendungen
6.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
7.
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
8.
Gebührenpflicht
9.
Inkrafttreten
Anlagenübersicht
Anlage 1
Muster für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g EStG
Anlage 2
Muster für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g EStG
Für das Bescheinigungsverfahren zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bayern erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§10g EStG), setzt eine Bescheinigung der nach Bayerischem Landesrecht zuständigen oder von der Bayerischen Staatsregierung bestimmten Stelle (Bescheinigungsbehörde) voraus.
1.
Bescheinigungsverfahren
1Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Nr. 2 schriftlich beantragen (vergleiche Anlage 1). 2Die Bescheinigung hat dem Muster (Anlage 2) zu entsprechen. 3Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. 4An einen Vertreter ist eine Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
5Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
a)
ob die Maßnahmen
aa)
an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vergleiche Nr. 2),
bb)
erforderlich waren (vergleiche Nr. 3),
cc)
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vergleiche Nr. 4),
b)
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vergleiche Nr. 5),
c)
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vergleiche Nr. 6).
6Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. 7Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung [AO]). 8Ist jedoch aus Sicht der Finanzbehörde offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt, sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bitten. 9Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).
10Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch die zuständige Finanzbehörde geprüft werden, vorliegen (vergleiche Nr. 7).
11Auf das Prüfungsrecht der Finanzbehörden ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen.
12Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. 13Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der Steuervergünstigung kann nur die zuständige Finanzbehörde bei Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörden geben.
14Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein die zuständige Finanzbehörde prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
15Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Abs. 3 EStG. Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
2.
Kulturgüter im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
das Gebäude oder der Gebäudeteil nach Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ein Baudenkmal/Kulturdenkmal ist,
die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach Art. 1 DSchG unter Schutz steht,
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder
in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
in ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
1Unter dem Begriff Ensemble im Sinne dieser Richtlinien sind alle Begriffe zu verstehen, die nach Art. 1 Abs. 3 DSchG als solche gelten.
2Gärtnerische Anlagen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG sind historische Park- und Gartenanlagen, Alleen sowie sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. 3Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
4Bauliche Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (zum Beispiel Brücken, Befestigungen). 5Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. 6Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
7Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmale oder Maschinen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
8Mobiliar muss die Voraussetzungen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG erfüllen. 9Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, wie zum Beispiel Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne Werke der bildenden und angewandten Kunst. 10Es kann sich zum Beispiel um das Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
11Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst (zum Beispiel Gemälde, Grafik), der Bildhauerkunst (zum Beispiel Skulpturen) und angewandten Kunst (zum Beispiel Uhrmacherwerke, Gold- und Silberschmiedearbeiten).
12Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet unter einer Themenstellung systematisiert zusammengeführt wurden, aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien zusammengetragen wurden und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen (Definition der KMK). 13Kunstsammlungen in diesem Sinne umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinn.
14Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind. 15Hierzu zählen zum Beispiel ethnographische, historische, numismatische oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG
1Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen Denkmal oder Teil eines Denkmals im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 DSchG sein. 2Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des zehnjährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).
3Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Jahr, das dem Wegfall der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
1Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder ein Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. 2Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
3Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2
Zugänglichmachen
1Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. 3Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. 4Stehen dem Zugang zwingende Gründe (zum Beispiel konservatorische Gründe) entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3.
Erforderlichkeit der Maßnahmen
1Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
a)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
b)
bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil eines Ensembles ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles,
c)
bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
2Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht zum Beispiel nach Art. 4 DSchG durchführen muss. 3Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. 4Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. 5Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden (zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. 6Aufwendungen hierfür (zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturguts verrechnet werden.
7An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. 8Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
a)
die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
b)
erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
c)
geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vergleiche dazu auch Nrn. 3.8 und 3.9 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes).
4.
Abstimmung der Maßnahmen
1Es muss mit allen erheblichen Daten bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde (vor Nr. 1) abgestimmt worden sind. 2Die Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde (das heißt die Zustimmung) kann innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen, soweit und sofern die Bescheinigungsbehörde unter ausdrücklicher Ansprache der einkommensteuerlichen Fragestellungen maßgeblich eingebunden ist. 3Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturgut kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. 4Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt (vergleiche dazu auch Nrn. 2.3 und 2.3.1 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes).
5Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem die Bescheinigungsbehörde (vor Nr. 1) bestätigt hat, dass das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
6Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
7Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. 8Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
9Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. 10Dabei ist der Eigentümer auf
die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG sowie
das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vergleiche Nr. 7)
hinzuweisen.11Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5.
Höhe der Aufwendungen
1Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. 2Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich Beschäftigter. 3Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. 4Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. 5Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
6Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Originalrechnungen sind vom Antragsteller entsprechend dem Vordruck aufzulisten. 7Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Baumaßnahme zu tätigen.
8Erforderlich ist die Vorlage der Abschlags- und Schlussrechnungen. 9Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. 10Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen.
11Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. 12Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden. 13Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
14Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen nachgewiesen wurden.
15Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). 16Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
17Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. 18Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren des Antragstellers auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. 19Schuldet der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kann die von ihm an die Finanzbehörde abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. 20Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
6.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
1In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die die für Denkmalschutz, Denkmalpflege oder Archivwesen oder das Kulturgut zuständigen Behörden dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt haben. 2Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Abs. 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).
7.
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
1Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
a)
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
b)
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
c)
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
d)
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturguts erzielte Einnahmen (vergleiche hierzu auch Nr. 3.1) übersteigen,
e)
ob und in welcher Höhe die bescheinigten Aufwendungen Grunderwerbsteuer enthalten und steuerrechtlich dem Kulturgut im Sinne des § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
f)
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
g)
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
2Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde (vor Nr. 1) ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich folglich nicht auf die Punkte, die einer abschließenden Prüfung durch die Finanzbehörde vorbehalten sind.
8.
Gebührenpflicht
1Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. 2Die Gebühren werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses erhoben.
3Die für die Erteilung der Bescheinigung angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Müller
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Hübner
Ministerialdirektor

Anlagen