Veröffentlichung FMBl. 2018/01 S. 15 vom 27.12.2017

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Az. 25-P 2600.4-2/5
Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 27. Dezember 2017,  Az. 25-P 2600.4-2/5
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 [BGBl. I S. 3906] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 ergeben sich ab 1. Januar 2018 folgende Sätze:
1.
In § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Tarifverträge:

Wertklasse


Personalunterkünfte

Euro
je qm Nutzfläche
monatlich
1 ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen  7,59
2 mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen  8,41
3 mit eigenem Bad oder Dusche  9,62
4 mit eigener Toilette und Bad oder Dusche 10,69
5 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche 11,40
2.
In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der Tarifverträge:
Der Betrag „4,49 Euro“ wird durch den Betrag „4,55 Euro“ ersetzt.
Hübner
Ministerialdirektor