Veröffentlichung FMBl. 2018/16 S. 186 vom 22.10.2018

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Az. 23-P 1502.1-13/2
2032-F
2032-F
Vierte Änderung
der Bayerischen Verwaltungsvorschriften
zum Besoldungsrecht und Nebengebieten
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 22. Oktober 2018, Az. 23-P 1502.1-13/2
§ 1
Nr. I der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 9, StAnz. 2011 Nr. 2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. Januar 2017 (FMBl. 2017 S. 223, StAnz. 2017 Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Teil 3 Abschnitt 2 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1
In der Angabe zu Art. 60 wird das Wort „Zuschläge“ durch das Wort „Zuschlag“ ersetzt.
1.2
Nach der Angabe zu Art. 60 wird folgende Angabe eingefügt:
„Art. 60aZuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften“.
2.
In Teil 1 Nr. 7.0.4 Satz 2 werden die Wörter „Art. 78 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 78a Abs. 3 Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)“ durch die Wörter „Art. 65 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)“ ersetzt.
3.
Teil 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
3.1
Nr. 30.1.6 wird wie folgt geändert:
3.1.1
Folgender Satz 6 wird eingefügt:
6Dabei ist zu beachten, dass der neue Dienstherr keine Regelungs-kompetenz für vor der Übernahme liegende Zeiträume hat, eine Abänderung der Stufenzuordnung nur ab dem Zeitpunkt der Versetzung möglich ist.“
3.1.2
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
3.2
Der Nr. 30.4.1 werden folgende Sätze 5 und 6 und das folgende Beispiel angefügt:
5Eine solche statusrechtliche Änderung kann auch vorliegen, wenn ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin nach dem Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. 6Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere, ob Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit des Beamten oder der Beamtin nach bayerischen Vorschriften erfolgte.
Beispiel:
1Eine Beamtin mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kirchenbeamtin bei einer Stiftung der katholischen Kirche in Bayern berufen. 2Die Fachlaufbahn sowie die von der Kirchenbeamtin im Rahmen der Ausbildung abzuleistenden Prüfungen richteten sich nach den bayerischen Vorschriften (FachV-Bibl). 3Ab 1. Januar 2018 steht die Beamtin im Dienst des Freistaates Bayern. 4Da die Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit der Beamtin im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2017 den Anforderungen entsprachen, die auch bei einer Tätigkeit im Dienst des Freistaates Bayern an sie gestellt worden wären, kann eine vergleichbare statusrechtliche Änderung angenommen werden.“
3.3
Nr. 31 wird wie folgt geändert:
3.3.1
In Nr. 31.0.3 wird in Beispiel 2 Satz 4 die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
3.3.2
Nr. 31.1.1.7 wird wie folgt gefasst:
31.1.1.7
Für den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 ist deshalb zu prüfen, ob im konkreten Fall für den Qualifikationserwerb abweichend von der Systematik des LlbG – Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit – neben dem Vorbereitungsdienst eine (zusätzliche) hauptberufliche Tätigkeit z. B. aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG vorgeschrieben ist.“
3.3.3
In Nr. 31.1.2 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 3 Satz 2 wird das Wort „Wehrpflichtgesetz“ durch das Wort „Soldatengesetz“ ersetzt.
3.3.4
Nr. 31.1.3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Elternzeiten im Sinne der Vorschrift sind regelmäßig Zeiten nach Art. 89 BayBG, § 23 UrlMV sowie den §§ 1, 15 und 20 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), bzw. sonstige Zeiten einer Kinderbetreuung, in denen ein Kind in der häuslichen Gemeinschaft überwiegend betreut wurde; Zeiten des Mutterschutzes sind keine Zeiten im Sinne dieser Vorschrift.“
3.3.5
Nr. 31.1.4.1 wird wie folgt geändert:
3.3.5.1
In Abs. 1 werden die Wörter „oder einer“ gestrichen.
3.3.5.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3.3.5.2.1
Satz 1 wird aufgehoben.
3.3.5.2.2
In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen.
3.3.5.3
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Im Ausnahmefall, so z. B. weil die gepflegte Person bereits verstorben ist und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nachträglich nicht mehr möglich ist, kann der Nachweis der Pflegebedürftigkeit auch durch Anerkennung von Pflegegrad 2 und höher nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 5 SGB XI (nach der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage) erbracht werden.“
3.3.6
Nr. 31.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
31.1.4.2
1Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist abschließend. 2Kinder sind leibliche Kinder, angenommene Kinder, Kinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und Pflegekinder.“
3.3.7
Nr. 31.2.1 wird wie folgt geändert:
3.3.7.1
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fachlaufbahn“ die Wörter „oder für eine Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG“ eingefügt.
3.3.7.2
Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:
1Zeiten, die für die Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogen werden, können nicht anerkannt werden. 2Für die darüberhinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3Dies meint insbesondere, wie viele und welche Vordienstzeiten (Art, Qualität) der Beamte oder die Beamtin mit einbringt und in welches Eingangsamt er oder sie eingestellt wird. 4Da im Zusammenhang mit der Entscheidung, in welchem Umfang Zeiten bereits durch die Tabellenstruktur abgegolten sind, die Frage erörtert werden muss, ob und inwiefern bei der jeweiligen Besoldungsgruppe im Rahmen des Neuen Dienstrechts Stufen gestrichen wurden (z. B. Streichung von Stufen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14, keine Streichung in der Besoldungsgruppe A 15), ist das Eingangsamt von Bedeutung. 5Ferner muss beispielsweise bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Besonderheit berücksichtigt werden, dass bei den besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 bereits Stufe 1 belegt ist, in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 hingegen nicht. 6Da bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen ist, wenn der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt wird (vgl. Nr. 30.1.3), ist im Einzelfall im Ermessensweg zu entscheiden, ob und inwiefern es zu einer Doppelbegünstigung kommt, die über die Nichtberücksichtigung von förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten ausgeglichen werden müsste.“
3.3.7.3
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
3.3.8
In Nr. 31.2.5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsvorschriften“ die Wörter „oder den Antrag des Beamten bzw. der Beamtin“ eingefügt.
3.3.9
Nr. 31.2.8 wird wie folgt geändert:
3.3.9.1
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 31 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 31 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.
3.3.9.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:
3.3.9.2.1
Buchst. a wird wie folgt geändert:
3.3.9.2.1.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und das Semikolon am Ende wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
3.3.9.2.1.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:
2In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.“
3.3.9.2.2
Den Buchst. b und c wird jeweils folgender Absatz angefügt:
„In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.“
3.3.9.3
In Buchst. d Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „(z. B. Streichung von Stufen in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 im Rahmen des Neuen Dienstrechts, zusätzliche laufbahnrechtliche Qualifikationszeiten, die zu einer Einstellung in einem anderen als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt geführt haben)“ durch die Angabe „(vgl. Nr. 31.2.1)“ ersetzt.
3.4
Nr. 36 wird wie folgt gefasst:
36.
Stufen des Familienzuschlags
36.0
Maßgebliche Familienverhältnisse
1Für die Zuordnung von Beamten und Beamtinnen zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht. 2Daher können die Stufen des Familienzuschlags einem Beamten oder einer Beamtin nicht mehrfach zustehen.
36.1
Familienzuschlag der Stufe 1
36.1.1
Geschiedene Berechtigte mit Unterhaltsverpflichtung
1Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungs-ausspruchs (§§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. 2Dies gilt entsprechend für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§§ 269, 270 FamFG in Verbindung mit §§ 1564 ff. BGB). 3An die Stelle der Nichtigkeit der Ehe ist seit dem 1. Juli 1998 die Aufhebung der Ehe getreten.
1Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechts-sachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Abs. 1 FamFG). 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. 3Diese Feststellung hat der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin unverzüglich herbeizuführen und auf seine oder ihre Kosten vorzulegen.
36.1.2
1Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft. 2Verpflichtungen von Geschiedenen zur Unterhaltsgewährung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nur solche, die auf den Regelungen des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten nach §§ 1569 ff. BGB bzw. der Regelungen des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nach § 16 LPartG beruhen.
Die Unterhaltsverpflichtung muss in Höhe des im Einzelfall geltenden ungekürzten Tabellenbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.
36.1.3
1Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsbeschlusses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. 2Nur soweit solche Dokumente beim Antragsteller oder der Antragstellerin nicht vorhanden sind, genügt eine schriftliche Erklärung über die genaue Höhe und den Grund der Pflicht zur Unterhaltszahlung. 3Die Nachweise müssen, in Abgrenzung zu anderen Unterhaltsarten (z. B. Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB), den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt betreffen (vgl. Nr. 36.1.2) und dessen Höhe erkennen lassen. 4Darüber hinaus ist der Nachweis der tatsächlichen Zahlung zu führen. 5Freiwillige Unterhaltsleistungen, d. h. solche, die nicht auf den gesetzlichen Unterhaltspflichten beruhen, begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.
36.1.4
Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z. B. durch Wiederheirat, Tod des oder der Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
die Pflicht zur Unterhaltszahlung durch eine Vereinbarung nach § 1585c BGB ausgeschlossen oder durch eine Befristung beendet wurde,
die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB erloschen ist,
trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs aufgrund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes als weiter bestehend behandelt wird.
1Wird der Unterhalt bei weiter bestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z. B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weiter gegeben. 2Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen.
Eine Beendigung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen (§§ 1578b, 1579 BGB) erfordert eine richterliche Einzelfallentscheidung, sodass die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in diesen Fällen nur entfallen, wenn eine entsprechende Entscheidung in einem familienrechtlichen Verfahren zwischen den ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartnern ergangen ist.
36.1.5
Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag der Stufe 1
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin, der oder die im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags hat.
Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 kann nur auf Ehegatten oder Lebenspartner angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten oder Lebenspartner.
36.1.6
1Der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ versorgungsberechtigt im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2,
wenn ihm oder ihr aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BayBeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Soldatenversorgungsgesetz – SVG) zustehen – dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z. B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht –; hierzu gehören auch der Unterhaltsbetrag nach Art. 55 BayBeamtVG, das Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
wenn ihm oder ihr für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z. B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. 2Eine Rente (z. B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2. 3Gleiches gilt für Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und vergleichbarem Landesrecht.
36.1.7
1Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin bewirkt nicht, dass Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 auf die Besoldung anzuwenden ist. 2Der Familienzuschlag der Stufe 1 in den ruhegehaltfähigen Bezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Waisengeldempfängers oder der Waisengeldempfängerin an, sondern an die des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin.
36.1.8
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (Art. 36 Abs. 7) stehende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die im öffentlichen Dienst stehende Ehegattin oder Lebenspartnerin des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin
Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) oder Bezüge nach § 20 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V) und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß §§ 20, 21 SGB VI erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
Bezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z. B. nach dem BayPVG oder dem ArbPlSchG und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird.
36.1.9
Eine Konkurrenzsituation gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 liegt auch vor, wenn dem Ehegatten oder Lebenspartner bzw. der Ehegattin oder Lebenspartnerin eine Leistung gewährt wird, die nach Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitäten dem Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht.
36.1.10
Keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an den Ehegatten oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin und damit kein Anwendungsfall des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung nicht mindestens die Hälfte des höchsten Tabellenbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags betragen würde.
36.1.11
Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (Art. 36 Abs. 7 Satz 3) seinem oder seiner Bediensteten einen „Ehegattenanteil“ oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen oder deren Ehegatte oder Lebenspartner bzw. dessen oder deren Ehegattin oder Lebenspartnerin im öffentlichen Dienst steht.
36.1.12
1Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer Berechtigten als EU-Beamter, EU-Beamtin, sonstiger EU-Bediensteter oder sonstige EU-Bedienstete Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 67 des Statuts der Beamten der EG hat (Art. 2 und 3 der Verordnung [EGKS, EWG, Euratom] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl L 56 S. 1] in der jeweils geltenden Fassung), ist Art. 36 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. 2Die EU-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen. 3Das Europäische Patentamt und die Europäischen Schulen sind keine Einrichtungen der EU, sondern zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 36 Abs. 7, bei denen ggf. die Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag anzuwenden sind.
36.1.13
Steht der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin in mehreren Teilzeitbeschäftigungs-verhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.
36.1.14
1Unterhälftig teilzeitbeschäftigte Berechtigte haben Anspruch auf Familienzuschlag. 2Die Halbierungsregelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, solange beide Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines oder einer Vollbeschäftigten nicht erreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 – 2 C 52/11).
Beispiele:
Berechtigte/r teilzeitbeschäftigt
Anspruch auf
Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin
Anspruch auf
mit 45 v.H.
halbe Stufe 1 ungekürzt
als Beamter/Beamtin oder Richter/Richterin vollbeschäftigt
halbe Stufe 1 ungekürzt
mit 45 v.H.
halbe Stufe 1 ungekürzt
als Beamter/Beamtin oder Richter/Richterin teilzeitbschäftigt mit 90 v.H.
halbe Stufe 1 ungekürzt
mit 45 v.H.
Stufe 1
zu 45 v.H.
als Beamter/Beamtin oder Richter/Richterin teilzeitbeschäftigt mit 45 v.H.
Stufe 1
zu 45 v.H.
36.2
Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Wohnungsaufnahme einer anderen Person
36.2.1
1Der oder die Berechtigte muss eine Person (z. B. kinder-geldanspruchsberechtigendes Kind oder pflegebedürftiger naher Angehöriger) in seine oder ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. 3Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.
36.2.2
1„Seine oder ihre Wohnung“ ist die Wohnung, in der der oder die Berechtigte tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnt und seinen oder ihren Lebensmittelpunkt hat. 2Falls die Wohnung dem oder der Berechtigten rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z. B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.
1Für das Merkmal der Aufnahme in die Wohnung kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Einzugs in die Wohnung nicht an. 2Es ist danach unerheblich, ob der oder die Aufzunehmende in die bereits von dem oder der Berechtigten bewohnte Wohnung eingezogen ist, ob umgekehrt der oder die Berechtigte in die schon von dem oder der Aufzunehmenden bewohnte Wohnung eingezogen ist oder beide gemeinsam die neue Wohnung bezogen haben, deren Kosten der oder die Berechtigte von Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt allein getragen hat.
Aufgenommen in die eigene Wohnung hat der oder die Berechtigte eine die Wohnung mitbewohnende und ursprünglich an deren Kosten beteiligte Person auch dann, wenn er oder sie dieser Person das weitere Verbleiben in der Wohnung ermöglicht, auch nachdem er oder sie alleiniger Kostenträger geworden ist.
36.2.3
1Eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme liegt vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet. 2Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z. B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. 3Der Aufenthalt eines Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z. B. im Fall geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. 4Bei Kindern, deren nicht zusammenlebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. 5Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 2 B 116.90 –). 6Die häusliche Verbindung besteht z. B. fort, wenn ein in die Wohnung aufgenommenes Kind nur vorübergehend (z. B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalt) abwesend ist und die familiäre Bindung weiter gepflegt wird (z. B. wenn das Kind den Elternteil in regelmäßigen Abständen besucht).
36.2.4
1Pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Elternteil, Schwiegerelternteil, Geschwister oder ein Kind; zum „Kindbegriff“ wird auf Nr. 31.1.4.2 Satz 2 verwiesen. 2Ehegatten und Lebenspartner zählen nicht dazu; für diese Fallkonstellation wird bereits nach Art. 36 Abs. 1 ein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt (vgl. Nr. 36.0 Satz 2). 3Zur Definition und zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird auf Nr. 31.1.4.1 verwiesen.
36.2.5
1„Gesundheitliche Gründe“ sind anzuerkennen, wenn der oder die Berechtigte infolge Krankheit oder Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. 2Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. 3Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung“ an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. 4Die für den Berechtigten oder die Berechtigte zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des oder der Berechtigten von der Hilfe). 5In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
36.2.6
Die Konkurrenzvorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn
ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittel-punkt hat (Nr. 36.2.3) oder
mehrere Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 erfüllen (z. B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach Satz 2 Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Familienzuschlag der Stufe 1 – auch sofern er wegen der Konkurrenzregelung nur anteilig gezahlt wird – entsprechend Art. 6 gekürzt zu gewähren.
36.2.7
Werden demgegenüber von Elternteilen mehrere Kinder in unterschiedliche Wohnungen aufgenommen, also ein Kind in die Wohnung des Vaters und ein Kind in die Wohnung der Mutter, erhalten beide Elternteile den Familienzuschlag der Stufe 1 für das jeweils aufgenommene Kind in voller Höhe; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung findet Art. 6 Anwendung.
36.2.8
Der Begriff „beanspruchen“ bedeutet, dass der Eintritt eines Konkurrenzfalles vom Antragsverhalten des jeweiligen Anspruchsberechtigten abhängig ist (vgl. Nr. 36.8.4).
36.3
Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für Berechtigte der Stufe 1 des Familienzuschlags
1Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags ist auch dann zu gewähren, wenn der oder die Berechtigte ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihm oder ihr Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist. 2Dies gilt auch, wenn zustehendes Kindergeld für zurückliegende Zeiträume wegen § 66 Abs. 3 EStG nicht gezahlt wird.
1Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des oder der Berechtigten Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags auf sich überleiten. 2Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrags, höchstens in Höhe des Bruttobetrags, statt an den Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.
1Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (z. B., wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen 3 und 4). 2Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nrn. 36.6.4 und 36.6.5.
36.4
Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für andere Berechtigte
Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 4 gilt Nr. 36.3 entsprechend.
36.5
Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für Berechtigte, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben
Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 5 gelten die Nrn. 36.3 und 36.4 entsprechend.
36.6
Konkurrenzregelung für den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags
36.6.1
Die Nrn. 36.1.6, 36.1.8, 36.1.12 bis 36.1.14 gelten bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 6 entsprechend.
36.6.2
1Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (Art. 36 Abs. 6 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. 2Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.
36.6.3
1Eine sonstige „entsprechende“ Leistung liegt vor, wenn diese dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags entspricht. 2Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung oder die Zahlungsmodalitäten (z. B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung) an; es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. 3Auch ist es nicht erforderlich, dass eine solche Leistung in derselben Höhe wie der jeweils zustehende kindbezogene Familienzuschlagsbetrag (vgl. Nr. 36.6.4 und 36.6.5) gezahlt wird. 4„Entsprechende“ Leistungen sind zum Beispiel die Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder der Kinderzuschlag nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, da diese den früheren Ortszuschlag im Ergebnis ersetzen.
36.6.4
1Welcher Unterschiedsbetrag „auf ein Kind entfällt“ (Art. 36 Abs. 6 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) maßgebenden Reihenfolge der Kinder (Art. 36 Abs. 6 Satz 2). 2Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem oder der Berechtigten steht und ob es demnach für ihn oder sie erstes, zweites oder weiteres Kind ist.
36.6.5
1In der Reihenfolge der Kinder sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. 2Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der oder die Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.
Beispiel:
1Ein verheirateter Besoldungsempfänger, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). 2Für das nichteheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Mutter das Kindergeld und den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags. 3Der Besoldungsempfänger erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe 4. 4Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf. 5Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z. B. wegen Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind Nr. 2 zum Kind Nr. 1 auf. 6Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Mutter. 7Das bisherige Kind Nr. 3 wird Nr. 2 (Leistung an den Besoldungsempfänger).
36.6.6
„Gewährt“ im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 wird dem oder der Berechtigten Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.
36.6.7
1Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familien-zuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers oder der Kindergeldempfängerin das Kindergeld für das Kind erhalten würde. 2Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.
Beispiel: 1
1Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide in einem Beamtenverhältnis. 2Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
In diesem Fall ist der oder die familienzuschlagsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ehegattin oder Lebens-partnerin nach den oben genannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch Art. 36 Abs. 6 lediglich eine Mehrfachzahlung des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags aufgrund desselben Tatbestands vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll.
Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.
Beispiel: 2
1Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide in einem Beamtenverhältnis. 2Das Kindergeld erhält der ohne Bezüge beurlaubte Kindsvater A; den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält die Kindsmutter B. 3Am 15. Juli 2011 ist der Kindsvater mit seinem langjährigen Freund X, der ebenfalls in einem Beamtenverhältnis steht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. 4An demselben Tag begründen A und X einen gemeinsamen Haushalt; im gemeinsamen Haushalt lebt das Kind von A und B.
Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags steht X ab 1. Juli 2011 vorrangig zu.
36.6.8
1Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. 2Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 vorhanden sind.
Beispiel:
1Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Besoldungsempfänger, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). 2Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Mutter das Kindergeld und den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags. 3In diesem Fall kann Art. 36 Abs. 6 Satz 3 auf den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags für die Kinder Nr. 1 und 3 des Besoldungsempfängers nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. 4Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags für diese beiden Kinder ist nach Art. 6 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.
36.7
Öffentlicher Dienst im Sinne des Familienzuschlags
36.7.1
1„Verbände“ von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (Art. 36 Abs. 7 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. 2Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z. B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
36.7.2
1Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (Art. 36 Abs. 7 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (RdSchr. des BMI vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung) oder eines Landes aufgeführt ist. 2In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten oder Lebenspartners bzw. einer Ehegattin oder Lebenspartnerin bei der EU ist hinsichtlich des Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 Nr. 36.1.12 zu beachten.
36.7.3
1Um eine „vergleichbare“ Regelung im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 handelt es sich, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall – wegen des Verheiratetseins, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern – ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z. B. als Haushaltszulage) ankäme. 2Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.
Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen enthalten.
36.7.4
1In Art. 36 Abs. 7 Satz 3 kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. 2Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. 3Als Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.
1Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. 2Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. 3Die „Beteiligung“ kann auch mittelbar sein, wie z. B. im Fall der Beschäftigung des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. der Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer Berechtigten bei einem Professor oder einer Professorin im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.
36.7.5
Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn
gewährte finanzielle Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z. B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,
der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand aufgrund von Gestellungsverträgen erhält (z. B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder
die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.
36.7.6
1Als zuständige Stelle für die Entscheidung ob die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 erfüllt sind, wurde für den Landesbereich das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, bestimmt. 2Dieses führt ein Verzeichnis über die getroffenen Entscheidungen, die zugleich Hinweise darüber enthalten, ob ein Konkurrenztatbestand des Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 gegeben ist. 3Dieses Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf vollständige Erfassung aller jeweils in Betracht kommenden Einrichtungen. 4Bei Einrichtungen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, muss daher grundsätzlich eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden. 5Hierzu ist der Fall unter Angabe der Anschrift des betroffenen Arbeitgebers dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, zur Entscheidung vorzulegen.
36.8
Datenerhebung und Datenaustausch
36.8.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 7 ist.
36.8.2
Der Begriff „öffentlicher Dienst“ erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.
36.8.3
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.
36.8.4
1Wenn ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungs-empfängerin den Familienzuschlag beansprucht, hat er
oder sie alle Angaben zu machen, aus denen sich sein oder ihr Anspruch ergibt. 2Hierfür sind – soweit erforderlich – von dem oder der Berechtigten die vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellten Erklärungsvordrucke und entsprechende Nachweise (z. B. im Fall einer Eheschließung eine [gültige] Eheurkunde) bei der zuständigen Bezügestelle abzugeben. 3Im Fall einer ausländischen Eheschließung muss auf eine vorgenommene „Überbeglaubigung“ – in Form einer Legalisation/Apostille/Echtheitsprüfung – geachtet werden (siehe www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik „Urkunden und Beglaubigungen“). 4In den Ländern, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf Weiteres nicht gegeben sind (z. B. Pakistan), müssen Eheurkunden regelmäßig verifiziert werden; eine solche Nachbeurkundung kann nur durch das jeweils zuständige Standesamt vorgenommen werden, das auf Antrag des oder der Betroffenen tätig werden muss. 5Ein bloßes Zurückgreifen auf den ggf. bei den Meldebehörden oder Finanzbehörden verwendeten Familienstatus genügt nicht. 6Macht der oder die Berechtigte keine ausreichenden Angaben (z. B. Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, Höhe der Unterhaltszahlung, Kindergeldempfänger oder Kindergeldempfängerin) und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm oder ihr der beanspruchte Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.
36.8.5
1Das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen ist in Abständen von längstens drei Jahren in den Fällen zu überprüfen, in denen
Geschiedene (einschließlich Personen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) wegen einer Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten,
Berechtigte den Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung erhalten,
Berechtigte für im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder nicht zugleich das Kindergeld erhalten. 2Für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld kann hierbei in der Regel die Entscheidung der zuständigen Familienkasse zugrunde gelegt werden. 3Etwaige erforderliche Einzelfallüberprüfungen (z. B. auf Antrag oder Veränderungsanzeige des oder der Berechtigten) bleiben hiervon unberührt.
Bei verheirateten und verwitweten Berechtigten bzw. Berechtigten in einer Lebenspartnerschaft und hinterbliebenen Berechtigten einer Lebenspartnerschaft mit (ausschließlich) Zählkindern tritt an die Stelle des dreijährigen ein sechsjähriger Zeitabstand.
In den Fällen, in denen Verheiratete oder Berechtigte in einer Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhalten, ist das Eintreten eines Konkurrenzfalls in Abständen von längstens sechs Jahren zu überprüfen.
36.8.6
Die Entscheidung über erforderliche Einzelfallüberprüfungen in kürzeren Abständen (z. B. in einem jährlichen Rhythmus) oder anlassbezogen (z. B. bei befristeten Unterhaltsvereinbarungen) obliegt dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder der jeweils zuständigen Sachbearbeiterin.
36.8.7
Den Berechtigten des Staates werden bei den Jahresüber-prüfungen die für die jeweilige Fallgestaltung maßgebenden Erklärungsvordrucke zusammen mit einem maschinell erstellten Anschreiben übersandt.“
3.5
Nr. 37 wird wie folgt geändert:
3.5.1
Nr. 37.1 wird wie folgt geändert:
3.5.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „(z. B. Art. 36 Abs. 4 oder 5)“ durch die Wörter „(z. B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6)“ ersetzt.
3.5.1.2
Die Beispiele werden wie folgt geändert:
3.5.1.2.1
In Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Art. 36 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 36 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
3.5.1.2.2
Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Beide Ehegatten erhalten den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 zu 40 v.H.“
3.5.2
In Nr. 37.3 werden die Beispiele wie folgt geändert:
3.5.2.1
Nr. 2 wird aufgehoben.
3.5.2.2
Nr. 3 wird Nr. 2.
4.
Teil 3 wird wie folgt geändert:
4.1
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1
In Nr. 52.1.4.1 Beispiel 1 Lösung Satz 1 wird die Angabe „(§ 12 Abs. 1 UrlV)“ durch die Angabe „(§ 23 Abs. 1 UrlMV)“ ersetzt.
4.1.2
In Nr. 55.2.1.2 werden im ersten Klammerzusatz die Wörter „Freizeitausgleich oder“ gestrichen.
4.1.3
Die Nrn. 55.2.2.1 bis 55.2.2.9 werden aufgehoben.
4.2
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1
In Nr. 58.4.1 Satz 2 Spiegelstrich 6 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag,“ ersetzt.
4.2.2
In Nr. 58.13 wird das Wort „Altersdienstermäßigung“ durch das Wort „Altersteilzeit“ ersetzt.
4.2.3
Nr. 58.13.1 wird wie folgt gefasst:
58.13.1
1Das BayRiG und damit auch die in Art. 8c BayRiG geregelte Altersdienstermäßigung für Richter und Richterinnen ist mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft getreten. 2Ab 1. April 2018 ist Art. 10 des BayRiStAG die maßgebliche Vorschrift für die Altersteilzeit für Richter und Richterinnen.“
4.2.4
Nr. 58.13.2 wird wie folgt geändert:
4.2.4.1
In Abs. 1 wird das Wort „Altersdienstermäßigung“ durch das Wort „Altersteilzeit“ ersetzt.
4.2.4.2
In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Altersdienstermäßigung“ durch die Wörter „Altersteilzeit für Richter und Richterinnen“ ersetzt.
4.2.5
In Nr. 60 wird das Wort „Zuschläge“ durch das Wort „Zuschlag“ ersetzt.
4.2.6
In Nr. 60.1 werden nach den Wörtern „zur Sicherung der“ die Wörter „Funktions- und“ eingefügt.
4.2.7
In Nr. 60.2.1.2 Abs. 1 Satz 4 und der Fortführung des Beispiels aus Nr. 60.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Halbsatz 2“ gestrichen.
4.2.8
Die Nrn. 60.2.4 und 60.2.5 werden wie folgt gefasst:
60.2.4
Dauer der Gewährung
1Ein Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit kann längstens für den Zeitraum gewährt werden, für den im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt und bewilligt wurden. 2Im staatlichen Bereich ist außerdem eine Gewährung nur möglich, wenn durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat entsprechende Vergabemöglichkeiten zugewiesen wurden.
60.2.5
Rückwirkende Gewährung
1Der Zuschlag kann nach Art. 60 Abs. 2 Satz 4 rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 2Zur Berechnung des Drei-Monats-Zeitraums ist dabei auf die Fälligkeit der Bezüge nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 abzustellen.
Beispiel:
1Die Personal verwaltende Stelle bewilligt mit Schreiben vom 10. April 2018 die Zahlung eines Zuschlags nach Art. 60. 2Der Zuschlag soll neben der laufenden Zahlungsaufnahme auch rückwirkend für drei Monate gewährt werden.
1Da zum Zeitpunkt der Bewilligung die Bezüge für den Monat April 2018 bereits fällig waren, kann die rückwirkende Zahlungsaufnahme erst ab 1. Februar 2018 erfolgen. 2Eine rückwirkende Zahlungsaufnahme ab 1. Januar 2018 ist nicht mehr möglich.
Bezüglich der Auswirkungen einer Beförderung auf die Dauer der Gewährung wird auf Nr. 60.2.1.2 und Nr. 60.2.6.2 verwiesen.“
4.2.9
Nach Nr. 60.4.1 wird folgende Nr. 60a eingefügt:
60a.
Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
60a.0
1Für den öffentlichen Arbeitgeber hat sich der Einsatz von Informationstechnologie zu einem wesentlichen Element einer modernen und bürgernahen Verwaltung entwickelt. 2Mit fortschreitender Digitalisierung erhöhen sich zudem auch die Anforderungen an die IT-Sicherheit.
Um dem Fachkräftemangel im IT-Bereich des öffentlichen Dienstes zu begegnen und die verfügbaren Stellen mit qualifiziertem Personal besetzen zu können, wurde mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 mit Art. 60a ein neuer Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) eingeführt.
1Dieser Zuschlag ermöglicht eine signifikante Erhöhung der Gehälter in Ämtern ab der 3. Qualifikationsebene im IT-Bereich und stellt damit ein Instrument dar, mit dem auf dringenden Personalbedarf zielgenau reagiert werden kann. 2Hierdurch wird eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung ermöglicht, drohende Vakanzen können verhindert werden. 3Der Zuschlag stellt kein flächendeckendes, sondern ein auf einzelne Dienstposten bezogenes Instrument innerhalb der haushaltsrechtlichen Grenzen dar. 4Dementsprechend ist die Vergabe im Einzelfall zu prüfen und hinsichtlich Höhe und Vergabedauer an die jeweiligen Anforderungen anzupassen.
1Der Zuschlag nach Art. 60a zählt zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). 2Er ist bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6 entsprechend zu kürzen (Art. 60a Abs. 2 Satz 3, Nr. 60a.2.3). 3Der Zuschlag nach Art. 60a wird bei der Berechnung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 59 berücksichtigt. 4Er fließt nicht in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ein. 5Der Zuschlag nach Art. 60a nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil.
60a.1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
60a.1.1
1Anspruchsberechtigt sind Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik mit dem Einstieg in der 3. Qualifikationsebene, die auf einem Dienstposten in der Informationstechnologie eingesetzt sind. 2Voraussetzung für eine Gewährung ist damit ein erfolgreicher Abschluss im Studiengang Diplom-Verwaltungsinformatik (FH) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern beziehungsweise ein erfolgreich abgeschlossener Diplom-Studiengang (FH) oder Bachelor-Studiengang der Informatik, Wirtschafts- oder Verwaltungsinformatik, Mathematik, Physik oder in vergleichbaren Studiengängen. 3Die Informationstechnologie im Sinne des Art. 60a umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 4Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit dar.
Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a ist damit beispielsweise möglich an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A, die in folgenden Bereichen und Aufgabengebieten tätig sind:
IT-Koordination und IT-Planung einschließlich damit zusammenhängender Prozesse (z. B. Projektleiter),
Architekturdesign (z. B. Systemarchitekten),
Erstellung, Test, Qualitätssicherung und Implementierung von Software (z. B. Softwareentwickler),
Administration und Überwachung von Systemen der Informationstechnik und damit zusammenhängender Prozesse (z. B. Systemadministratoren),
Sicherstellung der IT-Sicherheit (z. B. Verantwortliche für IT-Sicherheit).
60a.1.2
1Die schlichte Anwendung von IT-Systemen oder rein unterstützende Aufgaben (z. B. Haushalt oder Beschaffung) sind keine Tätigkeit im IT-Bereich im Sinne des Art. 60a. 2Ebenso sind Tätigkeiten, die sich auf das Bereitstellen der Büro-kommunikation beziehen (z. B. die Einweisung und Betreuung von Nutzern der Kommunikationstechnik), nicht anspruchsbegründend für die Zahlung eines Zuschlags nach Art. 60a.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 für die anforderungsgerechte Besetzung des Dienstpostens (vgl. Nr. 60.1.1).
60a.1.3
1Die Vergabe ist möglich an Beamte und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens erstmalig in ein Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG berufen werden oder von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des BayBesG in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern übernommen werden. 2Zeiten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlich sind, sind für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals unschädlich.
60a.1.4
Eine Gewährung ist auch in den Fällen möglich, in denen während eines bestehenden Beamtenverhältnisses oder nach Beendigung eines vorhergehenden Beamtenverhältnisses eine berufliche Höher- oder Weiterqualifizierung durch ein Studium im IT-Bereich erfolgt ist, der Beamte oder die Beamtin nach dem erfolgreichen Abschluss der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik in einem Amt der der 3. Qualifikationsebene angehört und ab dem Jahr 2018 ein entsprechender Dienstposten entsprechend der 3. Qualifikationsebene erstmalig mit diesem Beamten oder dieser Beamtin im anspruchsberechtigten Bereich besetzt wird.
Beamte und Beamtinnen, die sich im Rahmen der modularen oder Ausbildungsqualifizierung höher qualifizieren, sind hiervon nicht erfasst.
Beispiel:
1Ein Regierungshauptsekretär (Beamter der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene) hat nach Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis im Jahr 2014 von 2015 bis 2018 erfolgreich das Studium der Verwaltungsinformatik an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern als Verwaltungsinformatikanwärter absolviert. 2Er wird im Anschluss zum Technischen Oberinspektor ernannt und als Softwareentwickler auf einem Dienstposten eingesetzt, den die Beschäftigungsdienststelle bislang mangels geeigneter Bewerber nicht anforderungsgerecht besetzen konnte.
1Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a liegen – mit Ausnahme der erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis – vor. 2Um eine Schlechterstellung des Beamten gegenüber neu eingestellten Beamten und Beamtinnen ohne vorhergehendes Beamtenverhältnis zu vermeiden, kann in diesem Fall auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der erstmaligen Ernennung verzichtet werden.
60a.1.5
1Ausnahmen von den vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen sind nur in besonders zu begründenden Einzelfällen möglich. 2Diese sind vor der Gewährung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Zustimmung vorzulegen.
60a.1.6
Beschäftigte, die in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eingesetzt sind, müssen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a mit dem überwiegenden Anteil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf einem zuschlagsberechtigenden Dienstposten eingesetzt sein.
60a.1.7
1Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens. 2Die Fortzahlung des Zuschlags ist jedoch möglich, wenn ein Wechsel innerhalb einer Dienststelle erfolgt und auch auf dem neuen Dienstposten die Anforderungen des Art. 60a erfüllt sind.
60a.2
Zahlung des Zuschlags
60a.2.1
Höhe des Zuschlags und Bezugsdauer
1Der Zuschlag nach Art. 60a kann monatlich bis zu 400 € betragen. 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v.H., nach weiteren drei Jahren um 30 v.H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3Bei der Gewährung ist deshalb immer zu berücksichtigen, dass die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge auch das jeweilige Budget der folgenden Haushaltsjahre binden.
Veränderungen in der persönlichen Arbeitszeit haben keine Auswirkungen auf die höchstmögliche Gesamtbezugsdauer.
1Die Entscheidung, ob der Zuschlag in voller Höhe und für den Gesamtzeitraum von insgesamt zehn Jahren bewilligt wird, obliegt der Personal verwaltenden Dienststelle. 2Der Zuschlag kann in geringerer Höhe und auch befristet für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre vergeben werden. 3Mehrere aufeinander folgende Befristungen sind zulässig, sofern diese jeweils im ununterbrochenen Anschluss erfolgen. 4Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und die Abschmelzungsschritte nach einer Gesamtbezugsdauer von fünf und acht Jahren zwingend durchzuführen sind. 5Maßgeblich für die Durchführung der Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 2 ist nicht die Dauer der einzelnen Befristung, sondern die Gesamtbezugsdauer. 6Die Kürzung erfolgt dabei immer auf Basis des Betrags, der für den Zeitraum, in dem die Kürzung erfolgt, bewilligt wurde.
Beispiel:
1Dem Beamten A wird ab 1. August 2018 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 400 € gewährt. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Juli 2022. 3Ab 1. August 2022 erfolgt eine erneute Bewilligung des Zuschlags nach Art. 60a in Höhe von 400 € für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2024.
1Da damit zum 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Ausgangsbetrags zu kürzen. 2Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 240 € gezahlt.
Abwandlung des Beispiels:
1Dem Beamten A wird ab 1. August 2018 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 400 € gewährt. 2Die Zahlung ist befristet bis 31. Juli 2022. 3Ab 1. August 2022 erfolgt eine erneute Bewilligung des Zuschlags nach Art. 60a für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2024. 4Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag soll jedoch nur noch 300 € betragen.
1Da aufgrund der erneuten Bewilligung am 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Betrages zu kürzen, der für den Zeitraum gewährt wurde in dem die Kürzung erfolgt. 2Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € gezahlt. 3Ausgangsbetrag für die Abschmelzung ist der bewilligte IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 300 €.
60a.2.2
Unterbrechung der Zahlung durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
1Eine Unterbrechung der Bezugsdauer durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ist für die Gesamtbezugsdauer unschädlich und wird auch nicht auf diese angerechnet. 2Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 können jedoch zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraums hinaus führen.
60a.2.3
Änderung der Arbeitszeit während des Bezugszeitraums
1Bei Gewährung des Zuschlags an Beamte und Beamtinnen, die zum Gewährungszeitpunkt teilzeitbeschäftigt sind, verringert sich der höchstmöglich zu gewährende Betrag entsprechend im Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. 2Wird die Arbeitszeit in der Folge wieder erhöht, kann auch der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend erhöht werden. 3Hierzu ist jedoch das bisherige Bewilligungsschreiben aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung der maximalen Gesamtbezugsdauer zu treffen. 4Für die beiden Abschmelzungsschritte sind die einzelnen Gewährungszeiträume als ein Gesamtzeitraum zu betrachten und entsprechend aufzuaddieren.
Beispiel:
1Dem Beamten B, der mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, wird ab 1. August 2018 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 200 € für die Maximaldauer von zehn Jahren gewährt. 2Zum 1. August 2020 erhöht B seine Arbeitszeit auf 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit.
1Der Zuschlag von 200 € erhöht sich ab 1. August 2020 nicht automatisch mit der Erhöhung der Arbeitszeit. 2Da die Personal verwaltende Stelle dem Beamten B jedoch ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit einen Zuschlag von 300 € zahlen möchte, ist das ursprüngliche Bewilligungsschreiben ab diesem Zeitpunkt aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung zu treffen. 3Mit der erneuten Bewilligung beginnt der Zehn-Jahreszeitraum nicht neu zu laufen. 4Da der Zuschlag bereits für zwei Jahre gezahlt wurde, ist nur mehr eine Zahlung für maximal weitere acht Jahre möglich.
1Für die Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 2 sind die beiden Zeiträume ebenfalls als ein Gesamtzeitraum zu betrachten. 2Da damit zum 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Ausgangsbetrags zu kürzen. 3Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € (300 € ./. 40 v.H.) gezahlt.
1Im Gegensatz zu vorstehender Fallgestaltung ist in den Fällen, in denen ein vollbeschäftigter Beamter, dem ein IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt wird, seine Arbeitszeit verringert, keine Anpassung des Bewilligungsschreibens erforderlich. 2In diesem Fall wird aufgrund Art. 6 der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend teilzeitgekürzt.
60a.2.4
Rückwirkende Zahlungsaufnahme
1Art. 60a enthält keine Frist für eine höchstmögliche rückwirkende Gewährung, so dass bei Erfüllung der persönlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch eine zeitlich länger zurückreichende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. 2Aus der Zielrichtung des IT-Fachkräftegewinnungszuschlags als Instrument der Personalgewinnung für neu einzustellende Mitarbeiter ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a zeitnah zur Besetzung des Dienst-postens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis zu treffen ist. 3Länger zurückreichende Gewährungen mit einem zeitlichen Abstand von mehr als drei Monaten zum Einstellungszeitpunkt sollten deshalb vermieden werden beziehungsweise sollten nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen.
Der Zeitpunkt der rückwirkenden Zahlungsaufnahme darf nicht vor dem Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegen.
60a.3
Konkurrenz zum Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60)
1Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach Art. 60 und der Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften stellen zwei unterschiedliche Instrumente der Personalgewinnung und Personalbindung dar. 2Bei Art. 60a handelt es sich um eine Spezialregelung für Beamte und Beamtinnen der 3. Qualifikationsebene auf bestimmten Dienstposten; eine gleichzeitige Zahlung beider Zuschläge ist deshalb nicht zulässig.
60a.4
Budget
60a.4.1
Budgetberechnung
1Die für den IT-Fachkräftegewinnungszuschlag zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Budget) eines Dienstherrn dürfen 1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben (Art. 2) nicht überschreiten. 2Zusätzlich ist das Budget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
1Das Budget gilt für das gesamte Haushaltsjahr. 2Es darf auch durch Rundung nicht überschritten werden.
1Bei der Berechnung des Budgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. 2Legt beispielsweise ein Dienstherr das Budget im Haushaltsjahr 01 auf 0,6 v.H. der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben fest, beträgt das zulässige Budget im Haushaltsjahr 02 maximal 1 v.H. (und nicht 1,4 v.H.) der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben.
60a.4.2
Veranschlagung
1Das Budget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. 2Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Titel 422 44 zu verwenden.
60a.4.3
Auszahlung
1Das Budget ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen sind ggf. zu beachten). 2IT-Fachkräftegewinnungszuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.
Auf Grundlage des Art. 60a gewährte IT-Fachkräftegewinnungszuschläge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten oder eine abgeordnete oder zugewiesene Beamtin belasten das Budget des Dienstherrn, der die Zuschläge festsetzt bzw. über die Gewährung entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Zuschläge von anderer Seite erstattet werden.
1Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Haushaltsjahres nicht vollständig ausbezahlt, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Haushaltsjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig. 2Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass IT-Fachkräftegewinnungszuschläge die Budgets der folgenden Haushaltsjahre binden und daher grundsätzlich nicht aus Ausgaberesten finanziert werden können.
60a.5
Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung
1Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a trifft die oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit kann auf den ihr nachgeordneten Bereich übertragen werden.
Es wird vorgeschlagen, die Mitteilung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a wie folgt zu gestalten:
„Ihnen wird gemäß Art. 60a Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) ab […] ein monatlicher nicht ruhegehaltfähiger IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt.
Dieser beträgt […] €.
Er vermindert sich nach fünf Jahren des tatsächlichen Bezugs um 40 v.H., nach weiteren drei Jahren um 30 v.H. des Ausgangsbetrags.
Er entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren.
Er entfällt ebenfalls bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags nach Art. 60a Abs. 1 BayBesG auf dem neuen Dienstposten nicht mehr erfüllt sind oder bei einem Wechsel zu einer anderen Dienststelle.
Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil und wird bei Verringerung der Arbeitszeit entsprechend teilzeitgekürzt.“
Sofern der Zuschlag nicht für die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren gewährt werden soll, ist der Text entsprechend anzupassen.
Soll für Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 eine entsprechende taggenaue Weiterzahlung nach Ende des eigentlichen Bezugszeitraums erfolgen, wird vorgeschlagen, folgenden Satz in das Gewährungsschreiben aufzunehmen:
„Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BayBesG führen zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraum hinaus.“
Im staatlichen Bereich erfolgt die Auszahlung über die zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen.“
4.3
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
4.3.1
In Nr. 61.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Satz 1 Nr. 2 UrlV)“ gestrichen.
4.4
Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
4.4.1
In Nr. 88.1.5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
4Wird in einem Kalendermonat für keinen Tag Besoldung oder gleichgestellte Bezüge gezahlt (z. B. wegen Elternzeit gemäß § 23 Abs. 1 UrlMV, Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG oder Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrlMV), entfällt auch die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung. 5Etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während der Elternzeit (§ 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV) bleiben unberührt.“
4.4.2
In Nr. 89.1.1 Satz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 UrlV“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrlMV“ ersetzt.
5.
Teil 4 wird wie folgt geändert:
5.1
Nr. 94 wird wie folgt geändert:
5.1.1
Nr. 94.0 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Mit Inkrafttreten der Verordnung über das Landesentwicklungspro-gramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F), die durch Verordnung vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 55) geändert worden ist, ist die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl. S. 471, 929, BayRS 230-1-5-W), die durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 650) geändert worden ist, außer Kraft getreten.“
5.1.2
In Nr. 94.3.1 werden im Beispiel die Wörter „78,34 €, Stand 1. März 2016“ durch die Wörter „122,69 €, Stand 1. Januar 2018“ ersetzt.
5.1.3
In Nr. 94.3.2 Satz 1 werden die Wörter „78,34 € (Stand 1. März 2016)“ durch die Wörter „122,69 € (Stand 1. Januar 2018)“ ersetzt.
5.1.4
Nr. 94.3.3 wird wie folgt geändert:
5.1.4.1
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „20,89 € (Stand: 1. März 2016)“ durch die Wörter „32,72 € (Stand: 1. Januar 2018)“ ersetzt.
5.1.4.2
Das Beispiel wird wie folgt gefasst:
Beispiel:
Liegt das Grundgehalt eines Beamten mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern (einschließlich etwaiger Amtszulage und Strukturzulage) nur um 32,72 € unter dem für die Kinderzuschläge der Ballungsraumzulage jeweils geltenden Grenzbetrag, so erhält der Beamte einen Gesamtkinderzuschlag von nur 32,72 €, nicht zwei volle Kinderzuschläge von zusammen 65,44 € (2 mal 32,72 €, Stand: 1. Januar 2018), obwohl jeder einzelne Kinderzuschlag für sich genommen die Bezüge nicht auf über den Grenzbetrag erhöhen würde.
5.1.4.3
In dem Satz am Ende wird die Angabe „Stand 2016“ durch die Angabe „Stand 2017“ ersetzt.
5.1.5
Nr. 94.3.4 wird aufgehoben.
5.1.6
Die bisherige Nr. 94.3.5 wird Nr. 94.3.4 und wie folgt geändert:
5.1.6.1
In Satz 1 werden die Wörter „39,17 € (Stand: 1. März 2016)“ durch die Wörter „61,34 € (Stand: 1. Januar 2018)“ ersetzt.
5.1.6.2
In Satz 2 werden die Wörter „20,89 € (Stand: 1. März 2016)“ durch die Wörter „32,72 € (Stand: 1. Januar 2018)“ ersetzt.
5.1.6.3
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 94 Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „Art. 94 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
5.1.7
Die bisherige Nr. 94.3.6 wird Nr. 94.3.5 und wie folgt geändert:
5.1.7.1
In Satz 1 werden die Wörter „23,50 € (Stand: 1. März 2016)“ durch die Wörter „36,80 € (Stand: 1. Januar 2018)“ ersetzt.
5.1.7.2
In Satz 2 werden die Wörter „20,89 € (Stand: 1. März 2016)“ durch die Wörter „32,72 € (Stand: 1. Januar 2018)“ ersetzt.
5.1.8
Es wird folgende Nr. 94.3.6 eingefügt:
94.3.6
1Der Grundbetrag der Ballungsraumzulage, der Anwärter-grundbetrag und der Dienstanfängergrundbetrag sind bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend Art. 6 zu mindern. 2Ein etwaiger Kinderzuschlag bleibt hingegen auch bei Teilzeitbeschäftigten unvermindert. 3Art. 6 ist ebenso auf den Grenzbetrag, den Kindergrenzbetrag und den Anwärtergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 4Bei teilbeurlaubten Personen wird die Ballungsraumzulage zunächst in derjenigen Höhe ermittelt, in der sie bei fehlender Beurlaubung zustünde; auf den so ermittelten Betrag finden anschließend die besonderen Vorschriften der §§ 11, 13 UrlMV Anwendung.“
5.1.9
In Nr. 94.3.9 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 94 Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „Art. 94 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
5.1.10
Nr. 97.1.1 wird wie folgt geändert:
5.1.10.1
In Abs. 1 werden der Tabelle folgende Wörter angefügt:
ab 1. Januar 2017
674,96 €
 
 
ab 1. Januar 2018
695,96 €
“.
5.1.10.2
In Abs. 2 werden der Tabelle folgende Wörter angefügt:
ab 1. Januar 2017
742,45 €
809,95 €
 
 
ab 1. Januar 2018
765,55 €
835,15 €
“.
6
Teil 7 Nr. 108 wird wie folgt geändert:
6.1
Nr. 108.3 wird gestrichen.
6.2
Die bisherigen Nrn. 108.4 bis 108.8 werden die Nrn. 108.3 bis 108.7.
6.3
Die bisherigen Nrn. 108.9.1 bis 108.9.3 werden die Nrn. 108.8.1 bis 108.8.3.
6.4
In der neuen Nr. 108.8.2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Beispiel Abs. 2 sowie in der neuen Nr. 108.8.3 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „Art. 108 Abs. 9“ durch die Angabe „Art. 108 Abs. 8“ ersetzt.
6.5
Die bisherige Nr. 108.12 wird Nr. 108.10.
6.6
Nach der neuen Nr. 108.10 wird folgende neue Nr. 108.12 angefügt:
108.12
Übergangsweise Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen Wohnungsaufnahme einer anderen Person
1Die Übergangsregelung gilt nur für die Bestandsfälle (Stand: 30. Juni 2018), bei denen die Anspruchsvorausset-zungen nach dem zum 1. Juli 2018 neu gefassten Art. 36 nicht erfüllt sind. 2Nach dem Wegfall des ab 1. Juli 2018 übergangsweise weitergewährten Familienzuschlags der Stufe 1 kann dieser bei erneuter Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4 in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung innerhalb der vierjährigen Übergangszeit nicht wieder gewährt werden.“
7.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
7.1
In Anlage 1 Nr. 1.1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 14 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 14 Abs. 3“ ersetzt.
7.2
In Anlage 2 Nr. 1 werden der Tabelle folgende Wörter angefügt:
ab 1. Januar 2017
1 267,08 €
 
 
ab 1. Januar 2018
1 302,08 €
“.
7.3
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
7.3.1
Nr. 3.5.1 Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„–
1Es besteht Krankenversicherungsfreiheit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V). 2Die Pflegeversicherung richtet sich individuell nach der jeweiligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.“
7.3.2
Nr. 3.5.2 Spiegelstrich 3 wird wie folgt geändert:
7.3.2.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7.3.2.1.1
In Satz 3 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „zum Stand 1. Januar 2018“ eingefügt.
7.3.2.1.2
In Satz 4 werden die Wörter „(ab 1. Januar 2013: 18,9 v.H.; ab 1. Januar 2015: 18,7 v.H.)“ durch die Wörter „(zum Stand 1. Januar 2018: 18,6 v.H.)“ ersetzt.
7.3.2.2
Abs. 2 Buchst. a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Der oder die Beschäftigte trägt ergänzend den eigenen Beitragsanteil bis zur Erreichung des vollen Rentenversicherungsbeitrags (zum Stand 1. Januar 2018: 3,6 v.H.).“
7.4
Anlage 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
7.4.1
In der Überschrift wird das Wort „Polizeivollzugsdienstes“ durch die Wörter „Polizei- und Justizvollzugsdienstes“ ersetzt.
7.4.2
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbeamtinnen“ die Wörter „sowie Justizvollzugsbeamten und Justizvollzugsbeamtinnen“ eingefügt.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
1.
Nr. 4.1.3 mit Wirkung vom 1. Januar 2017,
2.
Nrn. 2, 4.2.2 bis 4.2.4 mit Wirkung vom 1. April 2018,
3.
Nrn. 3.3.6, 3.3.8, 5.1.5 bis 5.1.9 und 6 bis 6.6 mit Wirkung vom 25. Mai 2018,
4.
Nr. 3.3.2 mit Wirkung vom 12. Juni 2018,
5.
Nr. 3.3 und 3.4 mit Wirkung vom 1. Juli 2018
in Kraft.
 
 

Hübner
Ministerialdirektor