Veröffentlichung FMBl. 2018/09 S. 104 vom 28.05.2018

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Az. 25-P 2618-1/28
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung der Tarifverträge über
eine ergänzende Leistung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 28. Mai 2018,  Az. 25-P 2618-1/28
Nachstehend werden folgende Tarifverträge zum Vollzug bekannt gegeben:
1.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 43), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 (FMBl. S. 268) geändert worden ist;
2.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007 (FMBl. S. 274, 276; StAnz. Nr. 31), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 (FMBl. 268, 269) geändert worden ist;
3.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildenden des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015 (FMBl. 268, 270) geändert worden ist;
4.
Anschlusstarifvertrag vom 18. April 2018 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL).
Der Tarifvertrag zu Nr. 1 wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
Der Tarifvertrag zu Nr. 2 wurde abgeschlossen mit dem Marburger Bund, Landesverband Bayern.
Der Tarifvertrag zu Nr. 3 wurde abgeschlossen mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand.
Der Tarifvertrag zu Nr. 4 wurde abgeschlossen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen. Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) wurde als Anschlusstarifvertrag vom 16. November 2009 (FMBl. 2010 S. 61, StAnz. 2010 Nr. 6) abgeschlossen. Der zuletzt vereinbarte Anschlusstarifvertrag hierzu vom 24. November 2015 wurde im FMBl. 2016 S. 31 bekanntgegeben.
Hübner
Ministerialdirektor
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 28. Februar 2018
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung ab 1. Januar 2018 in Höhe von 122,69 Euro monatlich.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung ab 1. Januar 2018 in Höhe von 61,34 Euro monatlich.“
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ab 1. Januar 2018   3.560,20 Euro,
b)
Auszubildende
ab 1. Januar 2018   1.284,17 Euro,
monatlich.“
d)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder ab 1. Januar 2018 in Höhe von 32,72 Euro monatlich.“
b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt ab 1. Januar 2018 4.957,80 Euro monatlich.“
c)
Im Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 gilt“ ersetzt.
d)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder ab 1. Januar 2018 in Höhe von 32,72 Euro monatlich.“
e)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit Satz 4“ gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 31. Dezember 2018 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil.“
b)
Dem Absatz 1 wird ein neuer Satz 3 angefügt:
3Der Grenzbetrag für Auszubildende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b erhöht sich nach dem 31. Dezember 2018 in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, in dem bzw. zu dem sich das Ausbildungsentgelt einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr erhöht.“
c)
Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird Protokollnotiz zu Absatz 3.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, 28. Februar 2018
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
des Freistaates Bayern
(TV-EL-Ä)
vom 28. Februar 2018
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
dem Marburger Bund, Landesverband Bayern
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-Ä
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-EL-Ä) vom 13. April 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ werden durch die Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.
bb)
Der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ wird durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
cc)
Nach dem Wort „Dienststelle“ werden die Wörter „bzw. Ausbildungsstelle gestrichen“.
dd)
Die Wörter „Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis“ werden durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ ersetzt.
c)
Die Protokollnotiz zu Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers“ durch die Wörter „der Ärztin und des Arztes“ ersetzt.
bb)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer“ durch die Wörter „die Ärztin und der Arzt“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeselterngeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder ab 1. Januar 2018 in Höhe von 32,72 Euro monatlich.“
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt ab 1. Januar 2018 4.957,80 Euro
monatlich.“
3.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die ergänzende Leistung für Kinder nach § 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 2 Satz 3 nehmen in prozentualer Höher und hinsichtlich des Zeitpunktes an den nach dem 31. Dezember 2018 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, 28. Februar 2018
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben und
zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL-F)
vom 28. Februar 2018
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-F
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL-F) vom 15. Juli 2008, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung ab 1. Januar 2018 in Höhe von 122,69 Euro monatlich.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung ab 1. Januar 2018 in Höhe von 61,34 Euro monatlich.“
3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 und 2 erhöht sich für jedes Kind, für das den Beschäftigten bzw. den zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, ab 1. Januar 2018 um 32,72 Euro monatlich.
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 31. Dezember 2018 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, 28. Februar 2018
 
 
 
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaats Bayern
(TV-EL)
vom 18. April 2018
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
1Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 28. Februar 2018 zwischen dem Freistaat Bayern und dem dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. 2Dessen Text ist als Anlage beigefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007.
§ 2
1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 18. April 2018
 
 
 
Anschlusstarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaats Bayern
(TV-EL)
vom 18. April 2018
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
dem dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL-F
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 20. Juli 2015, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch den Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung ab 1. Januar 2018 in Höhe von 122,69 Euro monatlich.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung ab 1. Januar 2018 in Höhe von 61,34 Euro monatlich.“
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ab 1. Januar 2018   3.560,20 Euro,
b)
Auszubildende
ab 1. Januar 2018   1.284,17 Euro,
monatlich.“
d)
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder ab 1. Januar 2018 in Höhe von 32,72 Euro monatlich.“
b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt ab 1. Januar 2018 4.957,80 Euro monatlich.“
c)
Im Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 gilt“ ersetzt.
d)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder ab 1. Januar 2018 in Höhe von 32,72 Euro monatlich.“
e)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit Satz 4“ gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die ergänzende Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, die ergänzende Leistung für Kinder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an den nach dem 31. Dezember 2018 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil.“
b)
Dem Absatz 1 wird ein neuer Satz 3 angefügt:
3Der Grenzbetrag für Auszubildende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b erhöht sich nach dem 31. Dezember 2018 in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt, in dem bzw. zu dem sich das Ausbildungsentgelt einer/eines Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c für das zweite Ausbildungsjahr erhöht.“
c)
Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird Protokollnotiz zu Absatz 3.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, 28. Februar 2018