Veröffentlichung JMBl. 2009/01 S. 5 vom 08.12.2008

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Az.: 5226 - VI - 10/08
6322-J
6322-J
 
Zahlstellen der bayerischen Justizverwaltung
(Zahlstellenergänzungsbestimmungen - ZErgBest)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 8. Dezember 2008 Az.: 5226 - VI - 10/08
 
 
Aufgrund der Nr. 13 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO (ZBest) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Einwilligung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und - soweit erforderlich - des Bayerischen Obersten Rechnungshofs folgende ergänzenden Regelungen zu den Zahlstellenbestimmungen:
 
 
1. 
Gerichtszahlstellen
 
1.1 
Zu Nr. 2 ZBest
 
1.1.1 
Erhöhung und Reduzierung des Zahlstellenhöchstbestandes
 
1.1.1.1 
Die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte werden ermächtigt, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden über Anträge
 
a) 
auf Erhöhung des Zahlstellenhöchstbestandes, sofern die Erhöhung ausschließlich aufgrund der Preisentwicklung unbedingt erforderlich ist. Die Ermächtigung gilt nicht für Erhöhungen, die aufgrund von Änderungen im Umfang der Zahlstellenaufgaben notwendig werden;
 
b) 
auf Reduzierung des Zahlstellenhöchstbestandes.
 
1.1.1.2 
Bei Ausübung der Ermächtigung ist im Einzelfall ein strenger Maßstab anzulegen.
 
1.1.1.3 
Abdrucke der ergehenden Entscheidungen sind zu übersenden
 
· 
gemäß Nr. 2.1.1 Satz 4 ZBest der Landesjustizkasse Bamberg (einfach),
 
· 
der Kassenaufsicht/Kassenprüfung beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut (einfach),
und
 
· 
dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf dem Dienstweg (zweifach).
 
1.1.2 
Aufgaben
 
Die Gerichtszahlstelle hat folgende Aufgaben:
 
1.1.2.1 
unter Beachtung der Vorgabe, dass Zahlungen grundsätzlich unbar zu bewirken sind, die Annahme von Einzahlungen und Hinterlegungen und die Leistung von Auszahlungen der in den folgenden Nrn. 1.1.3 und 1.1.4 näher bezeichneten Art sowie die Erstattung von Zahlungsanzeigen (Nr. 1.1.5);
 
1.1.2.2 
die Verwahrung von Geldbeträgen und Wertgegenständen;
 
1.1.2.3 
die Abrechnung mit den Zahlstellen besonderer Art (z. B. Handvorschüssen, Geldannahmestellen) und ihre Versorgung mit Zahlungsmitteln.
 
1.1.3 
Einzahlungen
 
1.1.3.1 
Die Gerichtszahlstelle hat folgende Einzahlungen bzw. Einlieferungen anzunehmen:
 
a) 
Vorauszahlungen von Gebühren oder Vorschüssen, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängt;
 
b) 
Zahlungen auf die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 JBeitrO bezeichneten Ansprüche und auf die mit einem solchen Anspruch zur Einziehung gelangenden Kosten des Verfahrens;
 
c) 
in Eilfällen Einzahlungen auf die der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung überwiesenen Kostenforderungen, wenn die Einzahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und aus den vom Einzahler vorgelegten Unterlagen (Kostenrechnung, Mahnung usw.) der Grund der Einzahlung hervorgeht;
 
d) 
in Eilfällen Geldhinterlegungen und Werthinterlegungen für die Landesjustizkasse Bamberg.
 
1.1.3.2 
1An die Landesjustizkasse Bamberg sind gemäß Nrn. 2.1.2 und 9.3 ZBest insbesondere weiterzuleiten
 
a) 
Einlieferungen nach der Nr. 1.1.3.1 Buchst. d,
 
b) 
Einzahlungen auf die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung einzuziehenden Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrO und Verfahrenskosten sowie
 
c) 
Hinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt.
 
2Die Unterlagen (Annahmeanordnungen usw.) sind noch am Einzahlungstag an die Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden.
 
1.1.3.3 
1Einzahlungen nach Nr. 1.1.3.1 Buchst. c sind abweichend von Nrn. 2.1.2 und 9.3 ZBest als Einnahmen an Gerichtskosten (Buchung im Titelverzeichnis für Titel 111 01) zu behandeln. 2Die Zahlungsanzeige ist der Landesjustizkasse Bamberg zu erteilen. 3Die Landesjustizkasse Bamberg bucht die Beträge um (vom Gebühren-Nichtsoll auf Gebühren-Soll).
 
1.1.4 
Auszahlungen
 
1.1.4.1 
1Die Gerichtszahlstelle darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, Auszahlungen nur durch Übergabe von Bargeld und nur insoweit leisten, als es sich um Ausgaben handelt, deren sofortige Barauszahlung notwendig ist. 2Danach dürfen von der Gerichtszahlstelle insbesondere kleinere sächliche Verwaltungsausgaben ausgezahlt werden.
 
1.1.4.2 
Die Gerichtszahlstelle darf Rückzahlungen nach Nr. 7.2 ZBest unbar leisten.
 
1.1.4.3 
1Reicht der Zahlstellenbestand für die bare oder ausnahmsweise unbare Auszahlung eines verwahrten Geldbetrages nicht aus, kann die Auszahlung auch von der Landesjustizkasse Bamberg auf Anforderung der Gerichtszahlstelle unmittelbar an den Empfänger geleistet werden. 2In diesem Fall bucht die Gerichtszahlstelle die Auszahlung vor der Absendung der Anforderung in gleicher Weise, als wenn sie von ihr selbst geleistet worden wäre, sowie den Auszahlungsbetrag als Zahlstellenbestandsverstärkung. 3Die Gerichtszahlstelle hat in der Anforderung nach Nr. 8.2 ZBest die unmittelbare Auszahlung zu beantragen und die Auszahlungsanordnung beizufügen. 4Der Auszahlungsbeleg wird der Gerichtszahlstelle von der Landesjustizkasse Bamberg zurückgesandt.
 
1.1.5 
Zahlungsanzeige
 
1.1.5.1 
Die Gerichtszahlstelle hat eine Zahlungsanzeige zu erstatten
 
a) 
über die Einzahlungen in den Fällen der Nr. 1.1.3.1 Buchst. a und b sowie bei Verwahrungen, für die eine Annahmeanordnung vorliegt, zu den Sachakten. In den Fällen der EDV-Geldstrafenvollstreckung (Nr. 1.1.3.2 Satz 1 Buchst. b) ist keine Zahlungsanzeige zu erteilen;
 
b) 
über die Einzahlungen bei Hinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt (Nr. 1.1.3.2 Buchst. c), an die Hinterlegungsstelle.
 
1.1.5.2 
1Die Quittungen und Zahlungsanzeigen über bare Einzahlungen sind im Durchschreibeverfahren unter Verwendung von Quittungsblöcken nach HKR 171 auszustellen und vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben. 2Die Zahlungsanzeige ist durch die Anschrift zu vervollständigen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
 
1.1.5.3 
Über die im unbaren Zahlungsverkehr entrichteten Einzahlungen sind die Zahlungsanzeigen entsprechend den VV Nr. 37.4.2 zu Art. 70 BayHO zu erstellen und vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben.
 
1.1.5.4 
Auf Zahlungsanzeigen und Quittungen ist die laufende Nummer des Titelverzeichnisses oder bei Verwahrungen des Zahlstellenbuchs anzugeben.
 
1.2 
Zu Nr. 6.1.3 ZBest
Erteilung von Hinterlegungsquittungen
 
1.2.1 
1Sofern bei kleinen Gerichtszahlstellen durch organisatorische Maßnahmen die Unterschriftsleistung eines zweiten Bediensteten der Gerichtszahlstelle auf der Quittung (Nr. 6.1.3 ZBest, VV Nrn. 39.1, 39.2.8 zu Art. 70 BayHO) nicht gewährleistet werden kann, kann die Hinterlegungsquittung abweichend von Nr. 1.6.1 und VV Nr. 39.1 Satz 3 zu Art. 70 BayHO auf einem nummerierten Durchschreibevordruck (vgl. VV Nrn. 39.5 bis 39.7 zu Art. 70 BayHO) erteilt werden. 2Die Quittung ist in diesen Fällen nur vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben (VV Nr. 39.2.8 Buchst. a zu Art. 70 BayHO).
 
1.2.2 
1Die Urschrift der Quittung ist mit der für den Hinterleger bestimmten Durchschrift der Annahmeanordnung zu verbinden oder ihr anzuheften. 2Eine Durchschrift der Quittung ist mit den weiteren Unterlagen der Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden (vgl. Nr. 1.6.2). 3Die weitere Durchschrift verbleibt im Quittungsblock.
 
1.2.3 
Die Quittung ist auf einem Vordruck HKR 171 zu erteilen.
 
1.3 
Zu Nr. 6.1.5 ZBest
Weitergabe von Schecks an die Landesjustizkasse Bamberg
 
1.3.1 
1Schecks der in Nr. 6.2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 70 BayHO bezeichneten Art, die an die Landesjustizkasse Bamberg zur Einlösung weitergegeben werden, sind im Zahlstellenbuch als Einnahme und gleichzeitig als Ablieferung zu buchen. 2Eine erforderliche Zahlungsanzeige erstattet die Gerichtszahlstelle.
 
1.3.2 
Bei anderen an die Landesjustizkasse Bamberg zur Einlösung weiterzugebenden Schecks werden in einer besonderen Aufschreibung lediglich der Tag der Weitergabe, das bezogene Kreditinstitut, die Nummer des Schecks, der Einzahler und der Betrag vermerkt.
 
1.3.3 
1Schecks werden der Landesjustizkasse Bamberg mit einem Begleitschreiben vorgelegt. 2Die besondere Aufschreibung nach Nr. 1.3.2 kann dabei auch als Sammlung von Durchschriften der Scheckbegleitschreiben geführt werden, sofern diese die in Nr. 1.3.2 vorgesehenen Angaben enthalten.
 
1.4 
Zu Nr. 6.2 ZBest
Beschaffung von Quittungsblöcken
 
1.4.1 
Die Landesjustizkasse Bamberg hat die ihr angeschlossenen Gerichtszahlstellen mit den benötigten Quittungsblöcken zu versorgen.
 
1.4.2 
1Die Quittungsblöcke tragen die Bezeichnung „Landesjustizkasse Bamberg“, das Herstellungsjahr und eine fortlaufende Blocknummer. 2Die einzelnen Blätter eines jeden Blocks sind in der Weise mit fortlaufenden Nummern zu versehen, dass je drei verschiedenfarbige Blätter die gleiche Nummer aufweisen.
 
1.4.3 
1Die notwendigen Quittungsblöcke fordert die Gerichtszahlstelle bei der Landesjustizkasse Bamberg an. 2Die Anforderung ist vom Zahlstellenverwalter und vom Aufsichtsbeamten zu unterschreiben.
 
1.5 
Zu Nr. 9 ZBest
 
1.5.1 
Titelverzeichnisse für bestimmte Auszahlungen
 
Wenn bei einem Titel wenigstens fünf Zahlungen je Tag zu erwarten sind, können die Präsidenten der Oberlandesgerichte genehmigen, dass die Titelverzeichnisse für Kap. 04 04 Titel 412 01, 526 23, 526 24 und 526 26 in vereinfachter Form nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden:
 
1.5.1.1 
Die Belege werden getrennt nach Titeln während des Auszahlungstages gesammelt und beim Tagesabschluss mit einem Rechenstreifen zusammengeheftet.
 
1.5.1.2 
Die Summe des Rechenstreifens wird beim Tagesabschluss in die Spalte 5 des entsprechenden Titelverzeichnisses eingetragen; in Spalte 12 des Zahlstellenbuches ist abweichend von Nr. 9.2.3 ZBest auch auf die Nummer des Titelverzeichnisses hinzuweisen.
 
1.5.1.3 
Die Bestimmungen über kasseninterne Aufträge gelten sinngemäß (vgl. Nr. 9.9.2 ZBest, VV Nr. 19.2 zu Art. 71, Nr. 27.3 zu Art. 70 BayHO).
 
1.5.1.4 
Bei der Monatsabrechnung sind den Titelverzeichnissen Rechenstreifen mit den einzelnen Tagessummen und der Monatssumme beizufügen.
 
1.5.1.5 
Bezirksrevisoren, die ihren Dienstort nicht in Bamberg haben, schalten bei der Prüfung der vollständigen Erhebung der Auslagen (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 4 KostVfg) den zuständigen Kassenaufsichtsbeamten ein.
 
1.5.2 
Titelverzeichnisse für Einnahmen an Gebühren und Strafen
 
Wenn bei einem Titel wenigstens fünf Zahlungen je Tag zu erwarten sind, können die Gerichtszahlstellen die Titelverzeichnisse für Kap. 04 04 Titel 111 01 und 112 01 in vereinfachter Form nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen führen:
 
1.5.2.1 
1Die baren und unbaren Einzahlungen (ausgenommen Einzahlungen, die den Gegenwert für Abdrucke von Gebührenstemplern und für die Wertvorgabe bei Gerichtskostenstemplern darstellen) sind nicht einzeln in das Titelverzeichnis einzutragen. 2Sie sind vielmehr beim Tagesabschluss für jede Haushaltsstelle getrennt nach barem und unbarem Zahlungsverkehr mit Rechenstreifen aufzurechnen.
 
1.5.2.2 
Die jeweiligen Summen sind beim Tagesabschluss getrennt in die Spalte 4 des entsprechenden Titelverzeichnisses einzutragen; in Spalte 3 ist nur „Tagessumme bare Einzahlungen“ oder „Tagessumme unbare Einzahlungen“ anzugeben.
 
1.5.2.3 
1Die Rechenstreifen sind gesammelt bei den Titelverzeichnissen aufzubewahren. 2Für sie gelten die Bestimmungen über kasseninterne Aufträge (vgl. Nr. 9.9.2 ZBest, VV Nr. 19.2 zu Art. 71, VV Nr. 27.3 zu Art. 70 BayHO) sinngemäß.
 
1.5.2.4 
Abweichend von Nrn. 2.3 und 4.2 der Aufbewahrungsbestimmungen (Anlage 2 zu den VV zu Art. 71 BayHO) sind die Durchschriften der Quittungen sowie die Kontoauszüge mit den Belegen sechs Jahre aufzubewahren.
 
1.6 
Zu Nr. 12 ZBest
Hinterlegung von Wertgegenständen
 
1.6.1 
Über angenommene Hinterlegungen ist dem Hinterleger unter entsprechender Anwendung der VV Nr. 39.1 zu Art. 70 BayHO als Quittung ein Hinterlegungsschein unter der Bezeichnung „Für die Landesjustizkasse Bamberg Gerichtszahlstelle ....“ zu erteilen.
 
1.6.2 
Die Unterlagen für die Annahme sind unverzüglich der Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden, der auch die Anzeige über die Hinterlegung zu den Sachakten vorbehalten bleibt.
 
1.6.3 
Die zur Hinterlegung eingelieferten Gegenstände und ihr Zubehör sind alsbald der Landesjustizkasse Bamberg zu übermitteln.
 
 
2. 
Handvorschüsse
 
2.1 
Zu Nr. 15.1 ZBest
 
2.1.1 
1Zur Auszahlung von Verfahrensausgaben in Rechtssachen im baren Zahlungsverkehr können bei den Justizbehörden Handvorschüsse bewilligt werden, wenn die Auszahlung durch die Landesjustizkasse Bamberg oder die Gerichtszahlstelle wegen der örtlichen Verhältnisse umständlich oder mit Zeitverlust für die Beteiligten verbunden wäre. 2Die Befugnis zur Bewilligung dieser Handvorschüsse bis zum Betrag von 2.000 Euro wird den Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte je für ihren Bereich übertragen. 3Handvorschüsse von mehr als 2.000 Euro werden durch das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, bei Beträgen von mehr als 5.000 Euro mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligt.
 
2.1.2 
Der Leiter der Justizbehörde, bei welcher der Handvorschuss bewilligt ist, hat die zur sicheren Aufbewahrung der Zahlungsmittel und der Belege nötigen Anordnungen zu treffen.
 
2.1.3 
Unbeschadet des Grundsatzes, dass Handvorschüsse nur geringfügige Zahlungen leisten dürfen, wird den bei den Justizvollzugsanstalten bewilligten Handvorschüssen gestattet, folgende Auszahlungen betragsunabhängig aus dem Handvorschuss zu leisten:
 
· 
Ausgleichsentschädigungen (Art. 46 Abs. 11 Satz 1 und 2 BayStVollzG);
· 
Entlassungsbeihilfen (Art. 80 BayStVollzG);
· 
Ausgaben für Wareneinkäufe, soweit Letztere unbar nicht durchgeführt werden können und Einsparungen zur Folge haben; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es sind vorrangig alle Möglichkeiten eines unbaren Einkaufs zu nutzen.
 
2.1.4 
1Bei amtsgerichtlichen Zweig- und Außenstellen können aus dem Handvorschuss auch kleinere sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden. 2Bei der Prüfung des Bedürfnisses ist ein strenger Maßstab anzulegen.
 
2.1.5 
Die Befugnis zur Bewilligung von Handvorschüssen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro, die zur Auszahlung von kleineren sächlichen Verwaltungsausgaben im baren Zahlungsverkehr erforderlich sind, wird gemäß Nr. 15.1 Satz 3 ZBest den Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie den Generalstaatsanwälten jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
 
2.1.6 
1Handvorschüsse rechnen mit der Landesjustizkasse Bamberg ab. 2Ist bei einem Gericht, bei dem ein Handvorschuss bewilligt ist, eine Zahlstelle eingerichtet, ist mit dieser abzurechnen.
 
2.2 
Zu Nr. 15.8 ZBest
 
1Der Verwalter hat bei Verfahrensausgaben in Rechtssachen für jede Buchungsstelle ein Titelverzeichnis nach Muster 4 zu Art. 79 BayHO zu führen, dessen Tagessumme in die Anschreibeliste nach Muster 6 zu Art. 79 BayHO zu übernehmen ist. 2Nrn. 9.4, 9.5, 10 und 15.8 ZBest gelten entsprechend.
 
2.3 
Zu Nr. 15.9 ZBest
 
2.3.1 
1Der Verwalter des Handvorschusses hat nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Monat, zum Zwecke der Abrechnung mit der Landesjustizkasse Bamberg oder der zuständigen Gerichtszahlstelle die Anschreibeliste mit den Belegen der anordnenden Stelle zu übergeben. 2Beim Jahresabschluss müssen alle aus dem Handvorschuss für das abgelaufene Haushaltsjahr geleisteten Auszahlungen abgerechnet sein.
 
2.3.2 
1Von der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für den Handvorschuss und die Geldannahmestelle ist möglichst abzusehen. 2Ist ausnahmsweise ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so gilt Folgendes:
 
2.3.2.1 
Die Bestände von Handvorschuss und Geldannahmestelle werden zusammen aufbewahrt.
 
2.3.2.2 
Zum Bestand des Handvorschusses und der Geldannahmestelle gehören das Bargeld und die Auszahlungsbelege.
 
2.3.2.3 
Der Verwalter des Handvorschusses und der Geldannahmestelle hat eine Anschreibeliste im Anhalt an Muster 6 zu Art. 79 BayHO zu führen.
 
2.3.3 
1Der ständige Bargeldbestand von Handvorschüssen ist bei Bedarf durch die Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 2.1.6 Satz 1) oder die zuständige Gerichtszahlstelle (Nr. 2.1.6 Satz 2) aufzufüllen (Nr. 15.9 Satz 3 ZBest). 2Abweichend hiervon können in eiligen Fällen die bei den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Handvorschüsse von der örtlichen Gerichtszahlstelle mit Bargeld versorgt werden. 3Der Gerichtszahlstelle ist in diesen Fällen eine Ablichtung der abgeschlossenen Anschreibeliste vorzulegen, auf der der Empfang des erhaltenen Betrages zu bestätigen ist. 4Auf der Urschrift der Anschreibeliste ist deutlich zu vermerken, dass der aufgrund der Abrechnung zu erstattende oder zur Auffüllung erforderliche Betrag von der örtlichen Gerichtszahlstelle bezahlt worden ist. 5Die Gerichtszahlstelle bucht die der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellten Bargeldbeträge als Ablieferungen an die Landesjustizkasse Bamberg.
 
2.3.4 
Die bei den Justizvollzugsanstalten bewilligten Handvorschüsse dürfen erforderliche Bargeldauffüllungen durch die Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 2.3.3 Satz 1 1. Alternative) und an diese abzuliefernde Geldbeträge über ein bestehendes Konto der jeweiligen Ein- und Auszahlungsstelle (Nr. 3.11.1) abwickeln.
 
 
3. 
Ein- und Auszahlungsstellen bei Justizvollzugsanstalten
 
3.1 
Errichtung und Aufgaben
 
3.1.1 
Für die Verwaltung der Gelder und Wertsachen der Gefangenen ist bei den Justizvollzugsanstalten jeweils eine Ein- und Auszahlungsstelle zu errichten.
 
3.1.2 
Gelder der Gefangenen sind das von ihnen eingebrachte und für sie eingezahlte Geld, die für sie von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge (Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe) sowie gewährtes Taschengeld, Verletztengeld und nach Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG zum Eigengeld gutgeschriebene Ausgleichsentschädigungen.
 
3.1.3 
Die Ein- und Auszahlungsstelle rechnet mit der Landesjustizkasse Bamberg ab.
 
3.2 
Verwaltung
 
3.2.1 
1Die Ein- und Auszahlungsstelle verwaltet ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes oder ein geeigneter Beschäftigter im Verwaltungsdienst. 2Stehen Bedienstete nach Satz 1 nicht zur Verfügung, ist ein Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes mit dieser Aufgabe zu betrauen. 3Der Anstaltsleiter bestimmt nach den für die Auswahl von Kassenbeamten geltenden Bestimmungen den Verwalter der Ein- und Auszahlungsstelle und einen Vertreter. 4Namen und Unterschriftsproben sind der Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3) mitzuteilen.
 
3.2.2 
Beim Wechsel oder der Verhinderung des Verwalters der Ein- und Auszahlungsstelle gelten die Nrn. 3.3 und 3.4 ZBest entsprechend.
 
3.3 
Beaufsichtigung und Prüfung
 
3.3.1 
1Der Anstaltsleiter beaufsichtigt die Geschäftsführung der Ein- und Auszahlungsstelle. 2Er trifft die zur sicheren Verwahrung der Zahlungsmittel, Wertsachen und Buchungsunterlagen notwendigen Anordnungen; die für das Kassenwesen geltenden Grundsätze sind hierbei zu beachten.
 
3.3.2 
Die laufende Beaufsichtigung der Geschäftsführung (Nr. 3.3.1) und die unvermutete Prüfung nach VV Nr. 16.4 in Verbindung mit VV Nr. 16.1 zu Art. 78 BayHO kann der Anstaltsleiter einem Beamten des gehobenen Dienstes übertragen.
 
3.4 
Ständiger Bargeldbestand
 
3.4.1 
Die Ein- und Auszahlungsstelle erhält von der Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3) einen Bargeldbetrag, dessen Höhe der Anstaltsleiter nach dem voraussichtlichen Bedarf bestimmt (ständiger Bargeldbestand).
 
3.4.2 
Beträge, die den ständigen Bargeldbestand übersteigen, sind an die Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3) abzuliefern.
 
3.4.3 
1Der ständige Bargeldbestand ist bei Bedarf durch die Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3) aufzufüllen. 2Abweichend hiervon kann die Ein- und Auszahlungsstelle in eiligen Fällen von der örtlichen Gerichtszahlstelle mit Bargeld versorgt werden. 3Der Gerichtszahlstelle ist in diesen Fällen eine Ablichtung der Abrechnungsnachweisung oder der Verstärkungsanforderung vorzulegen, auf der der Empfang des erhaltenen Betrages zu bestätigen ist. 4Auf der Urschrift der Abrechnungsnachweisung oder Anforderung ist deutlich zu vermerken, dass der aufgrund der Abrechnung zu erstattende oder zur Auffüllung erforderliche Betrag von der örtlichen Gerichtszahlstelle bezahlt worden ist. 5Die Gerichtszahlstelle bucht die der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellten Bargeldbeträge als Ablieferungen an die Landesjustizkasse Bamberg.
 
3.4.4 
Für die Fälle der Nrn. 3.4.2 und 3.4.3 ist der Vordruck HKR 302 zu verwenden.
 
3.5 
Annahme der Einzahlungen, Leistung der Auszahlungen
 
3.5.1 
1Gelder der Gefangenen können ohne Annahmeanordnung angenommen und ohne Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden. 2Alle Ein- und Auszahlungen sind zu belegen. 3Die Belege sind mit durch das Haushaltsjahr fortlaufenden Nummern zu versehen und geordnet aufzubewahren.
 
3.5.2 
1Bei der Ein- und Auszahlungsstelle können Einzahlungen nur bar entrichtet werden. 2Auszahlungen dürfen von der Ein- und Auszahlungsstelle nur bar und nur gegen Quittung des Empfangsberechtigten geleistet werden. 3Einzahlungen sind dem Einzahler unaufgefordert zu quittieren.
 
3.5.3 
1Unbare Auszahlungen dürfen nur durch die Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3), unbare Einzahlungen nur auf ein Konto der Landesjustizkasse Bamberg geleistet werden. 2Für die unbaren Auszahlungen übermittelt die Ein- und Auszahlungsstelle der Landesjustizkasse Bamberg eine Auszahlungsanordnung auf elektronischem Weg und ein Anordnungsprotokoll (Bescheinigung nach Nr. 5 HKR-DÜ-Best) per Telefax. 3Die Landesjustizkasse Bamberg bescheinigt formlos die fehlerlose Einspielung der übertragenen Daten bzw. übermittelt ein Fehlerprotokoll zur weiteren Bearbeitung. 4Ist eine Anordnung auf elektronischem Weg nicht möglich, übersendet die Ein- und Auszahlungsstelle der Landesjustizkasse Bamberg eine Auszahlungsanordnung mit Vordruck HKR 72 in doppelter Ausfertigung. 5In diesem Fall ist eine Ausfertigung der Auszahlungsanordnung oder des Auszahlungsauftrages von der Landesjustizkasse Bamberg bestätigt an die Ein- und Auszahlungsstelle zurückzugeben.
 
3.5.4 
Die Gefangenen erhalten über ihre Kontenbewegungen Kontoauszüge, die nach Bedarf, jedoch mindestens nach der Gutschrift der Bezüge und vor Einkaufsterminen, ausgedruckt werden.
 
3.5.5 
1Bei Barzahlung (Nr. 3.5.2) sind die Einzahlungsquittung und der Beleg durchzuschreiben, wofür der Vordruck HKR 303 (Quittungsblock) zu verwenden ist; anstelle des Vordrucks HKR 303 kann der aus dem Verfahren IT-Vollzug/Geld ausgedruckte Buchungsbeleg als Quittung verwendet werden. 2Bar eingezahlt ist auch das vom Gefangenen eingebrachte oder später für ihn in Postsendungen oder mit Postanweisung eingezahlte Geld; nicht benötigte Benachrichtigungen oder Quittungen verbleiben in diesen Fällen im Quittungsblock, wobei etwaige Einzahlungsbelege mit ihnen zu verbinden sind. 3Für die Beschaffung der Quittungsblöcke gilt Nr. 1.4 entsprechend. 4Bei Einzahlungen an die Landesjustizkasse Bamberg sind deren mit oder in Anhalt an Vordruck HKR 309 erstellte Mitteilungen als Einzahlungsbelege zu verwenden. 5Bei der Gutschrift der von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge sind die für jeden Gefangenen erstellten Lohnscheine (Lohnabrechnungen) zur Benachrichtigung zu verwenden; außerdem erhält der Gefangene einen aktuellen Kontoauszug (Nr. 3.5.4).
 
3.5.6 
1Für die Quittierung von Barauszahlungen gilt Nr. 7.1.2 ZBest. 2Wird das Konto des Gefangenen geschlossen, so ist er aufzufordern, es insgesamt anzuerkennen. 3Eine Verweigerung des Anerkenntnisses ist festzustellen; ist der Gefangene nicht in der Lage, die erforderlichen Anerkenntnisse abzugeben, so gilt VV Nr. 49.12 zu Art. 70 BayHO entsprechend.
 
3.5.7 
1Bei Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt sind die Gelder der Gefangenen dorthin zu überweisen. 2Die aufnehmende Vollzugsanstalt ist durch Übersendung einer im Verfahren IT-Vollzug/Geld erstellten Mitteilung zu unterrichten.
 
3.6 
Ein- und Auszahlungsbuch, Führung der Gefangenenkonten
 
3.6.1 
1Über die Ein- und Auszahlungen ist ein Ein- und Auszahlungsbuch zu führen. 2Auf jedem Ausdruck des Ein- und Auszahlungsbuchs hat der Leiter der Ein- und Auszahlungsstelle die richtige und vollständige Datenerfassung und -verarbeitung zu bescheinigen. 3Das Ein- und Auszahlungsbuch ist im Dezember mit dem Druck der letzten Abrechnungsnachweisung abzuschließen.
 
3.6.2 
1Für jeden Gefangenen ist über seine Gelder und Wertsachen ein Konto zu eröffnen und bis zum Ausscheiden aus der Anstalt auf der Grundlage des Verfahrens IT-Vollzug/Geld zu führen. 2Die Gelder sind getrennt nach Hausgeld, Überbrückungsgeld, Eigengeld, Sondergeld und Taschengeld nachzuweisen; zum Eigengeld gehören das von dem Gefangenen eingebrachte oder für ihn eingezahlte Geld, derjenige Anteil der von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Bezüge, der nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG), die gutzuschreibende Ausgleichsentschädigung (Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG) sowie das nicht oder nicht in vollem Umfang eingesetzte Sondergeld (Art. 53 Satz 3 BayStVollzG).
 
3.7 
Anschreiben der Zahlungen
 
3.7.1 
Ein- und Auszahlungen sind aufgrund der gesammelten Belege täglich zu erfassen und auf dem Konto des Gefangenen zu buchen.
 
3.7.2 
1Für die Gutschrift der Bezüge der Gefangenen (Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Verletztengeld, Freistellungsbezüge etc.) werden von der Arbeitsverwaltung die gutzuschreibenden Beträge in einer Übergabedatei zur Verfügung gestellt. 2Mit Vorlage der Auszahlungsnachweisung bei der Ein- und Auszahlungsstelle sind die Bezüge für die Verarbeitung freigegeben; die Gutschrift ist unverzüglich durchzuführen.
 
3.7.3 
Vorschüsse auf das Arbeitsentgelt (die Ausbildungsbeihilfe) und eine Inanspruchnahme des Guthabens für den Ersatz von Aufwendungen (Art. 89 BayStVollzG) sind als Vormerkung in der dafür vorgesehenen Datei zu erfassen; das Konto gilt insoweit als gesperrt.
 
3.8 
Abrechnung, Eintragungen bei der Landesjustizkasse Bamberg
 
3.8.1 
1Nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, ist eine Abrechnungsnachweisung auszudrucken und mit der Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3) abzurechnen; bei mehrmaliger Abrechnung ist eine Abrechnung auf den Monatsabschluss der Landesjustizkasse Bamberg abzustimmen. 2Die Abrechnung ist der Landesjustizkasse Bamberg zweifach einzureichen.
 
3.8.2 
1Die Abrechnung ist von der Landesjustizkasse Bamberg (Nr. 3.1.3) auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. 2Die Landesjustizkasse Bamberg übernimmt den in der Abrechnungsnachweisung ausgewiesenen anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in das Titelverzeichnis für Einzahlungen oder Auszahlungen von Gefangenengeldern. 3Die Übereinstimmung des von der Ein- und Auszahlungsstelle nachgewiesenen abgerechneten Bestandes von Geldern der Gefangenen mit dem Bestand des Kontos der Ein- und Auszahlungsstelle bei der Landesjustizkasse Bamberg ist festzustellen. 4Die mit dem Buchungsvermerk versehene Zweitschrift der Abrechnungsnachweisung ist an die Ein- und Auszahlungsstelle zurückzugeben. 5Die Zweitschriften sind geordnet aufzubewahren.
 
3.9 
Wertsachen
 
3.9.1 
Für die Verwaltung der Wertsachen der Gefangenen gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
 
3.9.2 
1Führt der Gefangene fremde Geldsorten mit sich, ist der Gefangene zu befragen, ob er einem Umtausch in Euro zustimmt. 2Die Befragung und ihr Ergebnis sind schriftlich festzuhalten.
 
3.9.3 
1Die Wertsachen sind für jeden Gefangenen gesondert im Verfahren IT-Vollzug/Geld nachzuweisen. 2Die einzelnen Wertgegenstände sind genau zu beschreiben. 3Besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. 4Bei Ausgabe von Wertsachen ist das Konto unverzüglich zu aktualisieren.
 
3.9.4 
Wird ein Gefangener in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so sind seine Wertsachen der aufnehmenden Vollzugsanstalt alsbald gegen Belegwechsel zu übersenden.
 
3.9.5 
1Die Wertsachen sind in geeigneten Behältnissen sicher aufzubewahren; die Behältnisse sind mit einer Behältnis- oder Plombennummer, dem Namen und der Gefangenenbuchnummer zu versehen. 2Die Behältnis- oder Plombennummer wird in der Wertsachendatei mit verwaltet.
 
3.10 
Vollzug von Jugendarrest
Verwaltung der Gelder und Wertsachen der Jugendlichen
 
3.10.1 
Gelder der Jugendlichen
 
3.10.1.1 
Gelder der Jugendlichen sind das von ihnen eingebrachte und für sie eingezahlte Geld.
 
3.10.1.2 
1Über die Gelder der Jugendlichen ist ein Ein- und Auszahlungsbuch mit den Spalten
 
durch das Haushaltsjahr laufende Nummer
Tag der Eintragung
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Gelder der Jugendlichen
Unterschriften des Bediensteten und des Einzahlers (Quittung bei Einzahlungen) sowie des Jugendlichen (Quittung bei Rückzahlungen)
 
 
 
Einzahlungen (in Euro)
Auszahlungen (in Euro)
Bestand (in Euro)
 
1
2
3
4
5
6
7
 
zu führen, in dem für jeden Jugendlichen ein Konto eingerichtet wird. 2Die Auszahlungen sind bei den Einzahlungen zu buchen. 3Nach jeder Eintragung ist in Spalte 6 der jeweilige Bestand vorzutragen. 4Erledigte Konten sind dadurch zu kennzeichnen, dass die laufende Nummer rot unterstrichen wird. 5Das Ein- und Auszahlungsbuch ist am Ende jedes Haushaltsjahres oder, wenn es über einen längeren Zeitraum nur von demselben Bediensteten geführt wird, monatlich abzuschließen. 6Es kann für mehrere Haushaltsjahre angelegt werden.
 
3.10.1.3 
Ein- und Auszahlungen sind in Spalte 7 des Ein- und Auszahlungsbuches zu quittieren; Einzahlungen sind von dem Jugendlichen oder dem sonstigen Einzahler gegenzuzeichnen.
 
3.10.1.4 
1Die Gelder sind von einem der Dienst habenden Beamten zu verwalten. 2Beim Schichtwechsel gelten Nrn. 3.3 und 3.4 ZBest entsprechend. 3Die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme wird durch die Bescheinigung über die Führung des Ein- und Auszahlungsbuches bestätigt; in der Bescheinigung ist auch der festgestellte Ist- und Sollbestand festzuhalten. 4Die Bescheinigung hat folgende Spalten zu enthalten:
 
Geführt
mit einem übernommenen
Unterschrift und Amtsbezeichnung
von
bis
Istbestand
(in Euro)
Sollbestand
(in Euro)
 
1
2
3
4
5
 
3.10.1.5 
Im Übrigen gelten Nrn. 3.3, 3.5.1, 3.5.2, 3.5.4 und 3.5.5 Satz 1 bis 4 entsprechend.
 
3.10.2 
Wertsachen der Jugendlichen
 
1Für die Verwaltung der Wertsachen der Jugendlichen gilt Nr. 3.9 entsprechend. 2Die Wertsachen sind in das Verzeichnis der abgenommenen Habe (Vordrucke StP 821 und StP 831) einzutragen.
 
3.11 
Einrichtung eines Kontos
 
3.11.1 
Die Ein- und Auszahlungsstellen können bei Bedarf ein zins- und spesenfrei zu führendes Girokonto bei einem Kreditinstitut unterhalten (entsprechend Nr. 5 ZBest, VV Nr. 31 zu Art. 70 BayHO, Anlage 5 zu den VV zu Art. 70 BayHO).
 
3.11.2 
Über dieses Konto dürfen nur Ablieferungen (Nr. 3.4.2) an oder Bestandsverstärkungen (Nr. 3.4.3 Satz 1) durch die Landesjustizkasse Bamberg abgewickelt werden.
 
3.11.3 
Die Eröffnung eines Kontos ist gemäß VV Nr. 31.1.5 zu Art. 70 BayHO anzuzeigen
 
· 
dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie
· 
der Landesjustizkasse Bamberg.
 
3.12 
Verwalter für die Ein- und Auszahlungsstelle und den Handvorschuss
 
1Von der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für die Ein- und Auszahlungsstelle und den Handvorschuss ist möglichst abzusehen. 2Ist ausnahmsweise ein gemeinsamer Verwalter bestellt, gelten Nrn. 2.3.2.1, 2.3.2.2 und 2.3.2.3 entsprechend.
 
 
4. 
Verwendung von EC-Karten; Abholung von Kontoauszügen unter Verwendung von Kundenkarten
 
4.1 
Verwendung von EC-Karten
 
Bei der Führung von Bankkonten dürfen EC-Karten der jeweiligen Kreditinstitute mit PIN (z. B. PostbankCard, SparkassenCard) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingesetzt werden:
 
4.1.1 
1Die Karten sind auf den Namen des jeweils Verfügungsberechtigten (Zahlstellenverwalter, Verwalter der Ein- und Auszahlungsstelle, bestellter Vertreter) personenbezogen auszustellen. 2Karte und PIN dürfen nur dem Inhaber zugänglich bzw. bekannt sein. 3Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 4Die Karteninhaber sind für die sichere Verwahrung der ihnen jeweils erteilten Karte und der zugehörigen PIN selbst verantwortlich. 5Karte und PIN dürfen nicht gemeinsam aufbewahrt werden. 6Bei Verlust oder Diebstahl hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich die Sperrung der Karte zu veranlassen sowie den Leiter der Dienstbehörde und den Zahlstellenaufsichtsbeamten hiervon zu verständigen.
 
4.1.2 
1Sofern für die Verwendung der PIN kein Bedarf besteht, ist diese nach Aushändigung durch das Kreditinstitut unter Hinzuziehung des Aufsichtsbeamten (Nr. 4 ZBest, Nr. 3.3) unverzüglich zu vernichten. 2Hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen, die vom Karteninhaber und dem Aufsichtsbeamten (Nr. 4 ZBest, Nr. 3.3) zu unterschreiben und dem Leiter der Dienstbehörde zuzuleiten ist.
 
4.2 
Abholung von Kontoauszügen unter Verwendung von Kundenkarten
 
4.2.1 
1Sofern Kontoauszüge noch in Papierform bei den jeweiligen Banken abgeholt werden, können durch den Leiter der Dienstbehörde hierfür sonstige Bedienstete (z. B. Justizwachtmeister) besonders ermächtigt werden. 2Für diese, nicht mit den eigentlichen Aufgaben der Gerichtszahlstelle oder Ein- und Auszahlungsstelle betrauten Bediensteten kann eine Kundenkarte der jeweiligen Bank ohne PIN zur Verfügung gestellt werden. 3Der Bedienstete ist für die sichere Aufbewahrung der Karte selbst verantwortlich und hat einen Verlust unverzüglich dem Leiter der Dienstbehörde anzuzeigen.
 
4.2.2 
Geldgeschäfte (Ein- oder Auszahlungen am Automaten oder Bankschalter) dürfen von den besonders ermächtigten Bediensteten (Nr. 4.2.1 Satz 1) nicht vorgenommen werden.
 
 
5. 
Inkrafttreten
 
5.1 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
 
5.2 
Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2006 (JMBl 2007 S. 5) außer Kraft.