Veröffentlichung JMBl. 2009/06 S. 90 vom 25.06.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e2c78edc87780eb81f2e4ca3902c38e2a7580d97fd5715b26cabf9dda81c9a2a

 

Az.: 5230 E - VI - 674/08
6322-J
6322-J
 
Änderung der Bekanntmachung über die Annahme von Geldstrafen und
Geldbußen durch Beamte oder Angestellte der Justizvollzugsanstalten
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 25. Juni 2009 Az.: 5230 E - VI - 674/08
 
 
1.
Die Bekanntmachung über die Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Beamte oder Angestellte der Justizvollzugsanstalten vom 17. November 1980 (JMBl S. 258), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2005 (JMBl S. 152), wird wie folgt geändert:
 
1.1
Die Überschrift der Bekanntmachung erhält folgende Fassung:
 
„Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten (Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA - GGABek-JVA)“.
 
1.2
In Abschnitt I Nr. 1 werden jeweils die Worte „Beamte oder Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.
 
1.3
In Abschnitt I Nr. 5 werden die Worte „Landesjustizkasse Bamberg oder der Zahlstelle“ durch die Worte „Landesjustizkasse Bamberg, der Gerichtszahlstelle oder der Ein- und Auszahlungsstelle“ ersetzt.
 
1.4
Abschnitt I Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
 
„Der ermächtigte Bedienstete hat die angenommenen Beträge wie eigene Gelder der Gefangenen zu verwahren und unverzüglich an die Landesjustizkasse Bamberg, an die örtliche oder nächstgelegene Gerichtszahlstelle oder an die Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt abzuliefern. Die Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt hat die nach Satz 1 angenommenen Beträge unverzüglich an die Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe der Rechnungsnummer abzuliefern. Ist dem annehmenden Bediensteten die in Satz 1 vorgesehene persönliche Ablieferung ausnahmsweise nicht möglich, hat er die verwahrten Beträge an den ihn ablösenden Bediensteten zur Ablieferung zu übergeben; hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen. Das Nähere regelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt.“
 
1.5
In Abschnitt II Nr. 2 werden die Worte „Landesjustizkasse Bamberg oder die Zahlstelle“ durch die Worte „Landesjustizkasse Bamberg, die Gerichtszahlstelle oder die Ein- und Auszahlungsstelle“ ersetzt.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.