Veröffentlichung JMBl. 2009/07 S. 103 vom 07.09.2009

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Az.: 3715 - VI - 141/09
3102-J
3102-J
 
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 7. September 2009 Az.: 3715 - VI - 141/09
 
 
1.
Die Bekanntmachung über die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO) vom (JMBl 2002 S. 10), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom (JMBl 2007 S. 3), wird wie folgt geändert:
 
1.1
Die Überschrift der Bekanntmachung erhält folgende Fassung:
 
„Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)“.
 
1.2
Vor Nr. 1 wird folgender Text eingefügt:
 
„Die Landesjustizverwaltungen haben die Durchführungsbestimmungen zur Prozesskostenhilfe (Abschnitt A), zur Verfahrenskostenhilfe (Abschnitt B) sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (Abschnitt C) abgestimmt. Diese gelten nach folgender Maßgabe für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
 
A.
Durchführungsbestimmungen zur Prozesskostenhilfe.
 
1.3
In Nr. 1 werden die Worte „auf Prozesskostenhilfe“ gestrichen.
 
1.4
Nr. 1.3 im neuen Abschnitt A wird wie folgt gefasst:
 
„Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden (Anlage 1: Kostenvoranschlag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten <§ 115 ZPO>; Anlage 2: Kostenvoranschlag zur Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren I. Instanz <§ 76 FamFG, § 115 ZPO>). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und 3104 bzw. Nrn. 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen.“
 
1.5
In Nr. 2.1 Abs. 3 Satz 1 im neuen Abschnitt A wird das Wort „(PKH)“ in Anführungszeichen gesetzt.
 
1.6
In Nrn. 2.4.9 und 4.9 im neuen Abschnitt A werden nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 GKG“ jeweils ein Komma und die Angabe „§ 26 Abs. 2 FamGKG“ eingefügt.
 
1.7
In Nr. 3 im neuen Abschnitt A werden die Worte „von Prozesskostenhilfe“ gestrichen.
 
1.8
Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 im neuen Abschnitt A wird wie folgt gefasst:
 
„Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“
 
1.9
In Nr. 3.3.2 Satz 1 und Nr. 4.8 Satz 1 im neuen Abschnitt A werden nach der Angabe „§ 29 GKG“ jeweils ein Komma und die Angabe „§ 24 FamGKG“ eingefügt.
 
1.10
In Nrn. 4 und 9 im neuen Abschnitt A werden jeweils die Worte „der Prozesskostenhilfe“ gestrichen.
 
1.11
Nr. 4.4 im neuen Abschnitt A wird wie folgt gefasst:
 
„Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.“
 
1.12
In Nr. 5 im neuen Abschnitt A werden die Worte „bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ gestrichen.
 
1.13
In Nr. 7.2 Satz 1 im neuen Abschnitt A werden nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG“ ein Komma und die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG“ eingefügt.
 
1.14
Nach Nr. 10.5 im neuen Abschnitt A wird folgender Abschnitt B eingefügt:
 
„B.
Durchführungsbestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe
 
1.
Anwendbarkeit von Abschnitt A
 
1.1
In Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten die Regelungen in Abschnitt A entsprechend auch für Beteiligte, denen Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO bewilligt worden ist.
 
1.2
Die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten können der Anlage 2 entnommen werden.
 
1.3
Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klammerzusatz „(VKH)“.
 
1.4
Hat das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen der Partei „Verfahrenskostenhilfe mit/ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Bl. ______“.
 
2.
Abweichungen
 
Abschnitt A Nr. 8.1 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass § 106 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG anzuwenden ist."
 
1.15
Nr. 11 wird durch folgende Abschnittsüberschrift ersetzt:
 
C.
Durchführungsbestimmungen zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
 
1.16
Nrn. 11.1 und 11.3 werden durch folgende neue Nr. 1 im neuen Abschnitt C ersetzt:
 
„1.
Mitwirkung der Geschäftsstelle
 
1.1.
Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Schuldners „Stundung bewilligt Bl. _____“.
 
1.2.
Dem Rechtspfleger sind die Akten vorbehaltlich Nr. 2 ferner vorzulegen, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird (§ 4c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 4c Nr. 4 InsO).“
 
1.17
Nr. 11.2 wird durch folgende neue Nr. 2 im neuen Abschnitt C ersetzt:
 
„2.
Anwendbarkeit von Abschnitt A
 
Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung verlängert und Zahlungen festgelegt, gelten im Übrigen folgende Nummern des Abschnitts A entsprechend:“.
 
1.18
Nrn. 11.2.1 bis 11.2.9 werden Nrn. 2.1 bis 2.9 im neuen Abschnitt C.
 
1.19
Nr. 12 wird durch folgende Abschnittsüberschrift ersetzt:
 
D.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten.
 
1.20
Die Anlage zu Nr. 1.3 DB-PKHG/DB-InsO (Stand: ) wird durch die Anlagen zu dieser Bekanntmachung (Anlagen 1 und 2 zu Nr. 1-3 DB-PKH) ersetzt.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
 

Anlagen