Veröffentlichung JMBl. 2010/01 S. 2 vom 22.12.2009

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Az.: 3830a - IV - 4656/09
3031-J
3031-J
 
Änderung der Notarbekanntmachung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 22. Dezember 2009 Az.: 3830a - IV - 4656/09
 
 
 
Die Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung - NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl S. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Dezember 2008 (JMBl 2009 S. 13), wird wie folgt geändert:
 
1.
Der Nr. 2.2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Bewerbung nur für den Fall abgegeben, dass eine gemeinsame Berufsausübung zustande kommt, gilt sie auch dann, wenn der verbleibende Notar gemäß Abschnitt V Nr. 4 Buchst. b der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2 BNotO die Übergabe der vollwertigen Notarstelle des ausgeschiedenen Notars anbietet.“
2.
Die Anlage zu Nr. 17.1 der Bekanntmachung (Dienstordnung für Notarinnen und Notare) wird wie folgt geändert:
2.1
In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
2.2
In § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils im ersten Klammerzusatz nach der Angabe „§ 34 Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
2.3
§ 20 wird wie folgt geändert:
2.3.1
In Abs. 1 Satz 1 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§§ 34, 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG; § 344 Abs. 1, Abs. 3 FamFG)“.
2.3.2
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.3.2.1
Das Wort „Eheverträge“ wird durch die Worte „Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge“ ersetzt.
2.3.2.2
Die Worte „die Hauptkartei für Testamente“ werden durch die Worte „das Amtsgericht Schöneberg in Berlin“ ersetzt.
2.3.2.3
Nach dem Wort „Nachlasssachen“ wird der Klammerzusatz „(insbesondere § 347 Abs. 1, 3 bis 6 FamFG; § 34a Abs. 1 BeurkG)“ eingefügt.
2.3.3
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1Bei der Rückgabe eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung hat die Notarin oder der Notar die Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten gemäß § 2300 Abs. 2, § 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB auf dem nach § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Urkundensammlung verwahrten Vermerkblatt oder der beglaubigten Abschrift aktenkundig zu machen. 2Wurde der Erbvertrag bislang nicht gesondert aufbewahrt, gilt bei der Rückgabe § 18 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 3Die Anfertigung eines Vermerkblattes ist entbehrlich, wenn über die Rückgabe des Erbvertrages eine Urkunde in der gesetzlich vorgesehenen Form errichtet wird. 4Die gemäß Satz 1 zu fertigende Aktennotiz ist von der Notarin oder dem Notar unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; sie muss die Personen, an die der Erbvertrag zurückgegeben wird, gemäß § 26 Abs. 2 bezeichnen. 5Die Rücknahme und der Tag der Rückgabe sind in das Erbvertragsverzeichnis einzutragen.“
2.3.4
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
2.3.4.1
In Satz 1 wird im ersten Klammerzusatz die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
2.3.4.2
In Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ die Angabe „(§ 34a Abs. 2 Satz 2 BeurkG)“ eingefügt.
2.3.5
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
2.3.5.1
In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „30“ und die Angabe „§§ 2300a, 2263a BGB“ durch die Angabe „§ 351 FamFG“ ersetzt.
2.3.5.2
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 2300a, 2263a BGB“ durch die Angabe
„§ 351 FamFG“ ersetzt.
2.4
Dem Muster 7 (zu § 24) wird folgendes Muster 7a angefügt:
 
3.
Der Nr. 17.2.3 wird folgender Satz angefügt:
„Anstelle des Musters 7 hat der Notar das Muster 7a zu verwenden.“
4.
Anlage 7 der Bekanntmachung wird wie folgt geändert:
4.1
Nr. 7.4 wird aufgehoben.
4.2
Die bisherigen Nrn. 7.5, 7.6 und 7.7 werden Nrn. 7.4, 7.5 und 7.6.
5.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nrn. 2.4, 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.