Veröffentlichung JMBl. 2010/01 S. 4 vom 05.01.2010

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Az.: 3132 - III - 4683/06
3003.1-J
3003.1-J
 
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Ausübung der
Dienstaufsicht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 5. Januar 2010 Az.: 3132 - III - 4683/06
 
 
1.
Die Bekanntmachung betreffend die Ausübung der Dienstaufsicht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 27. Dezember 2005 (JMBl 2006 S. 2) wird wie folgt geändert:
 
1.1
Der Nr. 3.1 werden folgende Sätze angefügt:
 
„Die Geschäftsprüfung hat zum Ziel,
-
eine gewissenhafte, zeitgerechte und qualitätsvolle Justizgewährung zu gewährleisten;
-
die Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu optimieren, insbesondere auf einen effizienten und effektiven Geschäftsgang hinzuwirken;
-
den rationellen Einsatz der technischen Hilfsmittel zu fördern;
-
Möglichkeiten zur Motivation der Beschäftigten und zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen aufzuzeigen;
-
die unmittelbaren Dienstvorgesetzten bei der Ausübung der Dienstaufsicht beratend zu unterstützen sowie
-
die Bürgerfreundlichkeit und Bürgernähe zu fördern.
Sie dient ferner der Gewährleistung der Dienstaufsicht.“
 
1.2
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
 
1.2.1
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Erkenntnisse aus anderen Prüfungen oder Berichten sind zu berücksichtigen; auf vorhandene Daten ist zurückzugreifen.“
 
1.2.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
 
1.3
Nr. 3.6 wird wie folgt geändert:
 
1.3.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.3.2
Folgende Sätze werden angefügt:
 
„Die Feststellungen sollen in den Prüfungsberichten - möglichst anhand aussagekräftiger Vergleichsbetrachtungen - bewertet werden. Bei der Feststellung von Mängeln, Missständen oder organisatorischen Defiziten sind konkrete Handlungsempfehlungen in die Prüfungsberichte aufzunehmen.“
 
1.4
Der Nr. 7 wird folgender Satz angefügt:
 
„Bei der Erledigung der Geschäfte nach Nr. 3 sollen auch Richter und Beamte herangezogen werden, die die Präsidenten der Oberlandesgerichte in ihrem jeweiligen Bezirk eigens zur Wahrnehmung dieser Geschäfte bestellt haben (Prüferpool).“
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.