Veröffentlichung JMBl. 2010/02 S. 16 vom 09.03.2010

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Az.: 2051 - V - 4970/09
2030-J
2030-J
 
Änderung der Bekanntmachung über Personalangelegenheiten
(JuPersBek)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 9. März 2010 Az.: 2051 - V - 4970/09
 
 
1.
Die Bekanntmachung über Personalangelegenheiten (JuPersBek) vom 10. November 2006 (JMBl S. 183) wird wie folgt geändert:
 
1.1
Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II Nr. 4 die Zahl „100f“ durch die Zahl „109“ ersetzt.
 
1.2
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
 
1.2.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
1.2.1.1
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Für die Personalakten der Beamten und Richter (vgl. § 71 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG, Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes - BayRiG) gelten § 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 102 bis 111 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).“
 
1.2.1.2
In Abs. 2 wird die Zahl „155“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
 
1.2.2
In Nr. 2.1 werden die Worte „Art. 100a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBG“ durch die Worte „§ 50 Satz 1 BeamtStG“ und die Worte „100a Abs. 2“ durch die Worte „104 Abs. 1“ ersetzt.
 
1.2.3
In Nrn. 2.1.2 Satz 1, 2.1.3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 und 2.3.1 Satz 1 werden jeweils die Worte „100a Abs. 2“ durch die Worte „104 Abs. 1“ ersetzt.
 
1.2.4
In Nr. 2.3.4 Satz 2, letzter Spiegelstrich, werden die Worte „Art. 56 bis 60 BayBG“ durch die Worte „§§ 26 bis 29 BeamtStG, Art. 65 und 66 BayBG“ und die Zahl „60a“ durch die Zahl „67“ ersetzt.
 
1.2.5
In Nr. 2.4.1 Satz 1 werden die Worte „100f oder Art. 100g“ durch die Worte „109 oder Art. 110“ und die Zahl „100b“ durch die Zahl „105“ ersetzt.
 
1.2.6
In Nr. 2.4.4 werden nach dem Wort „BayDG“ die Worte „und Art. 109 BayBG“ eingefügt.
 
1.2.7
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
 
1.2.7.1
Spiegelstrich 9 wird wie folgt geändert:
 
1.2.7.1.1
Das Wort „Gerichtswachtmeister-“ wird durch das Wort „Justizwachtmeister-“ ersetzt.
 
1.2.7.1.2
Die Worte „ist eine Ablichtung des rechtskräftigen Bescheids über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vorzulegen“ werden durch die Worte „kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage einer Ablichtung des rechtskräftigen Bescheids über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verlangt werden, wenn sich daraus Informationen ergeben, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstaufgaben von Bedeutung sind“ ersetzt.
 
1.2.7.2
Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
 
„Wurde dem Dienstherrn der Antrag eines Bediensteten auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung angezeigt, ist der Bedienstete verpflichtet, unverzüglich den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.“
 
1.2.8
In Nr. 3.2.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörden“ die Worte „sowie Anzeigen über Anschriftenänderungen dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.2.9
Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:
 
1.2.9.1
In Abs. 1 Spiegelstrich 5 werden die Worte „Nrn. 3.1 und 3.6 VV zu Art. 56 ff. BayBG“ durch die Worte „Abschnitt 5 Nrn. 1.3.1 und 1.3.6 VV-BeamtR“ ersetzt.
 
1.2.9.2
In Abs. 2 werden nach den Worten „Staatsministerium der Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.2.10
In Nr. 3.3.4 werden nach den Worten „Staatsministerium der Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.2.11
In Nr. 4.1 wird jeweils die Zahl „100g“ durch die Zahl „110“ ersetzt.
 
1.2.12
In Nr. 4.3 Satz 1 wird die Zahl „100e“ durch die Zahl „108“ ersetzt.
 
1.2.13
Nr. 4.4 wird gestrichen.
 
1.2.14
In Nr. 5 wird die Zahl „100d“ durch die Zahl „107“ ersetzt.
 
1.3
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
1.3.1
In Nr. 3 wird die Zahl „100c“ durch die Zahl „106“ ersetzt.
 
1.3.2
In Nr. 4 wird jeweils die Zahl „100f“ durch die Zahl „109“ ersetzt.
 
1.3.3
In Nr. 4.2 werden nach dem Wort „Disziplinarmaßnahme“ die Worte „oder einer Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 BayDG“ eingefügt.
 
1.3.4
In Nr. 4.3.1 wird jeweils die Zahl „100f“ durch die Zahl „109“ ersetzt.
 
1.3.5
Nr. 4.4.2 wird wie folgt geändert:
 
1.3.5.1
In Satz 1 wird die Zahl „100c“ durch die Zahl „106“ ersetzt.
 
1.3.5.2
In Satz 3 wird die Zahl „100f“ durch die Zahl „109“ ersetzt.
 
1.3.6
Nr. 4.5 wird wie folgt geändert:
 
1.3.6.1
In Abs. 1 wird die Zahl „100c“ durch die Zahl „106“ ersetzt.
 
1.3.6.2
In Abs. 2 wird die Zahl „100f“ jeweils durch die Zahl „109“ ersetzt.
 
1.4
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
1.4.1
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
 
„Im Übrigen finden auf Stellenausschreibungen für freie oder frei werdende Spitzenstellen des höheren und des gehobenen Dienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Bestimmungen des Spitzenstellenkonzepts – Rechtspflegerbereich in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.“
 
1.4.2
In Nr. 1.5 wird die Angabe „§“ durch die Angabe „Art.“ ersetzt.
 
1.4.3
In Nr. 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.4.4
In Nr. 2.3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
 
1.4.5
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
1.4.5.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.4.5.2
In Satz 2 wird die Zahl „100e“ durch die Zahl „108“ ersetzt.
 
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2010 in Kraft.