Veröffentlichung JMBl. 2010/02 S. 17 vom 11.03.2010

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Az.: 3162 - I - 10546/2009
3003.8-J
3003.8-J
 
Ausführung des Dolmetschergesetzes
(Dolmetschergesetzausführungsbekanntmachung - DolmGABek)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 11. März 2010 Az.: 3162 - I - 10546/2009
 
 
Zur Ausführung des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz) - DolmG - (BayRS 300-12-1-J), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 632), wird bestimmt:
 
 
1.
Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern
 
1.1
1Für die öffentliche Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern gemäß Art. 2 Nr. 1 DolmG ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat. 2Ergibt sich dadurch die Zuständigkeit mehrerer Landgerichte, so kann der Antragsteller wählen, bei welchem Gericht er die Bestellung beantragt. 3Da diese Bestellung nicht nur für den Bezirk des Landgerichts wirksam ist (Art. 1 Abs. 1 DolmG, § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 189 Abs. 2 GVG), ist für eine weitere Bestellung in Bayern kein Raum. 4Die Bestellung durch eine außerbayerische Stelle steht einer Bestellung in Bayern nicht entgegen.
 
1.2
Gemäß Art. 3 Abs. 1 DolmG wird als Dolmetscher (Übersetzer) auf Antrag öffentlich bestellt, wer
a)
Deutscher ist oder einem Deutschen gleichsteht,
b)
volljährig ist,
c)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
d)
die Prüfung nach den von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Vorschriften bestanden oder eine von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen kann,
e)
über den nicht eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als öffentlich bestellter Dolmetscher (Übersetzer) ergibt.
 
1.3
1Deutschen gleichgestellt im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DolmG sind die Unionsbürger (Art. 18, 20, 49, 56 AEUV) und die Angehörigen der EWR-Staaten (Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992). 2Die Gleichstellung kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 16 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet) oder völkerrechtlichen Verträgen (z. B. Assoziierungsabkommen) ergeben. 3Im Zweifel sollte von einer rechtlichen Gleichstellung ausgegangen werden, wenn der Antragsteller die sonstigen Bestellungsvoraussetzungen erfüllt.
 
1.4
Sonstige Ausländer oder staatenlose Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Freistaates Bayern haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, können als Dolmetscher (Übersetzer) bestellt werden, falls ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung besteht (Art. 3 Abs. 2 DolmG).
 
1.5
1Der zuständige Präsident des Landgerichts bestätigt gemäß Art. 3 Abs. 3 DolmG binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. 2Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen abzuschließen. 3Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 4Bei Antragstellern, deren Qualifikation als gleichwertig anerkannt wurde, sind auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. a, b, c und e nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen gestellt wurden. 5Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder benötigt der Präsident des Landgerichts weitere Informationen, kann er die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen oder durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. 6Der Fristablauf ist solange gehemmt.
 
 
2.
Bestallungsurkunde
 
2.1
Die Bestallungsurkunde muss dem in der Anlage beigefügten Muster entsprechen.
 
2.2
Wird die Bestellung unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so ist die Bestallungsurkunde einzuziehen.
 
2.3
Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde soll der Dolmetscher (Übersetzer) über die wesentlichen Bestimmungen des Dolmetschergesetzes, insbesondere über den Umfang seiner Bestellung (Art. 1 DolmG) und seine Pflichten nach Art. 6 Abs. 2, Art. 8, 10 und 11 DolmG sowie darüber belehrt werden, dass er der Aufnahme seiner Adresse und Berufsbezeichnung in die Datenbank widersprechen kann (vgl. Nr. 5.3).
 
2.4
Die Verpflichtung des Dolmetschers (Übersetzers) auf Grund des Verpflichtungsgesetzes ist zugleich mit der Bestellung vorzunehmen (Art. 4 Abs. 1 DolmG).
 
2.5
Eine Abschrift der Bestallungsurkunde ist zu den Akten des Dolmetschers (Übersetzers) zu nehmen (vgl. Nr. 7 Satz 2).
 
 
3.
Bestätigungsvermerk und Stempel des Dolmetschers oder Übersetzers
 
3.1
1Die Führung eines Dienstsiegels durch Dolmetscher und Übersetzer ist in Bayern nicht vorgesehen. 2Nach Art. 11 Abs. 3 DolmG muss die Bestätigung, wenn sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt wird, den Stempel des Dolmetschers (Übersetzers) enthalten. 3Es sollen einheitliche Rundstempel mit einem Durchmesser von 4 cm verwendet werden, bei denen in der Umschrift die Worte „öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) für die ... Sprache“ oder „öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin (Übersetzerin) für die ... Sprache“ angebracht sind und die in der Mitte des Kreises Name und vollständige Anschrift des Dolmetschers (Übersetzers) enthalten. 4Ist ein Dolmetscher (Übersetzer) für mehrere Sprachen öffentlich bestellt, so können in der Umschrift des Stempels alle Sprachen angeführt sein. 5Ist dies wegen Raummangels nicht möglich, so soll der Dolmetscher (Übersetzer) für jede Sprache einen eigenen Stempel verwenden.
 
3.2
1Dolmetscher und Übersetzer können auch Rundstempel ohne Anschrift verwenden, wenn die vollständige Anschrift jeweils im Bestätigungsvermerk angegeben wird. 2Ihnen steht es ferner frei, im Bestätigungsvermerk, etwa durch einen Klammerzusatz nach den Worten „Als in Bayern“, auf das für sie zuständige Landgericht hinzuweisen.
 
3.3
1Mit Zustimmung des Auftraggebers kann die Übersetzung als elektronisches Dokument übermittelt werden (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 DolmG). 2An die Stelle der Unterschrift und des Stempels tritt in diesem Fall eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. 3Diese Signatur soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer nachprüfbar ist. 4Für gerichtliche Verfahren ist darauf zu achten, dass in Bayern derzeit die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten gemäß § 130a ZPO, § 41a StPO, § 55a VwGO und vergleichbaren Vorschriften noch nicht geschaffen sind. 5Bei behördlichen Verfahren kann jedoch die elektronische Übermittlung gemäß Art. 3a BayVwVfG bereits zum jetzigen Zeitpunkt genutzt werden.
 
 
4.
Unwirksamkeit der öffentlichen Bestellung
 
1Die öffentliche Bestellung eines Dolmetschers (Übersetzers) wird unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 DolmG unwirksam. 2Sie wird außerdem unwirksam, wenn sie zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 3Für Rücknahme und Widerruf sowie das hierauf gerichtete Verfahren gelten Art. 48 und 49 BayVwVfG sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes. 4Der Widerruf der öffentlichen Bestellung ist außerdem unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DolmG möglich.
 
 
5.
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
 
5.1
1Es wird eine länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingerichtet. Zuständig für die Verwaltung der Datenbank ist die Landesjustizverwaltung des Landes Hessen. 2Die Eintragungen erfolgen durch die zuständigen Präsidenten der Landgerichte.
 
5.2
1In die Datenbank werden öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer (Art. 3 und 4 DolmG) sowie, unter den Voraussetzungen des Art. 13 DolmG, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wobei letztere nicht öffentlich bestellt und beeidigt sind. 2Eintragungsfähig sind nur natürliche Personen.
 
5.3
1Es werden folgende Daten eingetragen: Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung und Anschrift des Dolmetschers (Übersetzers) sowie die Sprache(n), für die er bestellt ist. 2Der Eintragung der Anschrift und der Berufsbezeichnung kann der Dolmetscher (Übersetzer) widersprechen. 3Auf Wunsch des Dolmetschers (Übersetzers) können weitere Anschriften, Telefonnummern sowie E-Mail- und Internetadressen aufgenommen werden (Art. 7 DolmG). 4Darüber hinaus ist bei einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher (Übersetzer) anzugeben, in welchem Land er tätig ist.
 
5.4
1Bei im Inland nur vorübergehend und gelegentlich tätigen Dolmetschern und Übersetzern im Sinn des Art. 13 DolmG, die nicht öffentlich bestellt und beeidigt sind, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. 2Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. 3Die Eintragung eines nur vorübergehend und gelegentlich tätigen Dolmetschers (Übersetzers) wird vom Präsidenten des Landgerichts München I nach zwölf Monaten gelöscht, wenn sie nicht erneut beantragt wird (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 DolmG).
 
5.5
1In die Datenbank werden nur Dolmetscher und Übersetzer aufgenommen, die in das Deutsche oder aus dem Deutschen übertragen. 2In Deutschland niedergelassene oder hier nur vorübergehend und gelegentlich tätige Dolmetscher und Übersetzer, die von einer Fremdsprache in eine andere Fremdsprache übertragen (z. B. Englisch/Französisch), werden nicht erfasst.
 
5.6
1Ändern sich die in die Datenbank einzutragenden Angaben, so sind sie zu berichtigen oder zu ergänzen. 2Wird die Bestellung beendet (vgl. Nr. 4), so ist der Datenbankeintrag zu löschen.
 
 
6.
Veröffentlichung der Eintragungen in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
 
6.1
1Eintragungen und Änderungen in der Datenbank werden über das Internet öffentlich zugänglich gemacht. 2Den Präsidenten der Landgerichte wird die Berechtigung eingeräumt, mittels Internet Eintragungen und Änderungen direkt in der Datenbank vorzunehmen.
 
6.2
Die Datenbank verfügt über eine Internet-Suchmaske, die für jedermann nutzbar ist.
 
6.3
Zuständig für die technische Umsetzung ist die Landesjustizverwaltung des Landes Hessen.
 
 
7.
Aktenführung
 
1Die Akten der Dolmetscher und Übersetzer werden bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts (Art. 2 DolmG) geführt. 2Für jeden Dolmetscher (Übersetzer) wird nur ein Aktenstück angelegt, zu dem alle auf dieselbe Person sich beziehenden Eingänge und sonstigen Schriftstücke ohne Neueintragung ins Register zu nehmen sind. 3Die Akten können nach dem Alphabet geordnet aufbewahrt werden. 4Verlegt der Dolmetscher (Übersetzer) seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung und geht dadurch die Zuständigkeit an einen anderen Präsidenten eines bayerischen Landgerichts über, so sind die Akten an diesen abzugeben. 5Beim abgebenden Landgericht verbleibt ein Vermerk über die Abgabe.
 
 
8.
Heranziehung von in der Datenbank eingetragenen Dolmetschern und Übersetzern
 
8.1
1Sprachübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke sollen grundsätzlich nur Dolmetscher und Übersetzer vornehmen, die in der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen sind. 2Aus der Datenbank geht hervor, in welchem Land ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) tätig ist. 3Bei nur vorübergehend und gelegentlich tätigen Dolmetschern und Übersetzern ist die Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaats aus der Datenbank ersichtlich.
 
8.2
1Andere geeignete Dolmetscher und Übersetzer können herangezogen werden, wenn eingetragene Dolmetscher und Übersetzer nicht zur Verfügung stehen oder wenn deren Heranziehung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. 2Ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Richters, Staatsanwalts oder Rechtpflegers sollen die Geschäftsstellen die Ladung oder Beauftragung eines nicht eingetragenen Dolmetschers oder Übersetzers nicht bewirken.
 
 
9.
Inkrafttreten
 
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2010 tritt die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz) vom 24. Februar 2000 (JMBl S. 21), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. November 2004 (JMBl S. 275), außer Kraft.
 

Anlage