Veröffentlichung JMBl. 2010/02 S. 21 vom 17.03.2010

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Az.: 1518e - VI - 5989/09
2003.4-J
2003.4-J
 
Dienstvereinbarung
über die Einführung und Anwendung von IT-Verfahren
für die Bewährungshilfe im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 17. März 2010 Az.: 1518e - VI - 5989/09
 
 
Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen und Belange der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden Beschäftigte) in der Bewährungshilfe schließen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Hauptpersonalrat gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Einführung und Anwendung von IT-Verfahren im Bereich der Bewährungshilfe unter Berücksichtigung der Besonderheit der entwickelten Qualitäts- und Dokumentationsstandards folgende Dienstvereinbarung:
 
 
1.
Gegenstand und Geltungsbereich
 
1.1
Die Dienstvereinbarung gilt für die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit diese Verfahren im Sinne von Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten geeignet sind.
 
1.2
Die datenschutzrechtlichen, dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
 
 
2.
Begriffsbestimmungen
 
2.1
Verhaltenskontrolle: Jede Maßnahme zur Überprüfung oder Auswertung des Verhaltens des einzelnen Beschäftigten durch Datenverarbeitungsprogramme.
 
2.2
Leistungskontrolle: Jede Maßnahme zur Überprüfung oder Auswertung der Qualität oder Quantität der Leistung des einzelnen Beschäftigten durch Datenverarbeitungsprogramme.
 
2.3
Statistik: Erfassung der Arbeitsmenge und der Verfahrensabläufe eines Arbeitsgebiets für einen bestimmten Zeitraum durch Datenverarbeitungsprogramme.
 
 
3.
Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung; Unterrichtungspflichten
 
3.1
Der Hauptpersonalrat stimmt der Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zu. Er ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe zu informieren.
 
3.2
Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG bleiben unberührt.
 
3.3
Die örtlichen Personalvertretungen werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe informiert.
 
 
4.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle
 
4.1
Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten findet beim Einsatz von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe grundsätzlich nicht statt.
 
4.2
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine individuelle Verhaltens- und Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
 
In diesen Fällen ist der/die Beschäftigte vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und ggf. zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z. B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch den Betroffenen beantragt wird. Der Betroffene ist hierüber zu belehren.
 
Nach Beendigung der Maßnahmen sind der Betroffene sowie die von ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten.
 
Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
 
4.3
Zulässig ist die Nutzung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe zur Erstellung der vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angeordneten regelmäßigen Justizgeschäftsstatistiken, deren Auswertung für Zwecke der Geschäftsverteilung und der Organisation des Dienstbetriebs sowie zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht. Das IT-Verfahren für die Bewährungshilfe darf insoweit auch für die Überprüfung der fachlichen Arbeit der Bewährungshelfer und der Einhaltung der Dokumentationsstandards durch die Leitenden Bewährungshelfer sowie die Präsidenten der Land- und Oberlandesgerichte bzw. die von ihnen hiermit beauftragten Mitarbeiter anlassbezogen (im Rahmen von Geschäftsprüfungen und für Beurteilungen) unter Ankündigung der Einsicht und der davon betroffenen Fälle verwendet werden.
 
 
5.
Datenzugriff und Schweigepflicht
 
5.1
Der Zugriff auf Daten in Verfahren im Sinne der Nr. 4.2 darf nur durch Dienst- bzw. Fachvorgesetzte sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter erfolgen; letztere sind der Personalvertretung namentlich mitzuteilen. Die Zugriffe sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren. Hierbei ist mindestens festzuhalten, wer wann und mit welcher Eingabe welche Auswertung erzielt hat. Unberührt bleibt der Zugriff durch technische Mitarbeiter (z. B. IT-Stellenmitarbeiter) zur Wahrnehmung von deren Aufgaben.
 
5.2
Alle Personen, die Zugriff auf solche Daten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht; diese ist Teil ihrer Dienstaufgaben. Sie gilt auch gegenüber Vorgesetzten aus anderen Bereichen. Sie sind hierüber besonders zu belehren.
 
 
6.
Gleichstellungsklausel
 
Alle Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
 
 
7.
Inkrafttreten, Laufzeit
 
7.1
Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. Davon unberührt bleiben einvernehmliche Änderungen.
 
7.2
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.
 
 
München, den 24. Februar 2010
 
 
 
 
 
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Klotz
Ministerialdirektor
 
 
Schmid
Vorsitzender