Veröffentlichung JMBl. 2010/08 S. 127 vom 04.11.2010

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Az.:3860 - I - 12445/2009
3005-J
3005-J
 
Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz
(BayHiVV)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 4. November 2010   Az.: 3860 - I - 12445/2009
 
 
1.
Anwendungsbereich (Art. 1 BayHintG)
1Das Bayerische Hinterlegungsgesetz gilt nur für öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverfahren bei den Behörden der bayerischen Justizverwaltung. 2Auf privatrechtliche Hinterlegungsverhältnisse (etwa Hinterlegung bei Kreditinstituten, Art. 27 BayHintG) findet es - abgesehen von Art. 28 BayHintG - keine Anwendung.
 
 
2.
Hinterlegungsbehörden (Art. 2 BayHintG)
1Die Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Amtsgericht - Hinterlegungsstelle“. 2Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.
 
 
3.
Justizverwaltung (Art. 3 BayHintG)
 
3.1
1Hinterlegungsgeschäfte sind beschleunigt zu behandeln. 2Bei der Erledigung von Hinterlegungsgeschäften verwendet der zuständige Sachbearbeiter die von der Landesjustizverwaltung hierfür zur Verfügung gestellte Software.
 
3.2
Für die Akten- und Registerführung gilt Folgendes:
 
3.2.1
1Die Schriftstücke eines Hinterlegungsverfahrens werden zu einer Hinterlegungsakte zusammengefasst, die in das Aktenregister für Hinterlegungen eingetragen wird. 2Die Eintragung erfolgt bei Eingang des Antrags auf Hinterlegung. 3Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. 4Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben „HL“ verwendet.
 
3.2.2
1Das Aktenregister wird jahrgangsweise geführt. 2Bei Bedarf kann das Aktenregister alphabetisch weiter unterteilt werden; in diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu (z. B. „HL A 87/10“).
 
3.3
1Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen. 2In den Fällen der Nr. 3.2.2 bedarf es des Massenverzeichnisses nicht. 3Im Einzelnen gilt Folgendes:
 
3.3.1
1Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. 2Diese bestimmt sich:
a)
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache,
b)
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dessen Namen,
c)
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 BGB, des § 272 AktG, auch in Verbindung mit § 278 AktG, des § 73 GmbHG oder des § 90 GenG nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Genossenschaft,
d)
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach den Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind,
e)
in den Fällen des Art. 27 BayHintG nach dem Namen der Stiftung, des Familienfideikommisses usw., soweit die Sache nicht nach vorstehenden Buchst. a bis d eine andere Bezeichnung erhält,
f)
in anderen Fällen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nr. 3.3.3 oder Nr. 3.3.5) nach dem Namen des Hinterlegers.
 
3.3.2
Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners usw. maßgebend.
 
3.3.3
1Die Hinterlegung von Mieten für ein Grundstück gilt für die Führung von Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. 2Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters und mit dem Stichwort „Mieten" bezeichnet; außerdem ist die Straße und Hausnummer des Grundstücks hinzuzusetzen. 3Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Masse mehr als fünf Mietbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen. 4Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und beim letzten Aktenband aufzubewahren.
 
3.3.4
1Über Mietmassen kann neben dem Massenverzeichnis ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße gehalten werden. 2Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.
 
3.3.5
Die Vorschrift der Nr. 3.3.3 ist in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere
a)
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,
b)
bei den in Nr. 3.3.1 Buchst. c bezeichneten Hinterlegungen,
c)
bei Hinterlegungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz,
d)
bei Hinterlegungen aufgrund des § 117 Abs. 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 142 oder des § 157 ZVG.
 
3.4
Im Übrigen sind auf Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.
 
 
4.
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle (Art. 4 BayHintG)
 
4.1
Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle kann von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten erfolgen.
 
4.2
Sachdienlich ist die Abgabe insbesondere
a)
bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,
b)
bei der Hinterlegung für unbekannte Erben an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.
 
4.3
Die Abgabe an eine außerbayerische Hinterlegungsstelle kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.
 
 
5.
Beteiligte des Verfahrens (Art. 5 BayHintG)
1Der Widerruf der Bezeichnung von Empfängern nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayHintG soll schriftlich erfolgen. 2Er ist in den Akten zu dokumentieren.
 
 
6.
Akteneinsicht (Art. 6 BayHintG)
 
6.1
1Die Hinterlegungsstelle hat den Beteiligten Einsicht in die Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Sie ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit berechtigte Interessen anderer Beteiligter entgegenstehen. 3Das Geheimhaltungsinteresse ist in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel anzuerkennen.
 
6.2
1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt. 2Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in deren Geschäftsräume hinausgegeben werden.
 
 
7.
Entscheidungen der Hinterlegungsstellen (Art. 7 BayHintG)
 
7.1
1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen ergehen in der Regel schriftlich und sind dann grundsätzlich zu begründen (zu Ausnahmen s. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG). 2Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, sowie für Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen.
 
7.2
In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, auf die die Hinterlegungsstelle ihre Entscheidung stützt.
 
 
8.
Rechtsbehelfe im Hinterlegungsverfahren (Art. 8 BayHintG)
1Anfechtbar sind Entscheidungen der Hinterlegungsstellen. 2Maßnahmen der Hinterlegungskasse unterliegen nicht der Anfechtung. 3Beschwerdeentscheidungen nach Art. 8 Abs. 3 BayHintG sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 
9.
Hinterlegungsfähige Gegenstände (Art. 9 BayHintG)
 
9.1
Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden Wertpapiere, Geldzeichen und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten unverändert aufbewahrt.
 
9.2
Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände (z. B. Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen, Wertzeichen).
 
9.3
1Fremdwährungskonten werden nicht eingerichtet. 2Der Antragsteller soll bei der Hinterlegung von Geld in fremden Währungen auf die Möglichkeit des Umtausches und auf die Kostenpflichtigkeit der Werthinterlegung hingewiesen werden.
 
 
10.
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 10 BayHintG)
 
10.1
In der Annahmeanordnung sind die Hinterlegungskasse oder die Hinterlegungsstelle, bei der die Hinterlegung zu vollziehen ist (Art. 12 BayHintG), anzugeben.
 
10.2
Die Annahmeanordnung und der Annahmeantrag sind der Hinterlegungskasse in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln.
 
10.3
1Die Hinterlegungskasse bzw. die zuständige Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 12 Nr. 3 BayHintG bestätigt die Vollziehung der Hinterlegung auf den Exemplaren der Annahmeanordnung mit dem Buchungsvermerk nebst Siegel und übersendet ein mit einem Exemplar des Annahmeantrags verbundenes Exemplar der Annahmeanordnung an die Hinterlegungsstelle. 2Zum Nachweis der Vollziehung der Hinterlegung übersendet die Hinterlegungskasse bzw. die zuständige Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 12 Nr. 3 BayHintG ein Exemplar der Annahmeanordnung an den Hinterleger (Hinterlegungsschein). 3Wird ein zu hinterlegender Geldbetrag bar eingezahlt, erteilt die annehmende Stelle den Hinterlegungsschein.
 
10.4
1Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist zurückgezahlt oder -gesandt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht und deshalb zurückgegeben wird. 3Die Rückzahlung oder -sendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
 
 
11.
Antrag auf Hinterlegung (Art. 11 BayHintG)
 
11.1
1Der Antrag auf Hinterlegung soll in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. 2Erforderlichenfalls sind Mehrfertigungen von Amts wegen herzustellen. 3Wegen der Kosten ist Art. 5 Nr. 2 LJKostG zu beachten.
 
11.2
Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.
 
11.3
1Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben dem persönlich erscheinenden Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. 2Änderungen und Ergänzungen sind mit Zustimmung des Antragstellers auch ohne ausdrückliches Verlangen von dem Mitarbeiter, der den Antrag entgegennimmt, selbst vorzunehmen. 3Sie müssen jedoch vom Antragsteller auf dem Antrag als richtig anerkannt werden.
 
11.4
Wird der Antrag durch einen Vertreter gestellt, sind dessen Namen und Anschrift ebenfalls anzugeben.
 
11.5
Geldbeträge sind in Ziffern und in Worten anzugeben.
 
11.6
Bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren sind die Art des Wertpapiers, die Wertpapierkennnummer, der Nennbetrag, die Stückzahl sowie bei effektiven Stücken die Stückenummer anzugeben.
 
11.7
Die Hinterlegungsstelle soll den Antragsteller auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich an die Bezeichnung einer Person als Empfänger knüpfen (insbesondere Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG).
 
11.8
1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass der Antragsteller die die Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayHintG) im Einzelnen konkret darlegt. 2So ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. 3Zur Frage unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB) kann insbesondere die Vorlage von Adress-Recherchen, Handelsregistereinsichten oder sonstigen Nachforschungen, die zur Ermittlung des Gläubigers durchgeführt wurden, gefordert werden.
 
11.9
Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.
 
 
12.
Vollziehung der Hinterlegung (Art. 12 BayHintG)
Eilfälle im Sinn des Art. 12 Nr. 1 BayHintG sind insbesondere die Hinterlegung von Haftkautionen sowie Hinterlegungen von Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
 
 
13.
Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis (Art. 13 BayHintG)
 
13.1
Ein hinterlegter Geldbetrag ist von der Hinterlegungskasse auf einer Verwahrbuchungsstelle mit PK-Nummer zu buchen.
 
13.2
Die zuständige Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 12 Nr. 3 BayHintG hat für Wertgegenstände ggf. eine Versicherung abzuschließen.
 
 
14.
Anzeige der Hinterlegung (Art. 14 BayHintG)
 
14.1
1Im Regelfall soll die Anzeige der Hinterlegung durch die Hinterlegungsstelle erfolgen. 2Die Anzeige ist auch zu machen, wenn sie für den Schuldner wegen unverhältnismäßigen Aufwands der Ermittlung der Gläubigeranschrift untunlich wäre (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB).
 
14.2
Die Anzeige an den Gläubiger gemäß Art. 14 BayHintG kann durch öffentliche Zustellung (Art. 15 VwZVG) erfolgen, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
 
14.3
Die Hinterlegungsstelle kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht anregen, wenn für unbekannte Erben hinterlegt wurde.
 
14.4
Die Hinterlegungsstelle kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim zuständigen Registergericht anregen, wenn für eine gelöschte Firma hinterlegt wurde.
 
 
15.
Benachrichtigungen (Art. 15 BayHintG)
 
15.1
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die in Art. 15 BayHintG genannten Personen bzw. Behörden unverzüglich von der Hinterlegung.
 
15.2
Behörden und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten, sind von Entscheidungen zu benachrichtigen, soweit ihnen diese nicht ohnehin bekannt gegeben werden.
 
15.3
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Hinterlegungskasse bzw. die zuständige Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 12 Nr. 3 BayHintG unverzüglich von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen sowie von deren Erledigung.
 
 
16.
Verzinsung (Art. 16 BayHintG)
 
16.1
Die Verzinsung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 bemisst sich nach § 8 HO sowie Nrn. 13 und 14 AVHO, jeweils in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
 
16.2
Zinsen, die nach Art. 29 Abs. 2 BayHintG mit Ablauf des fällig werden, sind zu berechnen, wenn sie ausgezahlt werden sollen.
 
 
17.
Wertpapiere, Kostbarkeiten (Art. 17 BayHintG)
 
17.1
1Die Landesjustizkasse Bamberg erledigt für die Hinterlegungsstellen die Aufgaben der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHintG. 2Die jeweilige Hinterlegungsstelle bleibt verfahrensführende Behörde.
 
17.2
1Als Kreditinstitut im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHintG wird die Deutsche Bundesbank, Wertpapierabwicklung und Sicherheitsmanagement Z 5, 60047 Frankfurt am Main bestimmt. 2Sie nimmt insbesondere die in Nr. 17.4 bezeichneten Geschäfte für die Landesjustizkasse Bamberg wahr.
 
17.3
1Sollen Wertpapierguthaben hinterlegt werden, eröffnet die Landesjustizkasse Bamberg bei der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle je Hinterlegung ein offenes Depot. 2Steuerbescheinigungen sind der Landesjustizkasse zu erteilen. 3Die Depotkontonummer teilt die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle mit. 4Der Antragsteller ist aufzufordern, das zu hinterlegende Wertpapierguthaben unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotkontonummer durch seine depotführende Bank auf das genannte Depot zu übertragen. 5Die von der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. 6Die Landesjustizkasse Bamberg benachrichtigt den Antragsteller und die Hinterlegungsstelle unverzüglich vom Vollzug der Übertragung.
 
17.4
1Die Landesjustizkasse Bamberg gibt die von ihr verwahrten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes genannten Art ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein jeweils unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle ab. 2Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. 3In dem Lieferschein ist ferner anzugeben, dass Steuerbescheinigungen der Landesjustizkasse zu erteilen sind. 4Das von der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Landesjustizkasse Bamberg zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe.
 
17.5
Im Rahmen der Verwaltung werden insbesondere folgende Geschäfte besorgt:
die Einlösung von Wertpapieren, die gekündigt, ausgelost oder aus einem anderen Grund fällig sind, sowie Bogenerneuerungen;
der Umtausch von Wertpapieren, z. B. bei Fusionen, Namensänderungen, Umtauschangeboten beim Erwerb von AG;
die Trennung und Einlösung fälliger Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine;
die Verlosungskontrolle und der Einzug ausgeloster und gekündigter Stücke;
die Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden;
die Übersendung von Depotauszügen;
die Benachrichtigung über die Einräumung von Bezugsrechten und deren Ausübung;
die Benachrichtigung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen;
die Übermittlung von Informationen, z. B. über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote oder Sanierungsverfahren.
 
17.6
1Die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle führt den aus der Verwahrung und Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel mit der Landesjustizkasse Bamberg. 2Dies gilt insbesondere für die Mitteilung aller Bestandsänderungen. 3Über die aus der Verwaltung fließenden Geldbeträge, insbesondere Erlöse und Dividendengutschriften, rechnet sie gegenüber der Landesjustizkasse Bamberg zum Zahltag ab und überweist ihr die sich ergebenden Beträge.
 
17.7
1Die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren. 2Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. von hinterlegten Wertpapieren sowie für Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die banküblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung stellt. 3Diese veranlasst die Auszahlung an die nach Ziffer 17.2 zuständige Stelle und die Einziehung von dem Zahlungspflichtigen durch Mitteilung der angefallenen Auslagen an die Hinterlegungsstelle.
 
17.8
Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten nach Art. 17 Abs. 2 BayHintG nur dann schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht und keine unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
 
 
18.
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 18 BayHintG)
 
18.1
In der Herausgabeanordnung ist die Rechtsgrundlage für die Herausgabe (Empfangsberechtigung, Art. 20 BayHintG) anzugeben, also z. B. die Bewilligung der Beteiligten oder eine rechtskräftige Entscheidung.
 
18.2
In der Herausgabeanordnung ist ferner die Art der Vollziehung der Herausgabe gemäß Art. 23 BayHintG näher zu bestimmen (vgl. Nr. 23).
 
18.3
1Die Herausgabeanordnung und der Herausgabeantrag sind der Landesjustizkasse Bamberg bzw. der zuständigen Hinterlegungsstelle nach Art. 12 Nr. 3 BayHintG getrennt für Geld- und Werthinterlegungen zu übermitteln. 2Diese sendet einen Erledigungsvermerk an die zuständige Hinterlegungsstelle.
 
18.4
Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, die nach VV Nr. 56.1 zu Art. 70, Nr. 3.6.1 zu Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung abgegeben sind, ist die Herausgabeanordnung der Landesjustizkasse Bamberg in zwei Exemplaren zu übermitteln.
 
18.5
Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 LJKostG), ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
 
18.6
Sollen der Masse Kosten entnommen werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 LJKostG), ist der zu vereinnahmende Betrag in der Herausgabeanordnung anzugeben.
 
 
19.
Antrag auf Herausgabe (Art. 19 BayHintG)
Auf den Herausgabeantrag gemäß Art. 19 BayHintG sind die Nrn. 11.1 bis 11.5 entsprechend anzuwenden.
 
 
20.
Empfangsberechtigung (Art. 20 BayHintG)
 
20.1
1Die Erklärungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayHintG sollen im Original vorgelegt werden. 2Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf die Akten.
 
20.2
Bei Unklarheiten über den Inhalt einer Erklärung hat die Hinterlegungsstelle bei dem betreffenden Beteiligten nachzufragen und ihn auf die Rechtsfolgen seiner Bewilligung sowie deren Unwiderruflichkeit hinzuweisen.
 
20.3
Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers gemäß Art. 20 BayHintG eingereicht wurden, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen.
 
 
21.
Erklärung über die Bewilligung (Art. 21 BayHintG)
Für jede Aufforderung nach Art. 21 BayHintG werden Gebühren gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu Art. 1 Abs. 2 LJKostG erhoben.
 
 
22.
Genehmigung der Herausgabe (Art. 22 BayHintG)
Die Genehmigung ist schriftlich vorzulegen.
 
 
23.
Vollziehung der Herausgabe (Art. 23 BayHintG)
 
23.1
Bei der Vollziehung der Herausgabe ist zu unterscheiden:
 
23.1.1
1Hat der Empfänger bei Geldhinterlegungen ein Konto angegeben, so ist die Überweisung auf das Konto anzuordnen; andernfalls erfolgt die Auszahlung mittels Verrechnungsscheck. 2Beantragt der Empfänger die Auszahlung an der Hinterlegungskasse, so ist dem Verlangen nachzukommen. 3Die Auszahlung erfolgt entgeltfrei.
 
23.1.2
1Bei Hinterlegung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren liefert die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle die bei ihr verwahrten Wertpapiere aufgrund der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle nach Art. 18 Abs. 1 BayHintG, die ihr durch Vermittlung der Landesjustizkasse Bamberg in doppelter Ausführung zugehen, unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. 2Wertpapierguthaben werden an die depotführende Bank des Empfangsberechtigten zu Gunsten seines Depots nach Maßgabe der Herausgabeanordnung übertragen. 3Von der Herausgabeanordnung verbleibt ein Stück bei der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle, während diese das zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Stück an die Landesjustizkasse Bamberg zurücksendet.
 
23.1.3
1Bei anderen Werthinterlegungen erfolgt eine Übersendung des hinterlegten Gegenstandes nicht. 2Der Empfänger hat den Empfang zu quittieren.
 
23.2
1Wird aufgrund einer Hinterlegung durch einen Gebietsansässigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes) ein Betrag von mehr als 12.500 Euro an einen Gebietsfremden (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes) gezahlt oder wird ein von einem Gebietsfremden hinterlegter Betrag der genannten Höhe in das Ausland zurückgezahlt, so hat die Landesjustizkasse Bamberg diese Zahlung nach Maßgabe der §§ 59 ff. Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu melden. 2Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, so hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den §§ 59 ff. Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Auslandszahlung handelt. 3Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, so vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.
 
 
24.
Dreißigjährige Frist (Art. 24 BayHintG)
 
24.1
Der Zeitpunkt der Begründung des Hinterlegungsverhältnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 BayHintG wird in den Hinterlegungsakten vermerkt.
 
24.2
1Liegt zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein Antrag auf Herausgabe vor, ist dieser zu verbescheiden. 2Der Fristablauf wird durch die Antragstellung nicht gehemmt.
 
 
25.
Einunddreißigjährige Frist (Art. 25 BayHintG)
 
25.1
Die Hinterlegungsstelle vermerkt den Fristbeginn gemäß Art. 25 Abs. 2 BayHintG in den Hinterlegungsakten.
 
25.2
Nr. 24.2 gilt entsprechend.
 
 
26.
Verfall (Art. 26 BayHintG)
 
26.1
1Die Hinterlegungsstelle stellt unter kurzer Begründung den Zeitpunkt fest, mit dem der Verfall eintritt. 2Die Entscheidung nach Satz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.
 
26.2
1Bei Geldhinterlegungen übersendet die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle zu Beginn eines Haushaltsjahres einen Abdruck der Nebenliste, aus der sich nach HL-Nummern geordnet die zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht abgewickelten Konten für Geldhinterlegungen ergeben. 2Bei Werthinterlegungen teilt die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle vor Ablauf eines Haushaltsjahres die Fälle mit, die nach den dort bekannten Daten infolge Ausschlusses der Herausgabe voraussichtlich dem Staat verfallen werden (vgl. VV Nr. 56.5 zu Art. 70 der Bayerischen Haushaltsordnung). 3Die Hinterlegungsstelle hat bei ihrer Entscheidung zu beachten, dass die Herausgabe von Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, zum gleichen Zeitpunkt ausgeschlossen ist wie für die Hauptmasse.
 
26.3
Bei verfallenen Geldhinterlegungen erlässt die Hinterlegungsstelle die Kassenanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrags bei den vermischten Einnahmen.
 
26.4
1Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der Nr. 1 der Bekanntmachung über die Verwertung von Wertpapieren vom (JMBl S. 90) der für die Entscheidung über die Verwertung zuständigen Stelle an. 2Sollen verfallene Wertpapiere veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden, sind sie unmittelbar an das Landesamt für Finanzen - Staatsschuldenverwaltung abzugeben.
 
26.5
1Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn dies vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. 2Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen zu schätzen. 3Hinsichtlich des Erlöses gilt Nr. 26.3 entsprechend.
 
26.6
Sind Gegenstände für unbekannte Erben hinterlegt, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das zuständige Nachlassgericht davon, dass die Herausgabe ausgeschlossen ist, mit der Anregung nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren.
 
26.7
1Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nr. 26.4 fallen, sind zu vernichten. 2Vor der Vernichtung sollen die Beteiligten gehört werden.
 
26.8
1Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z. B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), kann die Hinterlegungsstelle - anstatt sie zu vernichten - dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und die Herausgabe ausgeschlossen ist. 2Verweigert der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. 3Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.
 
 
27.
Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten (Art. 27 BayHintG)
1Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen des Art. 27 BayHintG soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einem Kreditinstitut hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. 2Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller binnen der Frist seinen Antrag nicht zurückgenommen hat.
 
 
28.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1Diese Verwaltungsvorschrift tritt am in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2010 tritt die Bekanntmachung über Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHO) vom (JMBl S. 118) außer Kraft.