Veröffentlichung JMBl. 2010/09 S. 139 vom 22.10.2010

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Az.: 3804 - I - 5795/2010 und Az.: IA3-2003.5-7
3154-J
3154-J
 
Benachrichtigung in Nachlasssachen
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern
 
vom 22. Oktober 2010 Az.: 3804 - I - 5795/2010 und Az.: IA3-2003.5-7
 
 
1.
Benachrichtigung des Standesamts von der Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen
 
1.1
Inhalt
1.1.1
Die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben:
 
1.1.1.1
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
1.1.1.2
den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
1.1.1.3
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer bzw. die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.
 
1.1.2
Die Angaben zu Nrn. 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 vermerkt auch
 
-
die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes)
 
sowie
 
-
die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger bzw. ggf. die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die bzw. der ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB).
 
1.1.3
Für den Umschlag soll ein Vordruck nach Anlage 1 verwendet werden.
1.1.4
Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen oder Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden.
1.1.5
Die Angaben zu Nrn. 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 vermerkt das Gericht in den Akten, wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird.
 
1.2
Vordrucke
 
1.2.1
Für die Benachrichtigung der Standesämter ist ein (mit der Schreibmaschine oder automationsunterstützt auszufüllender) Vordruck in hellgelber Farbe und einer Papierstärke von 130 g/m2, mindestens aber 120 g/m2 nach der Anlage 2a/2b zu verwenden. In der Anschrift ist das Standesamt möglichst genau zu bezeichnen.
 
1.2.2
Für die Benachrichtigung der Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin ist ein Vordruck im Format DIN A4 nach Anlage 2c als Beleg für eine automationsgestützte Erfassung zu verwenden; hierfür sollte Papier der Papierstärke 80 g/m2 verwendet werden. Der Vordruck wird nach der Erfassung der Daten vernichtet.
 
1.3
Verfahren bei den Standesämtern
 
1.3.1
Das Standesamt versieht die ihm gemäß Nr. 1.2.1 zugehenden Verwahrungsnachrichten in der rechten oberen Ecke mit fortlaufenden Nummern und reiht sie nach dieser Nummernfolge in das Testamentsverzeichnis ein. Sobald die Zahl 100 000 erreicht ist, beginnt eine neue Reihe, die sich von der vorhergehenden durch Beifügung der Buchstaben A, B usw. unterscheidet.
 
1.3.2
Über das Vorliegen einer Verwahrungsnachricht und ihre Nummer ist ein gesonderter Hinweis in das Geburtenregister einzutragen. Wird der Vermerk über eine Verwahrungsnachricht in ein papiergebundenes Geburtenregister eingetragen, ist die Nummer der Verwahrungsnachricht am unteren Rand des Geburtseintrags der Erblasserin oder des Erblassers zu vermerken.
 
1.3.3
Erhält das Standesamt weitere Verwahrungsnachrichten, die den gleichen Geburtseintrag betreffen, so sind sie mit der ersten Verwahrungsnachricht fest zu verbinden; die weiteren Nachrichten erhalten keine besondere Nummer. Der Vermerk im Geburtenregister bleibt unverändert.
 
1.3.4
Wird dem Standesamt mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Der Vermerk im Geburtseintrag ist zu streichen bzw. zu löschen, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen.
 
1.3.5
Erhält das Standesamt eine Verwahrungsnachricht, die eine Erblasserin oder einen Erblasser betrifft, deren bzw. dessen Geburt nicht in seinem Geburtenregister beurkundet ist, so hat es die Verwahrungsnachricht an das zuständige Standesamt weiterzuleiten oder, falls dieses sich nicht aus der Verwahrungsnachricht ergibt, an die absendende Stelle zurückzugeben. Betrifft die Verwahrungsnachricht in seinem Standesamtsbezirk Geborene, deren Geburt es nicht beurkundet hat, so hat das Standesamt die Verwahrungsnachricht an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Hauptkartei für Testamente) weiterzuleiten. Von der Weiterleitung nach den Sätzen 1 und 2 ist die absendende Stelle zu unterrichten. Diese hat die Nachricht an die Verfügung von Todes wegen oder an ein angefertigtes Vermerkblatt zu heften.
 
1.4
Verfahren bei dem Amtsgericht Schöneberg
 
Das Amtsgericht Schöneberg erfasst die ihm gemäß Nr. 1.2.2 zugehenden Nachrichten in der nach Geburtsnamen, Vornamen und Geburtsdatum der Erblasserinnen und Erblasser geordneten Hauptkartei für Testamente.
 
 
2.
Benachrichtigung vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers
 
2.1
Benachrichtigung des Gerichts oder der Notarin bzw. des Notars
 
2.1.1
Wäre die Mitteilung über den Tod (§ 347 Abs. 1 Satz 4 FamFG) an ein inzwischen aufgehobenes Gericht oder Staatliches Notariat oder an eine namentlich bezeichnete Notarin bzw. einen namentlich bezeichneten Notar zu senden und ist bekannt, dass diese Dienststelle aufgehoben ist oder die Notarin oder der Notar aus dem Amt geschieden ist, oder kommt die an die Dienststelle oder das Notariat gerichtete Mitteilung als unzustellbar zurück, so ist sie an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Sitz der aufgehobenen Dienststelle (Gericht, Staatliches Notariat) oder der Amtssitz der Notarin oder des Notars gelegen war.
 
2.1.2
Ist das Testamentsverzeichnis vernichtet, sind die Geburtenregister aber erhalten geblieben, ist die Mitteilung über den Tod dem für den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Nachlassgericht zu übersenden.
 
2.1.3
Für die Benachrichtigung soll ein Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden. Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben. Das Standesamt vermerkt auf der Verwahrungsnachricht den Tag des Abgangs der Mitteilung über den Tod; bei erneuter Absendung einer als unzustellbar zurückgekommenen Nachricht ist der Vermerk zu ändern.
 
2.1.4
Sofern die Möglichkeit besteht, kann die Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Benachrichtigung im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellen und per Fernkopie weiterleiten. In diesen Fällen ist die Benachrichtigung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es dann nicht. Die Mitteilung über den Tod wird im Fall der automatisierten Erfassung der Daten vernichtet. Gleiches gilt für die Sterbefallmitteilungen, bei denen sich bei Überprüfung des Datensatzes keine Eintragung ergibt.
 
2.2
Benachrichtigung nach Mitteilung über den Tod durch das Gericht
 
2.2.1
Die benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Abs. 1 BGB, §§ 348, 350 FamFG.
 
2.2.2
Geht bei einem Gericht, das nicht Nachlassgericht ist (beispielsweise bei dem Amtsgericht, bei dem sich eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung oder gemäß § 349 Abs. 2 FamFG, § 2300 Abs. 1 BGB bei den Nachlassakten eines vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners befindet, oder bei dem Gericht, in dessen Akten eine Erklärung enthalten ist, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird), eine Mitteilung über den Tod ein, so benachrichtigt es unverzüglich das Nachlassgericht vom Eingang dieser Mitteilung und vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen, sofern die Verfügung von Todes wegen oder die Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, dem Nachlassgericht nicht sofort übersandt werden können.
 
2.2.3
Erhält ein Amtsgericht eine Nachricht nach Nr. 1.1.1 und werden die in Betracht kommenden Akten der aufgehobenen Dienststelle oder der Notarin oder des Notars nicht von diesem Amtsgericht verwahrt, so leitet es die Nachricht an das aktenverwahrende Gericht oder an diejenige Stelle weiter, bei der die Akten verwahrt werden.
 
2.2.4
Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin gibt in entsprechender Anwendung der Nr. 1 der verwahrenden Stelle vom Tod Nachricht.
 
2.3
Benachrichtigung nach Mitteilung über den Tod durch den Notar
Die Notarin oder der Notar, bei der bzw. dem die Mitteilung über den Tod eines Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin eingeht, hat diese unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verfügung von Todes wegen bereits an das Nachlassgericht abgeliefert oder in die besondere amtliche Verwahrung gebracht worden ist. Ist den Angaben des Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin nicht zu entnehmen, welches Gericht als Nachlassgericht zuständig ist, so ist die Stelle zu benachrichtigen, bei der die Verfügung von Todes wegen verwahrt wird.
 
 
3.
Vordrucke
Werden amtliche Vordrucke eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, so sind diese Vordrucke zu verwenden. Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung der amtlichen Vordrucke in den Anlagen 1, 2c und 3 abgesehen werden. Der Inhalt der Benachrichtigungen oder des Umschlags muss in jedem Fall dem Inhalt der durch den Einsatz der Textverarbeitung ersetzten Anlagen 1, 2c und 3 entsprechen.
 
 
4.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
 
Mit Ablauf des 31. Oktober 2010 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 2. Januar 2001 (JMBl S. 11, AllMBl S. 55), zuletzt geändert durch die Gemeinsame Bekanntmachung vom 9. Oktober 2007 (JMBl S. 145), außer Kraft.
 
Noch vorhandene Bestände der Anlagen 1 bis 3 in der bisherigen Fassung können aufgebraucht werden. Sie sind - soweit erforderlich - entsprechend anzupassen.

Anlagen