Veröffentlichung JMBl. 2010/09 S. 150 vom 02.12.2010

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Az.: 1454 - VI - 10572/10
3003.3-J
3003.3-J
 
Änderung der Aktenordnung
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom Az.: 1454 - VI - 10572/10
 
 
1.
Die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom (JMBl 1984 S. 13), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom (JMBl S. 174), wird wie folgt geändert:
 
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Es wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a Sammelakten“
1.1.2
§§ 29 und 29a erhalten folgende Fassung:
㤠29 Betreuungssachen und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen
§ 29a Verfahren auf betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen“.
1.1.3
Nach § 30 werden folgende Zwischenübersicht und folgender § 31 eingefügt:
„f) Gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts über Justizverwaltungsakte
§ 31 Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte“.
1.1.4
Die Worte „§§ 31 bis 37 entfallen“ werden durch die Worte „§§ 32 bis 37 entfallen“ ersetzt.
1.1.5
§ 39a erhält folgende Fassung:
„§ 39a Beschwerden und einstweilige Anordnungen in Familiensachen des Oberlandesgerichts“.
 
1.2
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
1.2.1
Satz 2 wird gestrichen.
 
1.2.2
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
 
1.2.3
Satz 3 (neu) Halbsatz 2 wird gestrichen.
 
1.3
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
1.3.1
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kindschaftssachen“ durch das Wort „Abstammungssachen“ ersetzt.
 
1.3.2
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) Für die Anordnung der Weglegung der Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt eine Angelegenheit, deren endgültige Erledigung (z. B. durch Vergleich, rechtskräftig gewordenes Urteil usw.) sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, im Sinn der Aktenordnung als erledigt, wenn
 
a)
die Klage bzw. der Antrag zurückgenommen worden ist,
 
b)
bei einem den ganzen Gegenstand umfassenden Versäumnisurteil bzw. beschluss, das/der nicht zugestellt werden konnte, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch Einspruch eingelegt worden ist,
 
c)
bei einem den ganzen Gegenstand umfassenden nicht verkündeten Anerkenntnisurteil (§ 307 Abs. 2, § 310 Abs. 3 ZPO) bzw. beschluss eine Zustellung nicht möglich ist und drei Monate nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch verstrichen sind,
 
d)
bei Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung durch Beschluss Widerspruch oder Beschwerde eingelegt worden ist,
 
e)
ein Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden ist. § 240 ZPO ist zu beachten.“
 
1.4
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3In Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wird das Geschäftszeichen durch die Buchstaben „EU“, die laufende Nummer und die Jahrgangszahl (zweistellig) gebildet; weitere - auch alphanumerische - Zeichen (z. B. eine Prüfziffer) können angefügt werden, z. B. EU 125-10-1.“
 
1.4.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
 
1.5
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
1.5.1
Spiegelstrich 3 wird gestrichen.
 
1.5.2
Vor dem vorletzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
 
„- die Klagen im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 - small claims - (§§ 1097 ff. ZPO),“.
 
1.6
§ 13a erhält folgende Fassung:
 
㤠13a
Familiensachen
 
(1).1Familiensachen, d. h.
-
Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG),
-
Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG),
-
Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG),
-
Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG),
-
Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 ff. FamFG),
-
Gewaltschutzsachen (§§ 210 ff. FamFG),
-
Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff. FamFG),
-
Unterhaltssachen (§§ 231 ff. FamFG),
-
Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG),
-
Sonstige Familiensachen (§§ 266 ff. FamFG) und
-
Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 ff. FamFG)
einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76, 113 FamFG), eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO) sowie weitere Einzelangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, werden unter den Registerzeichen F, FH erfasst (Liste 22). 2Verfahren der einstweiligen Anordnung sind selbständige Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
 
(2) 1Für Folgesachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 FamFG) sind – ausgenommen anders lautende Anordnung der Richterin oder des Richters – grundsätzlich Sonderhefte zu führen, die bei der zugehörigen Akte über die Familiensache aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag ist auf das Sonderheft hinzuweisen. 3Zur Kennzeichnung dieser Sonderhefte wird dem Aktenzeichen der Familiensache ein auf die jeweilige Folgesache bezogener Zusatz, der von dem Aktenzeichen in geeigneter Weise (z. B. durch einen Punkt) getrennt ist, beigefügt, und zwar
für den Versorgungsausgleich
VA
für den Unterhalt des Kindes
UK
für den Unterhalt des Ehegatten
UE
für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Haushalt
WH
für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
für Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB
ZA
für die Regelung der elterlichen Sorge
SO
für die Regelung des Umgangs mit dem Kind
UG
für die Herausgabe des Kindes
HK.
4Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG sowie Folgesachen in den Fällen des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 des FGG-Reformgesetzes werden nach Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt und neu erfasst. 5Für Zwangs- und Ordnungsmittelverfahren können auf Anordnung der Richterin bzw. des Richters ebenfalls Sonderhefte geführt werden; diese erhalten folgenden Zusatz:
für Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG
ZV
für Vollstreckungsverfahren nach §§ 89 ff. FamFG
OV.
6War oder ist das Gericht mit der Familiensache befasst, so sind ohne Neuerfassung zu den Verfahrensakten (zum Sonderheft) zu nehmen
-
Anträge auf Kostenfestsetzung,
-
Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
-
Anträge nach § 46 FamFG,
-
Anträge in Verfahren nach Abschnitt 8 des Buches 1 des FamFG sowie nach § 120 FamFG, soweit nicht das Vollstreckungsgericht zuständig ist,
-
Rechtsbehelfe nach § 11 RPflG,
-
Unterlagen betreffend Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG,
-
Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist.
 
(3) Unter FH sind die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehörenden Anträge außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erfassen, hierzu gehören
-
Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 249 bis 254 FamFG,
-
Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung nach VO (EG) Nr. 2201/2003,
-
Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht nach Art. 41 VO (EG) Nr. 2201/2003,
-
Vollstreckung einer Entscheidung auf Rückgabe des Kindes nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2201/2003,
-
Bescheinigung nach Art. 41 und 42 VO (EG) Nr. 2201/2003,
-
Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO),
-
Anträge auf selbständige Beweisverfahren,
-
Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, sofern sie an das Familiengericht gerichtet sind,
-
Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG,
-
Vollstreckungsverfahren nach §§ 89 ff. FamFG,
-
die Niederlegung von Anwaltsvergleichen,
-
Vorgänge, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen und weder zu einer anhängigen Pflegschaft gehören noch zu ihrer Einleitung Anlass geben.
 
(4) 1Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind alphabetisch (ein- oder mehrjährig geordnet) in Sammelmappen abzulegen bzw. auf Anordnung der Behördenleitung nach Erfassung der Personendaten zu Sammelakten zu bringen. 2Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.
 
(5) 1Einwendungen, die die Zulässigkeit der von einem Jugendamt (§ 59 Abs. 1 SGB VIII) erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, und Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gemäß § 59 SGB VIII aufgenommenen Urkunde sind aus den bei dem Familiengericht geführten Akten zu bearbeiten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII). 2Ist das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht nicht zugleich das Familiengericht, so sind die Einwendungen und Anträge nach Satz 1 entsprechend § 25 Abs. 5 Satz 3 zu c) in Sammelakten zu bearbeiten.
 
(6) Die Termine zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung und zur Anhörung in Verfahren vor dem Familiengericht werden nach Maßgabe des Musters 29 erfasst.
 
(7) 1Um das Auffinden der Verfahrensdaten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. 2Betrifft das Verfahren ein Kind, ist zusätzlich auch dessen Name zu erfassen.
 
(8) 1Adoptionsvorgänge werden nicht zu den Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten genommen. 2Eine nach § 1751 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintretende Vormundschaft ist, auch wenn dasselbe Gericht zuständig ist, neu zu erfassen. 3Vorgänge über Adoptionen unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht. 4Es ist daher sicherzustellen, dass Ersuchen um Übersendung von Akten, um Gewährung von Einsicht in die Akten sowie um Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten ebenso wie Ersuchen um Gewährung von Einsicht oder Erteilung von Auskünften zu den erfassten Personen- und Verfahrensdaten der Familienrichterin bzw. dem Familienrichter vorgelegt werden.
 
(9) Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung unter Vormundschaft stehender Personen (§ 1800 BGB in Verbindung mit § 1631b BGB) sind neu zu erfassen.
 
(10) 1Sachen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 151 Nr. 6 FamFG genehmigt worden ist oder eine Unterbringung nach § 151 Nr. 7 FamFG angeordnet wurde, sind bei den nach Liste 22 erfassten Daten als Unterbringungsmaßnahme unter Angabe des § 151 Nr. 6 oder des § 151 Nr. 7 FamFG kenntlich zu machen. 2Das Gleiche gilt für eine vom Familiengericht gemäß § 1631b BGB in Verbindung mit § 1846 BGB angeordnete Unterbringung. 3Die betreffenden Akten sind besonders zu kennzeichnen.
 
(11) 1Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme sind nach Maßgabe der Liste 2 bzw. in einem besonderen Geschäftskalender zu erfassen und dort besonders zu kennzeichnen oder in anderer geeigneter Weise zu kontrollieren. 2Ist der Zeitraum, für den die Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen, und kein Antrag gestellt worden oder wird die bzw. der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten der Richterin oder dem Richter vorzulegen.
 
(12) 1Vormundschaften und Pflegschaften, die nach Entscheidung der Richterin bzw. des Richters in die Zuständigkeit der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers übergehen, sind als selbstständige Verfahren und unter neuer Nummer in einer Bestandsliste nach Maßgabe der Liste 6 zu erfassen. 2Die Führung der Bestandsliste kann unterbleiben, soweit die statistische Auswertung durch das eingesetzte DVVerfahren sichergestellt ist und die Informationen zu Nrn. 3 und 5 der Liste 6 im DV-Verfahren festgehalten werden. 3Den Akten über Vormundschaften und Pflegschaften ist, wenn Vermögen zu verwalten ist, nach Eingang des Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften (Liste 8). 4Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anordnungen über eine weitere Ausgestaltung der Nachweisung (Hinweise auf Schlussrechnung, Verpflichtung, Sicherheitsleistung u. ä.) sowie darüber erlassen, wem die Ausfüllung obliegt. 5Die Behördenleitung kann anordnen, dass Fristen für Rechnungslegungen und Vermögensübersichten besonders überwacht werden.
 
(13) 1Auf Anordnung der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers können Sonderhefte für Schriftstücke, die Vergütungen, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigungen und Rechnungslegung betreffen, gebildet werden, die bei den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist auf die Sonderhefte zu verweisen.
 
(14) 1Die von den Vormündern, Pflegerinnen und Pflegern eingereichten Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt werden. 2In der Zustimmung müssen die Pflegerinnen und Pfleger erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. 3Die Sammelakten sind verschlossen aufzubewahren.“
 
1.7
§ 15a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt erfasst:
Registerzeichen IN: Insolvenzverfahren (ohne IK und IE)
Registerzeichen IK: Verbraucher- und sonstige Kleininsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
Registerzeichen IE: Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 354 und 356 InsO).“
1.8
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:
1Über einzelne richterliche Anordnungen wird das Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs (Liste 35) geführt. 2Zu den Gs-Sachen gehören die Anzeigen und Anträge in solchen Straf-(Privatklage-)sachen, in denen die öffentliche (Privat-)Klage nicht oder nicht bei diesem Amtsgericht erhoben ist und das Amtsgericht auch nicht als Rechtshilfegericht (§§ 156 ff. GVG) aufgerufen wird. 3Als Gs-Sachen zu registrieren sind insbesondere die auf Grund von Vorschriften der StPO (z. B. §§ 98 bis 100, 125, 128, 159, 162 ff. StPO) im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vorzunehmenden richterlichen Untersuchungshandlungen, die Anträge auf Augenscheinnahme (Leichenschau, Leichenöffnung), Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen wie Anträge, in denen die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Strafrichters zur Abstandnahme von der Erhebung der öffentlichen Klage nachsucht usw. sowie sonstige Entscheidungen in Strafsachen vor Erhebung der öffentlichen Klage, die den Richterinnen und Richtern zugewiesen sind (z. B. § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG, § 73 Abs. 3 SGB X usw.).“
1.8.2
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
1.9
§ 23 erhält folgende Fassung:
„§ 23 Öffentliche Register
(1) 1Die zu den öffentlichen Registern eingereichten Urkunden und sonstigen Anträge auf Eintragung sind nach Maßgabe der Liste 13 zu erfassen. 2Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register, die sich nicht auf eine bereits vorhandene Eintragung beziehen, werden zunächst im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR erfasst. 3Die Erfassung im AR-Register kann unterbleiben, wenn die Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter bei der ersten Vorlage dem Antrag entspricht. 4Auch sonst sind Schriften über Angelegenheiten, für die besondere Registerakten noch nicht angelegt sind, unter dem Aktenzeichen AR zu erfassen; das gilt insbesondere für das Zwangsgeldverfahren, durch das eine neue Registereintragung herbeigeführt werden soll, sowie für Ordnungsgeldverfahren bei unbefugtem Firmen- oder Namensgebrauch. 5Erfolgt die Eintragung, sind die Vorgänge zu den Registerakten zu nehmen.
(2) 1Zu den öffentlichen Registern sind alphabetische Verzeichnisse in geeigneter Weise zu führen. 2In das Verzeichnis sind Name, Partnerschaft oder Firma, die jeweilige Registerbezeichnung sowie die Registernummer als Mindestinhalt aufzunehmen. 3Die Verzeichnisse können in elektronischer oder manueller Form verwaltet werden. 4Elektronisch geführte Dateien müssen jederzeit sicht- und lesbar gemacht werden können.
(3) 1Für die öffentlichen Register ist das Verzeichnis gemeinschaftlich anzulegen. 2Erfordern es die örtlichen Verhältnisse, kann auf Anordnung der Behördenleitung für die einzelnen Register und einzelnen Abteilungen der öffentlichen Register je ein gesondertes Verzeichnis geführt werden. 3Nach der Löschung der gesamten Eintragungen einer Registernummer oder bei Löschung einzelner von mehreren Eintragungen einer Registernummer ist dies im Namen- und Firmenverzeichnis durch Rötung oder auf eine andere eindeutige Weise kenntlich zu machen. 4Bei einer Übertragung aus einer Abteilung des Handelsregisters in die andere oder bei Übertragung in ein anderes Register ist auf den Übergang hinzuweisen, wenn die Namen- und Firmenverzeichnisse gesondert geführt werden.
(4) 1Für das Güterrechtsregister ist das Namensverzeichnis einheitlich für den jeweiligen Registerbezirk nach den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen zu führen. 2Führen Ehegatten oder Lebenspartner keinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, sind Einträge unter den von jedem Ehegatten oder Lebenspartner zur Zeit der Eintragung geführten Namen aufzunehmen. 3In allen Fällen sind zusätzlich die Vornamen und Geburtsnamen der Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Registernummer anzugeben. 4Der Führung des Namensverzeichnisses bedarf es nicht, wenn das Register alphabetisch geordnet in Lose-Blatt-Form geführt wird. 5In den Fällen des Satzes 2 ist dann für jeden Ehegatten oder Lebenspartner ein besonderes Blatt einzustellen.
(5) 1In die Namensverzeichnisse zum Schiffsregister und zum Schiffsbauregister sind die Namen der Eigentümer, Miteigner und Korrespondentreeder aufzunehmen; die Verzeichnisse zum Schiffsregister und Schiffsbauregister können gemeinschaftlich geführt werden. 2Daneben ist ein Verzeichnis der Namen der eingetragenen Schiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.“
1.10
§ 24 erhält folgende Fassung:
㤠24 Registerakten
 
(1) 1Für jede Nummer eines öffentlichen Registers werden Akten gebildet. 2Zu den Registerakten gehören auch die Schriften über solche gerichtliche Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den im Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen im Zusammenhang stehen.
 
(2) 1Die Führung der Akten für das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister richtet sich nach den §§ 7, 8 (Registerakten) sowie § 9 (Registerordner) HRV. 2Bis zur Anlegung eines elektronischen Registers können Handblätter geführt werden, die nach Anlegung des elektronischen Registers vernichtet werden können. 3Der übrige Teil der Registerakten (Hauptband) enthält unbeschadet der besonderen Bestimmungen in § 24a sämtliche Vorgänge, die nicht der unbeschränkten Einsicht unterliegen, z. B. die gerichtlichen Verfügungen, Zwangsgeldverfahren, gutachtliche Äußerungen der Industrie- und Handelskammern und der Organe der Berufsstände.
 
(3) Das Registergericht kann bestimmen, dass über eine Nummer des Handelsregisters, des Partnerschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Genossenschaftsregisters mehrere gesonderte Aktenbände zu führen sind; auf diesen Aktenbänden ist der jeweilige Inhalt kurz anzugeben; die Führung von besonderen Aktenbänden ist auf dem Aktendeckel der Registerakte zu vermerken.
 
(4) Die Führung der Akten für das Vereinsregister richtet sich nach den §§ 7 und 26 VRV.
 
(5) 1Wird die Niederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt, sind die bei dem bisherigen Amtsgericht geführten Akten und der Registerordner an das Amtsgericht zu übermitteln, auf das die Zuständigkeit übergeht. 2Wechselt ein eingetragener Rechtsträger die Rechtsform und muss deshalb die Eintragung in einer anderen Abteilung des Handelsregisters oder in ein anderes Register erfolgen, sind die bisher geführten Akten und Registerordner dem neu anzulegenden Register zuzuordnen. 3In den übrigen Fällen des Umwandlungsgesetzes, in denen der übertragende Rechtsträger erlischt, sind die bisher geführten Akten und Registerordner dem Register des übernehmenden Rechtsträgers zuzuordnen. 4Ist der Wechsel im Falle des Satzes 2 mit dem Wechsel des Sitzes und der Niederlassung verbunden oder hat im Falle des Satzes 3 das fortsetzende Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung in einem anderen Amtsgerichtsbezirk, gilt Satz 1 entsprechend. 5Geht bei einer Änderung der Zuständigkeit aus vorstehenden Gründen diese auf ein Registergericht über, bei dem dieses Register einschließlich Registerordner nicht in elektronischer Form geführt wird, ist mit den Akten ein vollständiger beglaubigter Ausdruck des Registerordners in Papierform an das Amtsgericht zu übermitteln, auf das die Zuständigkeit übergeht.
 
(6) Die Zahl der gelöschten Registereintragungen wird für die Geschäftsübersicht in geeigneter Weise erfasst oder ermittelt.“
1.11
Es wird folgender § 24a eingefügt:
㤠24a Sammelakten
 
(1) 1Über die Erteilung von Zeugnissen des Inhalts, dass eine gewisse Eintragung in dem Register nicht vorhanden ist, sind Sammelakten zu führen, soweit diese Schriftstücke nicht zu den vorhandenen Akten genommen oder urschriftlich beantwortet werden. 2Auch die Anträge auf Erteilung von Abschriften, Registerauszügen, Registerausdrucken und Zeugnissen über den Registerinhalt können zu den Sammelakten genommen werden. 3Eine getrennte Aufbewahrung dieser Anträge, nach Registernummern oder anderen vom Registergericht zu bestimmenden Ordnungsmerkmalen geordnet, ist zulässig. 4In geeigneten Fällen, z. B. bei Kostenfreiheit, vorschussweiser Zahlung, können derartige Anträge auch urschriftlich erledigt werden.
 
(2) 1Die Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen können zu besonderen Beiheften der Akten vereinigt werden. 2Werden Eintragungen zu mehreren Registernummern in einer zusammengefassten Bekanntmachung veröffentlicht, können die entsprechenden Schriftstücke und Belegblätter zu Sammelakten genommen werden; in den Akten ist jeweils der Hinweis auf die Sammelakte anzubringen. 3Erfolgt die Übertragung der Bekanntmachungstexte an das Veröffentlichungsorgan mittels elektronischer Datei, sind diese Dateien ebenfalls abzuspeichern und deren Abrufbarkeit jederzeit sicherzustellen.
 
(3) Soweit es für den Geschäftsablauf dienlich ist, weitere Sammelakten zu führen, kann dies auf Anordnung des Registergerichts erfolgen.
 
(4) Soweit zu den Registerakten gehörige Schriftstücke zu besonderen Sammelakten genommen werden, ist in den Akten darauf zu verweisen.“
1.12
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
1.12.1
In Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 641c ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 180 FamFG)“ ersetzt.
1.12.2
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) 1Unter dem Registerzeichen II werden die sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt werden und für die weder ein besonderes Register noch ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2Es gehören hierher z. B.
-
die Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
-
die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der ihnen gleichstehenden Zeugnisse,
-
die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen,
-
die Kraftloserklärung von Vollmachten,
-
die Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
-
die Anträge auf Todeserklärung, auf Aufhebung einer Todeser-klärung und auf Feststellung des Todes und der Todeszeit,
-
die Aufgebotsverfahren (§§ 433 ff. FamFG),
-
die sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Handelsgesetzbuch, in den Gesetzen über die Binnenschifffahrt und die Flößerei, im Genossenschaftsgesetz, im Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im Vertragshilfegesetz und im Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse den Gerichten zugewiesenen Handlungen und Entscheidungen, sofern sie nicht zu bereits vorhandenen Akten zu nehmen oder unter I zu erfassen sind.
3Angelegenheiten der Beratungshilfe werden nach Maßgabe der Liste 4a erfasst.“
 
1.12.3
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
1.12.3.1
In Satz 1 Buchst. a wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Worte „Familien- oder Betreuungsgericht“ ersetzt.
 
1.12.3.2
In Satz 3 zu c) werden die Worte „§ 29 Abs. 6“ durch die Worte „§ 13a Abs. 5“ ersetzt.
 
1.12.4
In Abs. 6 Spiegelstrich 3 wird der Klammerzusatz „(§§ 45, 47 des Personenstandsgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 48, 50 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.
 
1.13
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
1.13.1
In Abs. 4 Satz 6 werden die Worte „§ 2273 Abs. 2, 3“ durch die Worte „§ 349 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FamFG“ ersetzt.
 
1.13.2
In Abs. 6 Satz werden die Worte „§ 2248 Satz 2“ durch die Worte „§ 346 Abs. 3 FamFG“ ersetzt.
 
1.13.3
In Abs. 10 Sätze 1 und 5 werden jeweils die Worte „den §§ 2263a, 2300a BGB“ durch die Worte „§ 351 FamFG“ ersetzt.
 
1.14
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
1.14.1
In Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 88 FGG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 364 FamFG)“ ersetzt.
 
1.14.2
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
1.14.2.1
In Satz 1 Spiegelstrich 5 werden die Worte „§ 74 FGG“ durch die Worte „§ 344 Abs. 4 FamFG“ ersetzt.
1.14.2.2
In Satz 1 Spiegelstrich 7 werden die Worte „§ 80 FGG“ durch die Worte „§ 355 Abs. 1 FamFG“ ersetzt.
1.14.2.3
In Satz 1 Spiegelstrich 13 werden die Worte „§ 83a FGG“ durch die Worte „§ 362 FamFG“ ersetzt.
1.14.2.4
Satz 2 wird gestrichen.
 
1.14.3
In Abs. 4a Satz 1 werden die Worte „§§ 2261, 2300 BGB“ durch die Worte „§ 350 FamFG, § 2300 BGB“ ersetzt.
 
1.14.4
In Abs. 4d Satz 2 werden die Worte „§§ 2261, 2300 BGB“ durch die Worte „§ 350 FamFG, § 2300 BGB“ ersetzt.
 
1.14.5
In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „§ 73 FGG“ durch die Worte „§ 343 FamFG“ ersetzt.
 
1.15
§ 29 erhält folgende Fassung:
 
㤠29
Betreuungssachen und
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
 
(1) 1Betreuungssachen (§ 271 FamFG) und Genehmigungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung von Personen, die einen Dritten hierzu bevollmächtigt haben (§ 312 Nr. 1 Alternative 2 FamFG, § 1906 Abs. 5 BGB), werden nach Maßgabe der Liste 7b, betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) werden nach Maßgabe der Liste 7 erfasst. 2Den Akten ist, wenn Vermögen zu verwalten ist, nach Eingang des Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften (Liste 8). 3Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anordnungen über eine weitere Ausgestaltung der Nachweisung (Hinweise auf Schlussrechnung, Verpflichtung, Sicherheitsleistung u. ä.) sowie darüber erlassen, wem die Ausfüllung obliegt. 4Die Behördenleitung kann anordnen, dass Fristen für Rechnungslegungen und Vermögensübersichten besonders überwacht werden.
 
(2) 1Auf Anordnung der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers können Sonderhefte für Schriftstücke, die Vergütungen, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigungen und Jahresrechnungslegung betreffen, gebildet werden, die bei den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist auf die Sonderhefte zu verweisen.
 
(3) 1Die von den Betreuerinnen und Betreuern, Pflegerinnen und Pflegern eingereichten Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt werden. 2In der Zustimmung müssen die Betreuerinnen und Betreuer erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. 3Die Sammelakten sind verschlossen aufzubewahren.
 
(4) 1Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind alphabetisch (ein- oder mehrjährig geordnet) in Sammelmappen abzulegen bzw. auf Anordnung der Behördenleitung nach Erfassung der Personendaten zu Sammelakten zu bringen. 2Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.
 
(5) Geht eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen.“
 
1.16
§ 29a erhält folgende Fassung:
 
㤠29a
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung
der Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen
 
(1) 1Verfahren auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung unter Betreuung stehender Personen (§ 1906 Abs. 2 BGB) sind aus den Betreuungsakten zu bearbeiten. 2Das Gleiche gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 312 Nr. 2 FamFG (§ 1906 Abs. 4 BGB).
 
(2) 1Unterbringungsverfahren werden nach Maßgabe der Liste 9a erfasst. 2Verfahren, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nrn. 1 und 2 FamFG genehmigt worden ist, sind bei den nach Liste 7b erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 3Die betreffenden Akten sind ebenfalls besonders zu kennzeichnen.
 
(3) 1Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme sind bei den nach Liste 2 erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 2Ist der Zeitraum, für den die Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen und kein Antrag gestellt worden oder wird die bzw. der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten der Richterin bzw. dem Richter vorzulegen. 3In den Fällen des § 313 Abs. 3, § 314 FamFG obliegt die Fristenkontrolle dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist.“
 
1.17
§ 29b wird wie folgt geändert:
 
1.17.1
Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b erhalten folgende Fassung:
 
„a) auf Freiheitsentziehung nach §§ 415 ff. FamFG,
b) nach § 312 Nr. 3 FamFG,“
 
1.17.2
In Abs. 4 wird der Klammerzusatz „(§ 9 Bundesgesetz, § 70f Abs. 1 Nr. 3, § 70h Abs. 2 FGG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 421 Nr. 2, § 329 Abs. 1, § 333 FamFG)“ ersetzt.
 
1.18
Nach § 30 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 31 eingefügt:
„f) Gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts über Justizverwaltungsakte
§ 31
Gerichtliche Entscheidung über Justizverwaltungsakte
1Anträge nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden nach Maßgabe der Liste 27 unter dem Registerzeichen VAk erfasst. 2Eine Auswertung nach Jahrgängen ist vorzusehen.“
1.19
Nach den Worten „II. bis IV. entfallen“ werden die Worte „§§ 31 bis 37 entfallen“ durch die Worte „§§ 32 bis 37 entfallen“ ersetzt.
1.20
§ 38 wird wie folgt geändert:
1.20.1
In Abs. 2 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„- die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nach Art. 38 VO (EG) Nr. 44/2001 (§ 1 Abs. 2 AVAG).“
1.20.2
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Zu den Anträgen außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (OH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 Abs. 1, § 771 Abs. 3 ZPO), Anträge auf selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) und Anträge nach § 156 KostO.“
 
1.21
§ 38a wird wie folgt geändert:
1.21.1
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrengesetz und die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, § 16 UmwG) sind nach Maßgabe der Liste 20 zu erfassen.“
1.21.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.21.2.1
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, § 16 UmwG) werden unter dem Registerzeichen AktG erfasst.“
1.21.2.2
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
 
1.22
§ 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) 1Zu den Anträgen außerhalb eines in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreits (SH, UH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 771 Abs. 3 ZPO). 2Einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) vor dem Landgericht sind unter SH zu erfassen.“
 
1.23
§ 39a erhält folgende Fassung:
 
㤠39a
Beschwerden und einstweilige Anordnungen
in Familiensachen des Oberlandesgerichts
 
(1) 1Die Beschwerdeverfahren und einstweiligen Anordnungen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts einschließlich der diesen vorausgehenden Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden unter den Registerzeichen UF, UFH und WF nach Liste 25 erfasst. 2Unter UF sind alle Beschwerden nach § 58 FamFG gegen Endentscheidungen in Familiensachen zu erfassen; hierzu gehören auch Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen. 3Die sonstigen Beschwerden sind unter WF zu erfassen. 4Sind sonstige Beschwerden (z. B. in Kostenangelegenheiten) nach der Geschäftsverteilung nicht einem Familiensenat zugewiesen, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmen, dass diese Beschwerden als Beschwerde in Zivilsachen nach Maßgabe der Liste 23 erfasst werden.
 
(2) 1Als Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Verfahrens sind nur solche Anträge anzusehen, die zur Zuständigkeit des Familiensenats gehören. 2Unter UFH sind auch die einstweiligen Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) zu erfassen.
 
(3) Über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 29/Liste 29) geführt.
 
(4) 1Um das Auffinden der Verfahrensdaten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. 2Betrifft das Verfahren ein Kind, ist zusätzlich auch dessen Name zu erfassen.“
 
1.24
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.24.1
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG), für die gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 64, 82 OWiG ein Spruchkörper des Landgerichts als Gericht erster Instanz zuständig ist, sowie Verfahren über Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 92 Abs. 1 JGG sind in das Beschwerderegister für Straf- und Bußgeldsachen des Landgerichts Qs einzutragen.“
1.24.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
 
1.25
§ 42 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Auf Anordnung der Behördenleitung sind Abschriften der Entscheidungen zu Sammelakten zu nehmen oder in sonst geeigneter Weise zu verwahren (z. B. als Datei zu speichern).“
 
1.26
In § 45c wird folgender Satz 2 angefügt:
2Bußgeldverfahren nach § 98 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) sind ebenfalls nach Maßgabe des Musters 27 zu registrieren und besonders kenntlich zu machen.“
1.27
Anlage II wird wie folgt geändert:
1.27.1
Liste 4 wird wie folgt geändert:
 
1.27.1.1
Die Erläuterung Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
„2. Erfasst werden Angelegenheiten unter I, sobald die Beurkundung erfolgt ist, Angelegenheiten unter II bereits mit dem Eingang der ersten Schrift. Ein im Teilungsverfahren vor dem Gericht beurkundeter Auseinandersetzungsvertrag ist auch dann einzutragen, wenn er unter Anwendung des § 368 Abs. 2 FamFG zustande gekommen ist. Aufgebotsverfahren gemäß § 433 FamFG sind besonders kenntlich zu machen. Jeder Aufgebotsantrag wird unter einer neuen Nummer erfasst.“
 
1.27.1.2
Die Erläuterung Nr. 8 wird gestrichen.
 
1.27.2
Muster 5 wird wie folgt geändert:
 
1.27.2.1
In der Erläuterung Nr. 4 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(§ 343 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 7 und 6 Abs. 2 ZustErgG, § 343 Abs. 2 FamFG)“.
 
1.27.2.2
Es wird folgende Erläuterung Nr. 6 angefügt:
„6. Beurkundungen nach § 344 Abs. 7 FamFG sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.3
Muster 5b wird wie folgt geändert:
 
1.27.3.1
In der Überschrift und in der Erläuterung Nr. 2 werden jeweils die Worte „§§ 2263a, 2300a BGB“ durch die Worte „§ 351 FamFG“ ersetzt.
 
1.27.3.2
Die Erläuterung Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„Eine in Abschnitt I eingestellte Verfügung von Todes wegen ist zu streichen, wenn sie gemäß §§ 348, 350, 351 FamFG, § 2300 BGB eröffnet oder an ein anderes Gericht abgegeben ist.“
 
1.27.3.3
In der Erläuterung Nr. 4 werden die Worte „§§ 2263a, 2300a BGB“ durch die Worte „§ 351 FamFG“ ersetzt.
 
1.27.4
Liste 6 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 6 (§ 13a Abs. 12)
 
Bestandsliste der
Vormundschaften und Pflegschaften
 
Zu erfassen sind:
 
1. Aktenzeichen
2. Familienname, Vorname und Wohnort der Beteiligten
3. Geburtsdatum der Mündel, Pfleglinge, unter elterlicher Sorge stehenden Kinder
4. Gegenstand der Angelegenheit
a)
Vormundschaft
b)
Pflegschaft (ohne c))
c)
Ergänzungspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
d)
Vormundschaft
5. a)
mit Rechnungslegung
b)
sonstige
6. Bemerkungen
7. Jahr der Aktenweglegung
 
Erläuterungen:
 
1.
Die Erfassung erfolgt nach Anordnung der Behördenleitung jahrgangsweise oder fortlaufend.
 
2.
Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über oder umgekehrt, so ist die Sache neu zu erfassen. Das neue Aktenzeichen ist (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben) zu erfassen. Die Akten werden unter dem neuen Aktenzeichen geführt. Geht eine Vormundschaft-, Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen.
 
3.
Pflegschaften, die in bereits anhängigen Vormundschaften oder Pflegschaften oder als weitere selbständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet werden, sind neu zu erfassen.
 
4.
Vormundschaften und Pflegschaften, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind nur einmal zu erfassen. Vormundschaften und Pflegschaften mehrerer Halb- bzw. Stiefgeschwister sind dagegen gesondert zu erfassen.
5.
Bei der Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft ist der Name der bzw. des Betroffenen besonders zu kennzeichnen.“
 
1.27.5
Liste 7 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 7 (§ 29 Abs. 1)
 
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen X
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Aktenzeichen
2.
Familienname, Vorname und Wohnort der Beteiligten
3.
Geburtsdatum der Pfleglinge
4.
Pflegschaft
a)
mit Rechnungslegung
b)
sonstige
5.
Bemerkungen
6.
Jahr der Aktenweglegung
 
Erläuterung:
 
Abwesenheitspflegschaften, die vom Nachlassgericht für ein Auseinandersetzungsverfahren angeordnet werden, sind nicht zu erfassen. Verfahren nach § 340 Nr.1 FamFG sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.6
Liste 7a wird aufgehoben.
 
1.27.7
Liste 7b erhält folgende Fassung:
„Liste 7b (§§ 29, 29a)
 
Betreuungs- und Unterbringungssachen XVII
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Laufende Nummer
2.
Familienname, Vorname und Wohnort der Betroffenen
3.
Geburtstag der Betroffenen
4. a)
Verfahren zur Bestellung einer Betreuung mit Rechnungslegung (§§ 1908i, 1840 BGB)
b)
Verfahren zur Bestellung einer sonstigen Betreuung
c)
Verfahren zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung von Handlungen außerhalb eines Betreuungsverfahrens
d)
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme oder Anordnung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens
5.
Bemerkungen
6.
Datum der Aktenweglegung
 
Erläuterungen:
 
1.
Die Verfahren müssen anhand der Angaben zu Nrn. 4 a) bis 4 d) getrennt auszählbar sein. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49, 51 FamFG, ohne dass ein Hauptverfahren bereits anhängig ist, sind als Verfahren im Sinne der Nrn. 4 a) bis 4 d) zu erfassen.
 
2.
Vorläufige Betreuungen sind wie Betreuungen zu behandeln. Für jeden Betroffenen wird nur ein Verfahren bei den Nrn. 4 a) oder 4 b) registriert.
3.
Folgt einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Hauptverfahren nach, wird das Hauptverfahren unter dem Aktenzeichen des einstweiligen Anordnungsverfahrens fortgeführt.
 
4.
Einstweilige Anordnungsverfahren für einen Betroffenen, für den unter Nrn. 4 a) oder 4 b) bereits ein Verfahren registriert ist, werden unter dem bereits registrierten Aktenzeichen geführt.
 
5.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht besonders zu erfassen.
 
6.
Angelegenheiten, in denen betreuungsgerichtliche Genehmigungen außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens zu erteilen sind, sind unter Nr. 4 c) zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Genehmigungen ärztlicher Maßnahmen nach § 1904 Abs. 2 BGB.
 
Betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren innerhalb eines unter Nrn. 4 a) oder 4 b) bereits registrierten Verfahrens werden nicht gesondert erfasst, sondern aus den vorhandenen Akten bearbeitet.
 
7.
Unter Nr. 4 d) sind nur Verfahren zu erfassen, wenn für den Betroffenen bei dem Gericht kein Verfahren unter Nrn. 4 a) oder 4 b) registriert ist oder gleichzeitig registriert wird.
 
Unter dieser Position wird auch die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung von Personen erfasst, die einem Dritten hierzu bevollmächtigt haben (§ 312 Nr. 1 zweite Alternative FamFG, § 1906 Abs. 5 BGB).
 
8.
Geht ein Verfahren nach Nrn. 4 c) oder 4 d) in eine Betreuung über, so ist das Betreuungsverfahren neu zu erfassen.
 
9.
Bei der Beendigung von Betreuungen ist der Name der betreuten Person besonders zu kennzeichnen.“
 
1.27.8
Liste 9 wird wie folgt geändert:
 
1.27.8.1
Nr. 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:
„nach § 415 FamFG“.
 
1.27.8.2
Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa erhält folgende Fassung:
„§ 312 Nr. 3 FamFG“.
 
1.27.8.3
In der Erläuterung Nr. 2 werden die Worte „§ 70 Abs. 1 FGG“ durch die Worte „§ 327 FamFG“ ersetzt.
 
1.27.9
Liste 9a erhält folgende Fassung:
„Liste 9a (§ 29a Abs. 2)
 
Verfahren auf betreuungsgerichtliche
Genehmigung zur Unterbringung oder Anordnung
der Unterbringung
 
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Aktenzeichen
2.
Eingang der ersten Schrift
3.
Verfahren nach § 312 Nrn. 1, 2 FamFG
4.
Anordnung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1846 BGB
 
Erläuterungen:
 
1.
Zu erfassen ist auch die Anordnung einer vorläufigen Unter-bringung (§§ 331, 332 FamFG). Die erste endgültige Unterbringung nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung ist nicht neu zu erfassen.
 
2.
Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Abs. 2 FGG) sind bei dem unter 1. erfassten Aktenzeichen besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.10
Liste 10 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 10 (§ 21 Abs. 5)
 
Eingangsliste für Grundbuchsachen
 
Zu erfassen sind:
 
1.
a)
Laufende Nummer
b)
Geschäftsnummer
2.
Erste Urkunden, behördliche oder gerichtliche Ersuchen sowie Unrichtigkeitsnachweise zur
a)
Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten
b)
Begründung und Veränderung von Eigentum, Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht
c)
Eintragung/Veränderung/Löschung von Rechten in Abteilung II und III
3.
Fortführungsnachweise
a)
separate Fortführungsnachweise zur Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung
b)
sonstige Fortführungsnachweise
4.
Ersuchen und Anträge
a)
Ersuchen auf Eintragung oder Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks, Zwangsverwaltungsvermerks, Insolvenzvermerks oder Anträge auf Berichtigung des Namens oder Wohnsitzes natürlicher Personen
b)
Besondere Grundbuchverfahren
5.
Tag des Eingangs des auf die Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens
6.
Tag der Erledigung
7.
Wert des Gegenstandes
8.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
1.
1Zu erheben ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter Nrn. 2 a) bis 2 c) bezeichneten Rechte gerichtet ist (erste Urkunde). 2Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden (Identitätserklärungen, Verwalternachweise oder Urkunden, die nur dem Nachweis der Verfügungsberechtigung dienen [z. B. Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge]), sind nicht als erste Urkunden zu erfassen; soweit diese Urkunden als Unrichtigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist Erläuterung Nr. 6 zu beachten. 3Enthält eine Urkunde mehrere Gegenstände, die verschiedene Buchstaben unter Nr. 2 betreffen, so ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge zuerst aufgeführten Position zu erfassen. 4Insoweit gilt der Grundsatz der Einmalzählung jeder Urkunde. 5Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde (Änderungsurkunde) ist nicht erneut zu erfassen.
 
2.
1Gerichtliche oder behördliche Ersuchen auf Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der bei Nrn. 2 a) bis 2 c) bezeichneten Geschäfte, sind wie erste Urkunden zu erfassen. 2Im Übrigen gilt die Erläuterung Nr. 1 entsprechend.
 
3.
1Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll. 2Soll hingegen mit dem neuen Antrag ein weiterer Teil der Urkunde vollzogen werden, ist nach den Regelungen zum Teilvollzug zu verfahren (Erläuterung Nr. 4).
 
4.
1Ein Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Bewilligungen und Auflassungen enthalten sind, die jedoch nicht sämtlich in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. 2Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, richtet sich die erneute Erfassung der Urkunde danach, bei welcher Position der Nr. 2 der Liste 10 die erste Erfassung stattgefunden hat. 3Eine Erfassung unter Nr. 2 a) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Nr. 2 b) oder Nr. 2 c) vorgenommen wurde. 4Eine Erfassung unter Nr. 2 b) kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter Nr. 2 c) stattgefunden hat. 5Eine erneute Erfassung unter derselben oder einer späteren Position wie bei der Ersterfassung ist ausgeschlossen.
 
5.
1Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, so wird nur eine Urkunde gezählt. 2Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann (z. B. wenn zur Begründung von Wohnungseigentum eine Teilungserklärung sowie weitere selbständige Urkunden für die notwendigen Bewilligungen eingereicht werden oder Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts und Löschungsbewilligung).
 
6.
1Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, z. B. Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt (§ 40 GBO).. 3Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist der Position der Nr. 2 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; z. B. Nr. 2 c) bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, Nr. 2 b) bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.
 
7.
1Jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl der betroffenen Flurstücke nur einmal zu erfassen. 2Unter Nr. 3 a) sind nur Fortführungsnachweise zu erfassen, die eine rechtliche Änderung im Grundbuch zur Folge haben (z. B. wenn es sich um eine Vereinigung, Teilung oder Bestandteilszuschreibung handelt) und der Fortführungsnachweis nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden ersten Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen ist. 3Der öffentlich beglaubigte Teilungs- oder Vereinigungsantrag oder Antrag auf Bestandteilszuschreibung des Eigentümers ist in diesem Falle nicht zusätzlich als Urkunde zu erfassen. 4Unter Nr. 3 b) sind alle übrigen Fortführungsnachweise zu erfassen.
 
8.
1Unter Nr. 4 a) sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c GBO) zu bearbeiten sind. 2Unter Nr. 4 b) sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. 3Dies sind insbesondere:
 
Umlegungsverfahren,
Flurbereinigungsverfahren,
Sanierungsverfahren,
Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,
Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,
Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB,
Grenzregelungsverfahren,
Bodensonderungsverfahren.
 
4Zu zählen ist jedes von dem besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. 5Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, die in dem dem Verfahren zugrundeliegenden Nachweis angegeben sind. 6Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens erst neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. 7Als besonderes Grundbuchverfahren ist auch die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erfassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Vermerk über die Einleitung in das Grundbuch einzutragen ist (z. B. ein Umlegungsvermerk nach § 54 Abs. 1 BBauG).
 
9.
1Die Wertangabe unterbleibt, wenn der Geschäftswert 10.000 Euro nicht übersteigt oder eine Eintragungsgebühr nicht zu erheben ist. 2Auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann auf die Wertangabe verzichtet werden.“
 
 
1.27.11
Liste 16 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 16 (§ 15a)
 
Insolvenzverfahren
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Aktenzeichen gemäß § 4 Abs. 2, § 15a Abs. 1
2.
Tag des Eingangs des Antrags
3.
Bezeichnung des Schuldners (bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und ggf. der Geburtsname)
4.
ggf. Bezeichnung des antragstellenden Gläubigers
5.
a)  Insolvenzverfahren - IN - betreffend natürliche Personen
b)
Insolvenzverfahren - IN - betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen
c)
Restschuldbefreiungsverfahren - IN - betreffend natürliche Personen
d)
Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren - IK -
e)
Restschuldbefreiungsverfahren - IK -
f)
Insolvenzverfahren - IE - nach ausländischem Recht
g)
Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
6.
bei Restschuldbefreiungsverfahren
a)
Datum der Ankündigung
b)
Datum der Beendigung
c)
Grund der Beendigung
d)
Datum des Widerrufs (§ 303 InsO)
7.
Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
8.
gemäß § 15a Abs. 2 angelegte Aktenbände
9.
Datum des Aufhebungsbeschlusses
10.
a)  Datum der Beendigung/Erledigung
b)
Grund der Beendigung/Erledigung
11.
Datum der Weglegung
12.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
1.
Die Art des Verfahrens bzw. des Verfahrensstandes ist bei Nrn. 5 und 6 zu kennzeichnen.
 
2.
1 Die Bestandserfassung für alle anhängigen Insolvenzverfahren in der ZP-Statistik ist vom Tag des Eingangs des Verfahrens bis zum Tag des Aufhebungsbeschlusses in Nr. 9 oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens (Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags, Abgabe, Verweisung oder Verbindung des Verfahrens, Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags, Einstellung des Insolvenzverfahrens usw.), die bei Nr. 10 zu vermerken ist, zu führen. 2 Die Erfassung der Bestände der eröffneten Insolvenzverfahren ist vom Tag des Eröffnungsbeschlusses bis zum Tag der Aufhebung, Einstellung oder Übertragung vorzunehmen. 3 Die Bestände an Restschuldbefreiungsverfahren sind vom Zeitpunkt des Aufhebungs- bzw. Einstellungsbeschlusses hinsichtlich eines eröffneten Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung oder (z. B. beim Tod des Schuldners) bis zur sonstigen Erledigung des Verfahrens zu erfassen.
 
3.
Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.12
Die Erläuterungen zu Liste 20 werden wie folgt geändert:
1.27.12.1
Nr. 5 h) „Nur für Amtsgerichte“, Nr. 5 h) „Nur für Landgerichte“ und Nr. 4 c) „Nur für Oberlandesgerichte“ erhalten jeweils unter Beibehaltung der bisherigen Nr. und des bisherigen Buchst. folgende Fassung:
 
„Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Dreimonatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,“
 
1.27.12.2
Nr. 6 „Nur für Amtsgerichte“ erhält folgende Fassung:
„6.
Nichtigkeits- und Restitutionsklagen sind unter neuer Nummer zu erfassen.“
 
1.27.12.3
Nr. 7 Satz 1 „Nur für Landgerichte“ erhält folgende Fassung:
„Unter dem Registerzeichen OH werden die selbständigen Beweisverfahren und Anträge nach § 156 KostO jeweils getrennt von sonstigen Anträgen außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens erfasst.“
 
1.27.12.4
Nr. 10 „Nur für Amtsgerichte“ wird gestrichen. Die bisherige Nr. 11 „Nur für Amtsgerichte“ wird Nr. 10 und erhält folgende Fassung:
„10.
Die Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nr. 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.12.5
Der Erläuterung „Nur für Amtsgerichte“ wird folgende neue Nr. 11 angefügt:
„11.
Anträge auf Erteilung einer Bestätigung für ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil nach Art. 20 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 861/2007 (§ 1106 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.12.6
In Nr. 4 Satz 1 „Nur für Landgerichte“ werden die Worte „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Worte „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
1.27.12.7
In Nr. 4 Satz 2 „Nur für Landgerichte“ wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz SpruchG.“
 
1.27.12.8
Der Nr. 4 „Nur für Landgerichte“ wird folgender Satz 5 angefügt:
 
„Anträge nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.12.9
Nr. 9 „Nur für Landgerichte“ wird gestrichen. Die bisherige Nr. 10 „Nur für Landgerichte“ wird Nr. 9 und erhält folgende Fassung:
„9.
Die Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nr. 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.12.10
Nr. 6 „Nur für Oberlandesgerichte“ erhält folgende Fassung:
„6.
Die Anträge auf Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nr. 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.13
Liste 22 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 22 (§ 13a Abs. 1)
 
Sachen des Familiengerichts F, FH
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Aktenzeichen
2.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
3.
Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
4.
Name der Antragsgegnerin/Betroffenen bzw. des Antragsgegners/Betroffenen
5.
Verfahrensgegenstand
6.
Jahr der Weglegung
7.
Tag des Eingangs der Fortsetzungsschrift
8.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
1.
Der Scheidungsantrag eines Ehegatten ist ohne Registrierung zu den Akten zu nehmen, wenn bereits ein Scheidungsantrag des anderen Ehegatten anhängig ist. Ein solcher Scheidungsantrag ist jedoch zu erfassen, wenn er am selben Tag bei dem Gericht eingegangen ist, wie der bereits anhängige Scheidungsantrag des anderen Ehegatten und dieser neue Antrag nicht auf den bereits anhängigen Antrag Bezug nimmt. Werden mit einer Scheidungssache Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 und 3 FamFG gleichzeitig anhängig, so sind die Sachen nur unter einer Nummer zu erfassen. Die Neuerfassung von Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG unterbleibt auch dann, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache weitere Anträge (Folgesachen) in das Verfahren eingeführt werden.
 
2.
Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, so behält eines der Verfahren das bisherige Aktenzeichen, das andere Verfahren wird neu erfasst.
 
3.
Neu zu erfassen sind auch Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG.
 
4.
Die (Neu)Erfassung unterbleibt
 
a)
bei Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung (§ 143 FamFG),
 
b)
bei Verfahren, die durch Beschluss in der Instanz beendet worden sind und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Beschwerdeinstanz zurückverwiesen werden,
 
c)
in Fällen der Abtrennung von Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG gemäß § 140 Abs. 2 und 3 FamFG sowie in Fällen der selbständigen Fortführung von Folgesachen bei Rücknahme des Scheidungsantrags (§ 141 FamFG) oder Abweisung des Scheidungsantrags (§ 142 Abs. 2 FamFG); dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG sowie Folgesachen in den Fällen des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 des FGG-Reformgesetzes,
 
d)
bei Eingang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO), sofern die Sache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,
 
e)
bei Eingang eines Antrags, sofern für die Sache bereits ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe oder ein eingehendes Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist; ist gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn der Antrag nach Erledigung der Beschwerde eingeht,
 
f)
bei Anträgen aufgrund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland,
 
g)
bei allen unter FH zu erfassenden Anträgen, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.
 
5.
Wird ein Verfahren fortgesetzt, nachdem die Sache als erledigt weggelegt worden ist, so ist das Verfahren nicht neu zu erfassen; die Weiterführung ist lediglich z. B. durch Erfassung des Eingangsdatums des Schriftsatzes, durch den das Verfahren seinen Fortgang nimmt, kenntlich zu machen. Die bisher erfassten Daten sind für die laufende Bearbeitung unter Hinweis auf die Fortsetzung zugänglich zu machen.
 
6.
Ist ein Mahnverfahren vorangegangen, so ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das mit der Familiensache befasst wird, zu erfassen. Hat die Geschäftsstelle des Familiengerichts auch das vorangegangene Mahnverfahren erfasst, so ist der Tag der Erfassung bei dem Mahngericht (§ 12 Abs. 4) anzugeben.
 
7.
Bei den Verfahren auf einstweilige Anordnung ist zu vermerken, ob zusätzlich ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht wurde.
 
8.
Angelegenheiten, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, sind unter einer Nummer zu erfassen. Angelegenheiten nach Satz 1 mehrerer Halb- bzw. Stiefgeschwister sind dagegen unter einer besonderen Nummer zu erfassen. Die in § 13a Abs. 3 genannten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger werden entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 erfasst.
 
9.
Geht eine Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit in eine Vormundschaft über oder umgekehrt, so ist die Sache neu zu erfassen. Das neue Aktenzeichen ist (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben) zu erfassen. Die Akten werden unter dem neuen Aktenzeichen geführt. Geht eine Vormundschaft, Pflegschaft oder andere familiengerichtliche Angelegenheit in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen.
 
10.
Pflegschaften, die in bereits anhängigen Vormundschaften oder Pflegschaften oder die als weitere selbständige Pflegschaft neben einer schon bestehenden angeordnet werden, sind neu zu erfassen.
 
11.
Sämtliche sich auf eine Adoption beziehende Vorgänge werden, auch wenn sie die gleichzeitige Annahme mehrerer Kinder betreffen, unter einem Registerzeichen in einem Aktenstück geführt. Anträge auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sind unter einer neuen Nummer zu erfassen.
 
12.
Unter „Verfahrensgegenstand“ ist die Angelegenheit (ggf. in abgekürzter Form oder durch Angabe der verfahrensbestimmenden Vorschriften) zu bezeichnen. Familiengerichtliche Genehmigungen im Rahmen von Ergänzungspflegschaften für einzelne Rechtshandlungen, familiengerichtliche Genehmigungen im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften und familiengerichtliche Genehmigungen in sonstigen Fällen sind jeweils gesondert zu kennzeichnen. Bei den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist die verfahrensbestimmende Vorschrift anzugeben.
 
13.
Sachen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 151 Nr. 6 FamFG genehmigt worden ist oder eine Unterbringung nach § 151 Nr. 7 FamFG angeordnet wurde, sind als Unterbringungsmaßnahme zu kennzeichnen.
 
14.
Anträge nach dem EG-Prozesskostenhilfegesetz, auch soweit sie nicht gesondert zu erfassen sind, sind besonders kenntlich zu machen.
 
15.
Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung nach VO (EG) Nr. 2201/2003, die Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht nach Art. 41 VO (EG) Nr. 2201/2003, die Vollstreckung einer Entscheidung auf Rückgabe des Kindes nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2201/2003, die Bescheinigung nach Art. 41 und 42 VO (EG) Nr. 2201/2003 und die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 sind jeweils besonders kenntlich zu machen.
 
16.
Bei den nicht über Zählkarten erfassten Verfahren in Familiensachen und bei den Anträgen außerhalb eines Verfahrens in Familiensachen (FH) sind die Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.“
 
 
1.27.14
Liste 23 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 23 (§ 39 Abs. 2, Abs. 5)
 
Berufungs- und Beschwerdesachen des
Landgerichts S, SH und T und des
Oberlandesgerichts U, UH und W
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Tag des Eingangs der Rechtsbehelfsschrift
2.
Sitz des Gerichts erster Instanz
a) Sitz des Gerichts erster Instanz
b) Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz
c) Tag der Entscheidung des Gerichts erster Instanz
3.
a) Familienname und Vorname, Wohnort oder Aufenthaltsort der Berufungsklägerin oder des Berufungsklägers
b) Familienname und Vorname, Wohnort oder Aufenthaltsort der oder des Berufungsbeklagten
 
Nur für Landgerichte:
 
4.
a) Betreuungsbeschwerden
b) Beschwerden in Freiheitsentziehungs-, Unterbringungs- und betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen
c) Beschwerden in Insolvenzsachen
d) Beschwerden in Kostensachen
e) Sonstige Beschwerden (ohne a) bis d))
5.
Jährlich fortlaufende Nummer
6.
Datum und Art der Entscheidung
7.
Tag der Abgabe der Akten an das Gericht erster Instanz
8.
Bemerkungen
 
Nur für Oberlandesgerichte:
 
4.
a) Beschwerden in Landwirtschaftssachen
b) Nachlassbeschwerden
c) Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (außer Nachlassbeschwerden) einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 156 KostO sowie Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
d) Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde nach den § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4 GWB und Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 75 EnWG
e) Beschwerden gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 43 VO (EG) Nr. 44/2001 (§ 1 Abs. 2 AVAG)
f) Sonstige Beschwerden (ohne a) bis e))
5.
Jährlich fortlaufende Nummer
6.
Datum und Art der Entscheidung
7.
Tag der Abgabe der Akten an das Gericht erster Instanz
8.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
A. Berufungsverfahren
 
1.
Die Erfassung des Vornamens, des Wohnortes oder des Aufenthaltsortes kann unterbleiben, wenn die Identität der Partei auf Grund der vorhandenen Angaben verwechslungssicher festgestellt ist. Der Name der Klägerin oder des Klägers ist entsprechend kenntlich zu machen.
 
2.
Unter neuer Nummer sind zu erfassen:
 
a)
Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen rechtskräftige Urteile in der Berufungsinstanz,
 
b)
bei den Oberlandesgerichten auch Sachen, die bei einer Sprungrevision in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden sind; dies ist (beispielsweise durch Ergänzung des Aktenzeichens um den Buchstaben „R“) kenntlich zu machen.
 
3.
Wird gegen dasselbe Urteil (Zwischen-, Teil- oder Endurteil) von beiden Parteien Berufung eingelegt, so ist die Sache nur einmal zu erfassen. Stellt sich später heraus, dass mehrere unter besonderen Nummern erfasste Berufungen gegen dasselbe Urteil eingelegt sind, so ist dies zu vermerken.
 
4.
Die (Neu)Erfassung unterbleibt ferner bei
 
a)
Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils über die Aufrechnung (§ 145 Abs. 3, § 302 ZPO) im Nachverfahren weiter betrieben werden,
 
b)
Eingang einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist,
 
c)
allen unter SH/UH zu erfassenden Anträgen, wenn die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird (mit Ausnahme der einstweiligen Anordnungen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG),
 
d)
Eingang einer Berufung, wenn in derselben Sache bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes getroffen wurde und die Frist von 3 Monaten noch nicht abgelaufen ist,
 
e)
Eingang eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sofern der Antrag in einer Berufungssache an das Berufungsgericht gerichtet ist,
 
f)
Anträgen auf Grund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland,
 
g)
den Oberlandesgerichten auch Sachen, die aus der Revisionsinstanz in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden sind.
 
Nur für Landgerichte:
 
5.
Wird ein Rechtsstreit von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von dieser an die Zivilkammer verwiesen, so ist dies im Feld Bemerkungen entsprechend zu vermerken.
 
6.
Einstweiligen Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) sind unter SH die zu erfassen.
 
Nur für Oberlandesgerichte:
 
5.
Bei den unter UH erfassten Verfahren sind Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.
 
B. Beschwerdeverfahren:
 
1.
Eine Beschwerde ist nicht neu zu erfassen, wenn gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist. Stellt sich später heraus, dass mehrere unter besonderen Nummern registrierte Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingelegt sind, so ist dies zu vermerken.
 
Nur für Landgerichte:
 
2.
Dagegen sind die vom Oberlandesgericht zurückverwiesenen Beschwerden neu zu erfassen.
 
3.
Wird eine Beschwerde von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von dieser an die Zivilkammer verwiesen (§ 104 GVG), so ist dies im Feld Bemerkungen entsprechend zu erfassen. Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.
 
Nur für Oberlandesgerichte:
 
2.
In dem für die Bezeichnung der Landwirtschaftssachen vorgesehenen Feld können die Beschwerden in Landwirtschaftssachen durch einen Zusatz (z. B. „Lw“) gekennzeichnet werden. Dieser ist dem Registerzeichen „W“ anzufügen, das Aktenzeichen lautet dann z. B. 2 WLw 19/03.
 
3.
Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.15
Liste 25 erhält folgende Fassung:
 
„Liste 25 (§ 39a Abs. 1)
 
Beschwerden in Familiensachen des
Oberlandesgerichts UF, UFH, WF
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Aktenzeichen
2.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
3.
Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
Name der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners
Name der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers, wenn diese bzw. dieser weder Antragsteller/in noch Antragsgegner/in des Ausgangsverfahrens war
4.
Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz
5.
Sitz des Gerichts erster Instanz
6.
Tag der Entscheidung des Gerichts erster Instanz
7.
Sonstige Beschwerden
a)
Verfahrenskostenhilfe
b)
Aussetzung des Scheidungsverfahrens
c)
Wert des Verfahrensgegenstands
d)
Kostenangelegenheiten
e)
Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach VO (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nr. 1 ZPO)
f)
Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach Art. 33 der VO (EG) Nr. 2201/2003
g)
Sonstige Angelegenheiten
8.
Tag der Abgabe an das Gericht erster Instanz
9.
Jahr der Weglegung
10.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
1.
Eine Beschwerde ist nicht neu zu erfassen, wenn gegen die angefochtene Entscheidung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist. Das Gleiche gilt, wenn die weiter angefochtene Entscheidung im Verfahrensverbund mit der zuerst angefochtenen Entscheidung ergangen ist.
 
2.
Die Neuerfassung einer Beschwerde unterbleibt ferner
a)
bei Verfahren, die aus der Instanz der Rechtsbeschwerde in die Beschwerdeinstanz zurückverwiesen werden,
b)
bei Eingang einer Beschwerde, wenn für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist,
c)
bei allen unter UFH gehörigen Anträgen, wenn die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,
d)
bei Anträgen aufgrund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland.
 
3.
Einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) sind immer unter UFH zu erfassen. Beschwerden gegen Beschlüsse über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind dagegen unter UF zu erfassen.
 
4.
Nichtigkeits- und Restitutionsanträge gegen rechtskräftige Beschlüsse der Beschwerdeinstanz sind neu zu erfassen.
 
5.
Unter Bemerkungen kann auf etwaige Sammelakten hingewiesen werden.
 
6.
Bei den unter UFH und WF erfassten Verfahren sind die Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.16
Muster 27 wird durch folgende Liste 27 ersetzt:
 
„Liste 27 (§§ 31, 45b)
 
Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte
(Zivilsenat: VA, Strafsenat: VAs)
 
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Jährlich fortlaufende Nummer
2.
Tag des Eingangs der ersten Schrift
3.
Name und Wohnort der/des Antragstellenden
4.
a) Bezeichnung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
b) Aktenzeichen der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
c) Tag der Entscheidung der Behörde, deren Anordnung, Verfügung oder Maßnahme angefochten ist
5.
erledigt am
6.
Bemerkungen
7.
Jahr der Weglegung
 
Erläuterungen:
 
1.
Die gerichtlichen Entscheidungen über Justizverwaltungsakte sind bei den Oberlandesgerichten für den Zivil- und den Strafsenat getrennt zu erfassen.
 
2.
Es sind auch die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 26 Abs. 2 EGGVG) sowie die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 29 Abs. 3 EGGVG) zu erfassen, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Justizverwaltungsakt weder vorliegt noch gleichzeitig gestellt wird. Wird dieser Antrag nachgeholt, so ist er nicht neu zu erfassen, sondern zu den aus Anlass des Wiedereinsetzungsantrags oder des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebildeten Vorgängen zu nehmen.
 
3.
Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch die Art der Erledigung vermerkt werden.
 
4.
Abgaben innerhalb des Gerichts besonders kenntlich zu machen.“
 
1.27.17
In Muster 29 werden die Worte „§ 13a Abs. 4“ durch die Worte „§13a Abs. 6“ und die Worte „§ 39a Abs. 4“ durch die Worte „§ 39a Abs. 3“ ersetzt.
 
1.27.18
In Liste 41 werden nach Erläuterung Nr. 1 ein Absatz und folgende Worte eingefügt:
Nur für Landgerichte:
2.
Verfahren nach § 92 Absatz 1 JGG sind besonders kenntlich zu machen.
1.27.19
Liste 56 wird wie folgt geändert:
1.27.19.1
Nrn. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
„7. Vollstreckungen von Jugendstrafe (auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist), Zuchtmitteln, Erziehungsmaßregeln, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Bußgeldentscheidungen, Erzwingungshaftanordnungen und Anordnungen nach § 98 OWiG.
8. aus den nach Nr. 7 erfassten Vollstreckungen zusätzlich
a)
Vollstreckungen von Jugendarrest, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter (§ 85 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG) tätig wird,
b)
Vollstreckungen von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln, in denen der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 85 Abs. 2, 4 JGG) tätig wird.“.
1.27.19.2
Die Erläuterung Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Sind gegen dieselbe Verurteilte bzw. denselben Verurteilten in derselben Sache verschiedene Vollstreckungen durchzuführen, so ist die Sache nur einmal zu erfassen. Abgaben innerhalb des Gerichts sind - soweit sie nicht unter Nr. 4 Satz 1 der Erläuterungen fallen - besonders kenntlich zu machen.“.
1.27.19.3
Satz 2 der Erläuterung Nr. 4 wird gestrichen.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.