Veröffentlichung JMBl. 2011/03 S. 57 vom 18.03.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e656ba741d678379bee975f03cd88268193cc9b033f538d676daf85534ffa222

 

Az.: 9101 - I - 2454/2011
319-J
319-J
 
Änderung der Bekanntmachung
betreffend Legalisation deutscher Urkunden,
Erteilung von Apostillen und Bestätigungen
sowie Befreiung von der Legalisation
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 18. März 2011 Az.: 9101 - I - 2454/2011
 
 
1.
Die Bekanntmachung betreffend Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation vom 3. April 2008 (JMBl S. 46) wird wie folgt geändert:
 
1.1
In Nr. 1.6 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.2
In Nr. 2.1 Satz 5 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.3
In Nr. 2.8 Sätze 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
 
1.4
In Nr. 3.1 Satz 1 werden vor dem Wort „sieht“ die Worte „(im Folgenden: Übereinkommen)“ eingefügt.
 
1.5
Nr. 3.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
1.5.1
Nach den Worten „ist in“ wird die Angabe „§ 1“ eingefügt.
 
1.5.2
Die Worte „10. September 1996“ werden durch die Worte „16. September 2009“ ersetzt.
 
1.6
Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
 
,,3.3
Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf
 
a)
Erteilung der Apostille (Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens) und
 
b)
Feststellung der Übereinstimmung der Angaben der Apostille mit denen des Registers (Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens)
 
richtet sich nach den Vorschriften der Generalaktenverfügung für die Justizverwaltung vom 20. Juni 1974 (JMBl S. 137), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2008 (JMBl S. 158), und nach den nachstehenden besonderen Bestimmungen.“
 
1.7
Es werden folgende neue Nrn. 3.4 bis 3.6 eingefügt:
 
,,3.4
Die Anträge auf Erteilung der Apostille sind jahrgangsweise in ein Register nach dem Muster der Anlage 3 (Spalten 1 bis 3) einzutragen. Die Zurückweisung eines Antrags ist in Spalte 8 „Bemerkungen“ des Registers zu vermerken. Für die Bildung der Geschäftsnummer (§§ 5, 7 und 10 Generalaktenverfügung) ist von den Landgerichtspräsidenten und den Amtsgerichtspräsidenten das Aktenzeichen 910 a oder 910 1a sowie als Unterscheidungskennzeichen die laufende Nr. des Registers unter Beifügung der Jahreszahl zu verwenden. Die Anträge auf Erteilung der Apostille nebst den dazugehörigen Schriftstücken sind zu Sammelakten zu nehmen. Die Sammelakten sind zwei Jahre, die Register 50 Jahre aufzubewahren.
 
3.5
Die Apostille (Art. 4 des Übereinkommens) wird unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 4 hergestellt und mit der Urkunde mittels Schnur und Siegel dauerhaft verbunden oder unter Verwendung des Abdrucks eines Gummistempels, der dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 entspricht, auf der Urkunde hergestellt. Der Vordruck nach Anlage 4 kann auch als Klebeetikett hergestellt und auf die Urkunde dauerhaft aufgeklebt werden. Die Apostille ist dabei in Form und Größe des Musters der Anlage 4 zu erstellen, ohne Rücksicht auf das verwendete Papierformat. Das Siegel ist in diesem Fall so anzubringen, dass es Klebeetikett und Urkunde gleichzeitig abdeckt. Über die Erteilung der Apostille sind die nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben in das Register (Spalten 4 bis 7) einzutragen.
 
3.6
Die Anträge auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers sind ohne besondere registermäßige Erfassung unter dem Aktenzeichen 910 b oder, soweit vierstellige Aktenzeichen verwendet werden, unter dem Aktenzeichen 910 1b zu Sammelakten zu nehmen. Stimmen die Angaben in der Apostille mit denen des Registers überein, so wird dem Antrag durch eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 5 entsprochen. Ergibt die Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, dass die Apostille im Register nicht vermerkt ist oder dass die in ihr enthaltenen Angaben mit denen des Registers nicht übereinstimmen, so ist dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zu erteilen; hierüber ist dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten.“
 
1.8
Die bisherige Nr. 3.4 wird Nr. 3.7; die Zahl „700“ wird durch die Zahl „800“ ersetzt.
 
1.9
Der Anhang zur Bekanntmachung wird wie folgt geändert:
 
1.9.1
In Nr. 3 (Abschnitt 3) werden die Worte „Georgien“, „Kap Verde“ und
„Ukraine“ gestrichen.
 
1.9.2
In Nr. 4 (Abschnitt 4) wird nach dem Wort „Saudi-Arabien“ in einer neuen Zeile das Wort „Somalia“ eingefügt.
 
1.9.3
Nr. 5 (Abschnitt 5) wird wie folgt geändert:
 
1.9.3.1
Nach dem Wort „Dänemark ***)“ werden die Worte „(außer Grönland und Fåröer)“ eingefügt.
 
1.9.3.2
Nach dem Wort „Frankreich***)“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Georgien“ eingefügt.
 
1.9.3.3
Nach dem Wort „Japan“ werden in einer neuen Zeile die Worte „Kap Verde“ eingefügt.
 
1.9.3.4
Nach dem Wort „Neuseeland“ werden die Worte „(ohne Tokelau)“ eingefügt.
 
1.9.3.5
Nach dem Wort „San Marino“ werden in einer neuen Zeile die Worte „Sao Tomé und Principe“ eingefügt.
 
1.9.3.6
Nach dem Wort „Türkei“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Ukraine“ eingefügt.
 
1.9.3.7
Nach dem Wort „Ungarn“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Vanuatu“ eingefügt.
 
1.9.3.8
Nach den Worten „Vereinigtes Königreich***)“ werden die Worte „(auch für Anguilla, Bermuda, Caymaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Sankt Helena, Turks- und Caicosinseln)“ eingefügt.
 
1.10
Der Bekanntmachung werden die dieser Bekanntmachung beigefügten Anlagen 3 bis 5 angefügt.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 14. April 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 13. April 2011 tritt die Bekanntmachung über die geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille und auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl II 1965 S. 876) vom 5. August 1966 (JMBl S. 103), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2000 (JMBl S. 18), außer Kraft.
 

Anlagen