Veröffentlichung JMBl. 2011/04 S. 66 vom 20.04.2011

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Az.: 4220 - II - 944/97
3134-J
3134-J
 
Änderung der Anordnung über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 20. April 2011  Az.: 4220 - II  - 944/97
 
 
1.
Teil I B. II. Nr. 2. Buchst. g) der Anordnung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 28. Mai 2003 (JMBl S. 94), geändert durch Bekanntmachung vom 20. April 2005 (JMBl S. 50) erhält folgende Fassung:
 
„Beauftragt der Berechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche, so sind seine Aufwendungen für die entstandenen Gebühren als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig, sofern die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig war. Daran fehlt es regelmäßig in einfach gelagerten Fällen, etwa wenn ausschließlich immaterielle Haftentschädigung verlangt wird (§ 7 Abs. 3 StrEG). Eine Vorteilsausgleichung hinsichtlich der erstattungsfähigen Gebühren findet nicht statt.“
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.