Veröffentlichung JMBl. 2012/01 S. 14 vom 20.12.2011

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Az.: 1454 - VI - 10252/11
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Aktenordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 20. Dezember 2011  Az.: 1454 - VI - 10252/11
 
1.
Die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1983 (JMBl 1984 S. 13), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2010 (JMBl S. 150), wird wie folgt geändert:
1.1
§ 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 10 angefügt:
10Auskünfte der Steuerbehörden, die für Zwecke der Gebührenberechnung oder zur Verhütung unrichtiger Eintragungen erteilt werden (z. B. nach § 379 FamFG), sind nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen; sie sind unter Verschluss zu halten und dürfen nur von den mit der Registerführung und der Kostenberechnung befassten Beamtinnen und Beamten eingesehen, anderen behördlichen Stellen oder dem Publikum aber nicht zugänglich gemacht werden.“
1.1.2
In Abs. 5 Satz 4 wird nach dem Wort „„Heranwachsender“,“ das Wort „„Ausländer““ durch die Worte „„Ausländer-Bestimmungen beachten““ ersetzt.
1.2
In § 13a wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) 1Der Antrag der Eltern auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Erbausschlagung nach § 1643 BGB in Verbindung mit §§ 1821, 1822 Nrn. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB ist als F-Sache zu erfassen. 2Gleiches gilt für jeden Antrag, für eine vom Vormund oder Pfleger vorgenommene Handlung eine familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen. 3Der Antrag eines Ergänzungspflegers auf Erteilung einer solchen Genehmigung ist besonders kenntlich zu machen. 4In den Fällen, in denen bei dem Gericht ein Vormundschafts- oder Pflegschaftsverfahren läuft, zu dem die Schriftstücke über die familiengerichtliche Genehmigung genommen werden können, kann an Stelle einer Neuerfassung die Zählung der Genehmigungsverfahren abweichend vorgenommen werden. 5Die entstehenden Schriftstücke sind zu den laufenden Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten zu nehmen.“
1.3
§ 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Buchst. b werden nach dem Wort „OWiG“ die Worte „, auch im Fall des § 87n Abs. 2 IRG“ angefügt.
1.3.2
In Buchst. f werden nach dem Wort „StVG“ die Worte „, auch im Fall des § 87n Abs. 6 IRG in Verbindung mit § 13 JVKostO“ angefügt.
1.3.3
In Buchst. g und h werden nach dem Wort „OWiG“ jeweils die Worte
„, auch im Fall des § 87n Abs. 2 IRG“ angefügt.
1.3.4
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Als Gs-Sachen zu registrieren sind insbesondere die auf Grund von Vorschriften der StPO (z. B. §§ 98 bis 100, 125, 128, 159, 162 ff. StPO) im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vorzunehmenden richterlichen Untersuchungshandlungen, die Anträge auf Augenscheinnahme (Leichenschau, Leichenöffnung), Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, die Anträge, in denen die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Strafrichters zur Abstandnahme von der Erhebung der öffentlichen Klage nachsucht usw., sonstige Entscheidungen in Strafsachen vor Erhebung der öffentlichen Klage, die den Richterinnen und Richtern zugewiesen sind (z. B. § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG, § 73 Abs. 3 SGB X usw.), sowie Entscheidungen nach §§ 87g und 87i IRG.“
1.4
In § 28 Abs. 4 Satz 1 erhält der 2. Spiegelstrich folgende Fassung:
„– Verfahren zur Einrichtung von Nachlasspflegschaften und -verwaltungen,“.
1.5
§ 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die erstinstanzlichen Zivilprozesssachen vor dem Landgericht und der Kammer für Handelssachen und Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens werden nach Maßgabe der Liste 20, die Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz werden nach Maßgabe der Liste 21 mit dem Zusatz „Th“ erfasst.“
1.6
In § 39 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 wird jeweils der Klammerzusatz „(Muster 21)“ gestrichen und der Klammerzusatz „(Muster 23)“ durch „(Liste 23)“ ersetzt.
1.7
§ 39a wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
2Unter UF sind alle Beschwerden nach § 58 FamFG gegen Endentscheidungen in richterlichen Verfahren in Familiensachen (ausgenommen Kostenentscheidungen) zu erfassen; hierzu gehören auch Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen. 3Beschwerden in Familiensachen gegen Endentscheidungen, für die die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger zuständig ist, sind unter WF zu erfassen. 4Die sonstigen Beschwerden, die sich nicht gegen Endentscheidungen richten, sowie alle Beschwerden gegen Kostenentscheidungen sind ebenfalls unter WF zu erfassen.“
1.7.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.8
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
5Anträge auf Entscheidung nach § 462a Abs. 2 Satz 3 StPO sind nach Maßgabe der Liste 43a zu erfassen.“
1.8.2
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
1.9
§ 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 1 werden nach den Worten „über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen“ die Worte „sowie Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG“ eingefügt.
1.9.2
In Satz 2 werden vor dem letzten Wort „einzutragen“ die Worte „sowie Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG“ eingefügt.
1.10
Dem § 58 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Verfahren betreffend die Vollstreckung von Geldsanktionen aus dem Ausland nach § 87n IRG sind als selbständige Vollstreckung zu erfassen und besonders kenntlich zu machen.“
1.11
Anlage II wird wie folgt geändert:
1.11.1
In das Verzeichnis der Muster und Listen werden folgende Einträge eingefügt:
„Liste 21
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz“;
„Liste 43a
Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung im Fall der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“.
1.11.2
Liste 4a wird wie folgt geändert:
Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„6.
Das Amtsgericht hat Beratungshilfe bewilligt und/oder einen Berechtigungsschein erteilt auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag.“
Die Nrn. 2 und 3 der Erläuterungen erhalten folgende Fassung:
„2.
Für jede rechtsuchende Person ist jeweils nur eine der unter 5 bis 7 genannten Verfahrensarten zu erfassen. Dasselbe gilt für die Angaben zu 8 bis 10. Treffen in derselben Sache mehrere Angaben zu 8 bis 10 zu, so hat die Angabe zu 10 Rang vor der Angabe zu 9 und die Angabe zu 9 Rang vor der Angabe zu 8.
3.
Die Angaben zu 8 bis 10 ergeben sich aus der Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts. Wenn dieselbe Angelegenheit bereits in einem früheren Jahr zu einer Erfassung der Angabe zu 1 bis 6 geführt hat, ist die Sache nicht unter einer neuen laufenden Nummer zu erfassen. Bei den Angaben zu 8 bis 10 ist in diesem Fall auf das früher zugeteilte Aktenzeichen zu verweisen.“
1.11.3
In der Überschrift zu Liste 8 werden die Worte „§ 29 Abs. 7“ durch die Worte „§ 29 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
1.11.4
Es wird folgende Liste 21 eingefügt:
Liste 21  (§ 38 Abs. 1)
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Zu erfassen sind:
1.
Laufende Nummer
2.
Tag des Eingangs der 1. Schrift (Antrag)
3.
Antragstellende Behörde oder Einrichtung
4.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz (Aufenthalt) der betroffenen Personen
5.
Entscheidung des Landgerichts – Therapieunterbringung
a)  einstweilig angeordnet am
b)  endgültig angeordnet am
c)  abgelehnt am
6.
Untergebracht bis
7.
Erledigung des Verfahrens
8.
Bemerkungen
9.
Jahr der Weglegung
Erläuterung:
Anträge auf Verlängerung der Therapieunterbringung ( § 12 Abs. 2 ThUG) sind besonders kenntlich zu machen.“
1.11.5
In Liste 23 wird die Erläuterung „B. Beschwerdeverfahren“ wie folgt geändert:
Im Abschnitt „Nur für Landgerichte“ wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3. Beschwerden nach § 15 Abs. 2 BNotO sind besonders kenntlich zu machen.“
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
Im Abschnitt „Nur für Oberlandesgerichte“ wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3. Beschwerden nach dem Therapieunterbringungsgesetz (§ 16 ThUG) werden mit dem Zusatz „Th“ erfasst.“
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
1.11.6
Die Erläuterungen zu Liste 35 werden wie folgt geändert:
Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
„6.
Verfahren nach §§ 87g und 87i IRG sind besonders kenntlich zu machen.“
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.
1.11.7
Liste 39 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach den Worten „Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen Ss“ die Worte „sowie nach § 87j IRG“ angefügt.
In den Erläuterungen wird folgende neue Nr. 7 eingefügt:
„7.
Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 87j IRG sind besonders kenntlich zu machen.“
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.
1.11.8
In Liste 41 erhält die Erläuterung Nr. 3 im Abschnitt „Nur für Oberlandesgerichte“ folgende Fassung:
„3.
1Besonders kenntlich zu machen (z. B. bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben) sind
a)
Beschwerden in Bußgeldverfahren (einschließlich Kostenbeschwerden),
b)
Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden nach § 87k IRG.
2Die zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 87j IRG ist nicht erneut zu erfassen.“
1.11.9
Es wird folgende neue Liste 43a eingefügt:
Liste 43a  (§ 41 Abs. 1 Satz 5)
Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes
zur Bewährung im Fall der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
1.
Aktenzeichen
2.
Tag des Eingangs der 1. Schrift (Antrag)
3.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum der bzw. des Verurteilten
4.
Sitz und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
5.
Justizvollzugsanstalt
6.
Erledigung des Verfahrens
7.
Bemerkungen
8.
Jahr der Weglegung“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.