Veröffentlichung JMBl. 2012/01 S. 9 vom 14.12.2011

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Az.: 2500 - V - 7353/07
2030.5.3-J
2030.5.3-J
Dienstvereinbarung
über die Einrichtung von Wohnraum- und/oder Telearbeitsplätzen
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 14. Dezember 2011  Az.: 2500 - V - 7353/07
 
Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen und Belange der Beschäftigten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) schließen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit folgende Dienstvereinbarung:
1.
Vorbemerkung
1.1
Die wirtschaftliche Situation der Familien mit Kindern erfordert im Vergleich zu früheren Zeiten zunehmend die Vermeidung von Verdienstausfällen. Berufstätigkeit und Familie miteinander in Einklang bringen zu können, ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen. Hinzu kommt, dass durch die vielfache Gewährung von Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung laufend gut qualifiziertes Personal verloren geht, das nicht zeitgerecht ersetzt werden kann. Dadurch werden die Arbeitsabläufe in vielen Bereichen der Justiz behindert. Berufstätige Mütter/Väter stehen oft vor der Entscheidung, sich beurlauben zu lassen, um ihre Kinder betreuen zu können; sie würden aber gerne weiter tätig sein, wenn dies - wenigstens teilweise - von zu Hause aus möglich wäre; Entsprechendes gilt für Bedienstete, die nahe Angehörige pflegen.
1.2
Mit der Verbesserung der Kommunikationswege und der technischen Ausstattung der Justiz im Rahmen des Projekts bajTECH eröffnen sich aktuell neuartige Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung, durch welche die Interessen sowohl des Dienstherrn als auch der Beschäftigten in Einklang gebracht werden können. Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem häuslichen Telearbeitsplatz muss nicht zwingend ein eigener, individueller Arbeitsplatz in der Dienststelle vorgehalten werden. Berücksichtigt man darüber hinaus die beträchtlichen Ausbildungskosten, deren Verlust durch die (teilweise) Ermöglichung der häuslichen Arbeit an Stelle einer Beurlaubung vermieden wird, lassen sich Wohnraum- und/oder Telearbeitsplätze durchaus wirtschaftlich einrichten.
1.3
Der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz begrüßt daher wie bisher die Einrichtung von Wohnraum- und/oder Telearbeitsplätzen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als Maßnahme zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BayPVG.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Telearbeitskraft ist, wer Tätigkeiten über einen ausreichend langen Zeitraum und zu mindestens 20 von Hundert seiner Arbeitszeit in räumlicher Distanz zum Dienstherrn oder Arbeitgeber erledigt und dabei durch Anbindung an das Justiznetz neue Informationstechnologien zur Datenübertragung nutzt. Telearbeit wird zugelassen als
alternierende Telearbeit, bei der die Arbeitsleistung teilweise zu Hause und teilweise an der Dienststelle erbracht wird,
reine Telearbeit, bei der die Arbeitsleistung im Wesentlichen zu Hause erbracht wird,
mobile Telearbeit, bei der die Tätigkeit nach ihrer Art überwiegend in anderen Dienststellen erbracht wird, die Vor- und Nachbereitung sowie sonstige Tätigkeiten aber unterwegs, etwa mittels Notebook, oder zu Hause erfolgen; mobile Telearbeit eignet sich insbesondere für Prüfungstätigkeiten.
2.2
Die Wohnraumarbeitskraft erbringt die dem Dienstherrn oder Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu Hause, ohne mit dem Justiznetz verbunden zu sein. Wohnraumarbeit wird zugelassen als
alternierende Wohnraumarbeit, bei der die Arbeitsleistung teilweise zu Hause und teilweise an der Dienststelle erbracht wird,
reine Wohnraumarbeit, bei der die Arbeitsleistung im Wesentlichen zu Hause erbracht wird,
mobile Wohnraumarbeit, bei der die Tätigkeit nach ihrer Art überwiegend in anderen Dienststellen erbracht wird, die Vor- und Nachbereitung sowie sonstige Tätigkeiten aber unterwegs, etwa mittels Notebook, oder zu Hause erfolgen; mobile Wohnraumarbeit eignet sich insbesondere für Prüfungstätigkeiten.
2.3
Auch bei der reinen Wohnraum- und/oder Telearbeit, die die Ausnahme bilden sollte, muss der regelmäßige Kontakt zur Dienststelle gewährleistet sein.
3.
Persönliche Voraussetzungen für die Teilnahme
3.1
Wohnraum- und/oder Telearbeit stellt - bedingt durch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung - besonders hohe Anforderungen an die Beschäftigten. In Bezug auf die Bediensteten sind daher ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten, ausreichende fachliche Kenntnisse, Berufserfahrung, Selbstdisziplin, Eigenmotivation, Flexibilität, Freude am Neuen, die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Anpassungsfähigkeit zu fordern.
3.2
Die Teilnahme an Wohnraum- und/oder Telearbeit ist auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von grundsätzlich mindestens 50 von Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Die Genehmigungsfähigkeit von unterhälftiger Wohnraum- und/oder Telearbeit hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
3.3
Eine Teilnahme an Wohnraum- und/oder Telearbeit ist aus familien- oder sozialpolitischen Gründen möglich, insbesondere zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt oder auf Grund einer Schwerbehinderung. Mobile Wohnraum- bzw. Telearbeit ist unabhängig von solchen Gründen, insbesondere bei Prüfungstätigkeiten, möglich.
3.4
Die Einrichtung eines Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein Anspruch auf die Einrichtung besteht nicht.
3.5
Bei der Vergabe ist der besonderen Situation schwerbehinderter Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Rechnung zu tragen; die Zuteilung eines Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Belange der übrigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der dienstlichen Erfordernisse bevorzugt an schwerbehinderte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Abschnitt VII Nr. 5 der Fürsorgerichtlinien vom 3. Dezember 2005 Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05).
3.6
Es muss ein geeignetes dienstliches und familiäres Umfeld bei der Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft vorhanden sein.
3.7
Die Einrichtung von Wohnraum- und/oder Telearbeitsplätzen ist nur innerhalb Bayerns möglich.
3.8
Neben den sachlichen und persönlichen Anforderungen sind bei der Ermessensausübung auch die technischen und organisatorischen Belange zu berücksichtigen. Insbesondere die Bewilligung von Telearbeit kann daher nur ermöglicht werden, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz veröffentlicht die entsprechenden Anforderungen im IntranetForum der bayerischen Justiz (JustIn) unter der Rubrik „IT-Stelle“.
3.9
Im Übrigen wird auf Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl S. 186) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
4.
Geeignete Arbeitsgebiete
4.1
Für die Wohnraum- und/oder Telearbeit sind grundsätzlich nur Tätigkeiten geeignet, die
eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind,
konkrete und messbare Ergebnisse haben,
wenig direkte Kommunikation zur Dienststelle erfordern,
in aller Regel keinen persönlichen Parteiverkehr mit sich bringen und
ohne wesentliche Beeinträchtigung der Ablauforganisation nach außen verlagert werden können.
4.2
Die in Form der Wohnraum- und/oder Telearbeit zu erledigenden Arbeiten werden, soweit möglich und zweckmäßig, nach Art und Umfang in einer Individualregelung festgelegt.
4.3
Die Effektivität von Organisationseinheiten wie insbesondere von Serviceeinheiten darf durch die Einrichtung eines Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.4
Im Einzelnen sind grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich einer konkreten Einzelfallprüfung, folgende Einsatzgebiete für Wohnraum- und/oder Telearbeit geeignet:
4.4.1
Tätigkeiten bei der Gemeinsamen IT-Stelle; ausgenommen sind technische Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Einsatz am Rechner erfordern, und Tätigkeiten in der Kernverwaltung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an erforderlichen Teambesprechungen bleibt unberührt;
4.4.2
Schreiben von Langtexten; hierunter sind Texte zu verstehen, die ein längeres konzentriertes Arbeiten erfordern, wie z. B. Anklageschriften, Urteile, Beschlüsse oder Sitzungsdiktate. Auch Texte der Verwaltungsabteilungen können in Wohnraum- und Telearbeit gefertigt werden. Ausgenommen sind Haft-, Eil- und sensible Sachen;
4.4.3
Rechtspflegertätigkeiten in allen Bereichen der Kostenfestsetzungen;
4.4.4
Kostenschlussbewertungen durch die Servicekräfte;
4.4.5
Festsetzungen von Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen (im schriftlichen Verfahren) durch die Servicekräfte;
4.4.6
Festsetzungen von Prozesskostenhilfevergütungen durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger;
4.4.7
Festsetzungen von Beratungshilfevergütungen durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger;
4.4.8
Rechnungslegung (einschließlich Vergütungsfestsetzung) durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger in
Vormundschaftssachen,
Betreuungssachen,
Nachlasssachen,
Insolvenzsachen;
4.4.9
geeignete Rechtspflegertätigkeiten in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, z. B. Berechnungen und Vergütungsfeststellungen, Wertfeststellungen oder Erstellung von Teilungsplänen, vorzugsweise in Form von alternierender Wohnraum- und/oder Telearbeit;
4.4.10
Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger;
4.4.11
Rechtspflegertätigkeiten im Registerwesen (nur in Form der Telearbeit, d. h. nur bei Anbindung an das Justiznetz);
4.4.12
Rechtspflegertätigkeiten in Grundbuchsachen (nur in Form der Telearbeit, d. h. nur bei Anbindung an das Justiznetz);
4.4.13
Bearbeitung von vereinfachten Unterhaltsverfahren durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger;
4.4.14
Prüfungstätigkeiten der
Bezirksrevisorinnen/Bezirksrevisoren,
Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtinnen/Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten (insbesondere in Form der mobilen Tele- bzw. Wohnraumarbeit);
4.4.15
Rechtspflegertätigkeiten in der Strafvollstreckung (nur in Form der Telearbeit, d. h. nur bei Anbindung an das Justiznetz);
4.4.16
Mitteilungen und Anfragen an die Zentralen Register (nur in Form der Telearbeit, d. h. nur bei Anbindung an das Justiznetz);
4.4.17
Verwaltungstätigkeiten (z. B. Mittelbewirtschaftung, Beschaffungswesen, Bibliothekswesen);
4.4.18
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten bei der Landesjustizkasse (nur in Form der Telearbeit, d. h. nur bei Anbindung an das Justiznetz).
4.5
Die genannten Einsatzgebiete betreffen die Funktionsbereiche des Rechtspflegerdienstes, des Justizverwaltungsdienstes (Ämter der 3. Qualifikationsebene) und des Justizfachwirtedienstes sowie der Arbeitnehmer (Servicebereich) und - bei entsprechenden Zuständigkeitsverlagerungen - des Justizwachtmeisterdienstes. Der Katalog ist nicht abschließend.
5.
Durchführung der Teilnahme
5.1
Für den Transport der Akten und sonstigen Unterlagen ist die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft grundsätzlich selbst verantwortlich.
5.2
Die Ausgestaltung des Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes erfolgt im Beamtenbereich durch einvernehmliche schriftliche Regelung mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten, im Arbeitnehmerbereich als schriftliche Vereinbarung. In jedem Einzelfall ist vorher die örtliche Personalvertretung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG bezüglich der Ausgestaltung des Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes zu beteiligen. Daneben ist in einschlägigen Fällen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten sicherzustellen.
5.3
Der Status der Wohnraum- und/oder Telearbeitskräfte innerhalb des bestehenden Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses bleibt unberührt. Dienstbezüge, Sozialleistungen, Urlaub, Arbeitsschutz usw. werden unverändert fortgeführt. Bestehende gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche Regelungen sowie dienstliche Bestimmungen und Anordnungen gelten weiter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
5.4
Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme von Wohnraum- und/oder Telearbeit beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden. Es dürfen keine Aufgaben von geringerer Wertigkeit übertragen werden; maßgebend sind die für die Wohnraum- und/oder Telearbeit festgelegten Einsatzgebiete. Die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft hat denselben Zugang und die gleiche Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wie sonstige Beschäftigte.
6.
Arbeitszeit
6.1
Für die Arbeitszeit zu Hause gelten die allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit. Regelungen über die Präsenz- und Rahmenzeiten gelten für die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft nicht, soweit sie die Arbeitsleistung zu Hause oder unterwegs erbringt. In der Individualregelung ist aber eine tägliche Präsenzzeit festzulegen, an der die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft an ihrer häuslichen Arbeitsstätte erreichbar sein muss. Fahrtzeiten zwischen häuslicher und dienstlicher Arbeitsstätte gelten nicht als Arbeitszeit, Fahrkosten werden hierfür nicht erstattet (vgl. Nr. 2.2 Satz 3 VV-BayRKG vom 10. Mai 2002, StAnz Nr. 21 S. 3). Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden können nur mit vorheriger Genehmigung erbracht werden.
6.2
Bei der alternierenden Wohnraum- und Telearbeit wird die in der Arbeitszeitverordnung bzw. tarif- oder arbeitsrechtlich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf die dienstliche und die häusliche Arbeitsstätte aufgeteilt. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte ist schriftlich zu regeln bzw. zu vereinbaren. Abweichungen im Einzelfall bedürfen der Abstimmung mit dem Vorgesetzten. Die Arbeitszeit zu Hause wird durch Selbstaufschreibung in einem kalendarischen Arbeitstagebuch festgehalten. Für die in der Dienststelle zu erbringende Arbeitszeit gilt die dort bestehende Arbeitszeitregelung. Die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft teilt sich in der Regel einen Arbeitsplatz in der Dienststelle mit einem oder mehreren anderen geeigneten Mitarbeitern.
6.3
Bei der reinen Wohnraum- und Telearbeit sind die Zeitabstände, in denen die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft bei der Beschäftigungsbehörde vorstellig zu werden hat (je nach Tätigkeit einwöchig, vierzehntägig oder monatlich), schriftlich zu vereinbaren. Es muss die Möglichkeit und Bereitschaft bestehen, dass die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft ihre Dienstleistung in dienstlich notwendigen Fällen (teilweise) im Dienstgebäude erbringt. In einem kalendarischen Arbeitstagebuch sind durch Selbstaufschreibung Beginn und Ende der Tätigkeiten, Krankheit und Urlaub sowie betriebsbedingte Störungen festzuhalten. Das Arbeitstagebuch wird vom Vorgesetzten regelmäßig geprüft und überwacht.
7.
Arbeitsschutz
7.1
Die häusliche Arbeitsstätte muss in der Wohnung der Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft in einem Raum gelegen sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.
7.2
Die Arbeitsschutzbestimmungen müssen beachtet werden. Die Prüfung erfolgt durch den mit Betretungsrecht ausgestatteten Dienstvorgesetzten oder einen von ihm Beauftragten unter Beteiligung des Personalrats.
8.
Sach- und Arbeitsmittel
8.1
Verbrauchsmaterialien (Papier, Schreibgeräte) werden von der Dienststelle gestellt. Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel werden der Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft nur soweit verfügbar und in jederzeit widerruflicher Weise überlassen. Die überlassenen Gegenstände werden in der Individualregelung gemäß Ziffer 5.2 Satz 1 dokumentiert.
8.2
Auf- und Abbau sowie Wartung überlassener technischer Anlagen übernimmt der Dienstherr.
8.3
Miet-, Strom-, Heizungs- und Reinigungskosten werden nicht durch den Dienstherrn übernommen oder erstattet. Für privat eingebrachte Möbel und Arbeitsmittel übernimmt der Dienstherr keine Kosten für Nutzung, Wartung oder Reparatur.
8.4
Kosten für die Datenanbindung und für Telekommunikation werden nicht erstattet, soweit diese bereits durch eine privat genutzte Daten- bzw. Telefonflatrate abgedeckt sind. Darüber hinausgehende Kosten werden gegen Einzelnachweis erstattet. Telekommunikationskosten können mit einer Pauschalvergütung nach Nrn. 4.1, 4.2 TK-Bek vom (StAnz Nr. 14/2007) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten werden.
8.5
Die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden und sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
9.
Einsatz von DV-Systemen
Telearbeitsplätze werden an das Justiznetz angeschlossen. Im Falle der Wohnraumarbeit erfolgt ein erforderlicher Datenaustausch per kennwortgestützter Datenträger.
10.
Haftung und Dienstunfälle
10.1
Für Arbeitsunfälle am Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatz sowie für Unfälle auf dem Weg von und zur Dienststelle gilt der gesetzliche Unfallschutz.
10.2
Haftung für die Beschädigung von staatseigenen Arbeitsmitteln tritt ein, wenn die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
11.
Zutrittsrecht des Dienstherrn
Die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft muss Beauftragten des Behördenleiters, des örtlichen Personalrats, der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten bei berechtigtem Interesse nach einer Terminabsprache Zugang zu ihrem Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatz gewähren.
12.
Befristung und Beendigung der Wohnraum- und Telearbeit
Die Bewilligung von Wohnraum- und/oder Telearbeit erfolgt befristet. Sie endet bei Wegfall der Voraussetzungen. Die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft hat das Recht, die (gesamte) Arbeitsleistung unter Einhaltung einer angemessenen Frist wieder in der Dienststelle zu erbringen. Die für die Genehmigung des Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes zuständige Behörde (vgl. Nr. 14.3) kann die Wohnraum- und/oder Telearbeit aus wichtigem Grund sofort, ansonsten mit einer Frist von drei Monaten beenden. Der bei der vorgenannten Behörde angesiedelten Personalstufenvertretung wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wenn nicht eine Beschäftigte/ein Beschäftigter der Mittelbehörde selbst betroffen ist. In letzterem Fall wird die örtliche Personalvertretung entsprechend beteiligt. Nach Beendigung der Wohnraum- und/oder Telearbeit ist die gesamte Arbeitsleistung wieder am Büroarbeitsplatz in der Dienststelle zu erbringen.
13.
Datenschutz
13.1
Der Aktentransport erfolgt in verschlossenen Behältnissen, die der Dienstherr zur Verfügung stellt. Soweit beim Transport öffentliche Verkehrsmittel benützt werden, ist darauf zu achten, dass die Behältnisse dort nicht unbeaufsichtigt abgestellt oder vergessen werden.
13.2
Für die Aufbewahrung der dienstlichen Unterlagen im häuslichen Bereich muss ein verschließbarer Schrank oder ein abschließbares Behältnis vorhanden sein; unter Umständen lassen sich auch die verschließbaren Transportbehältnisse zur Aufbewahrung heranziehen. Die Unterlagen dürfen in der Wohnung nicht offen herumliegen, Familienangehörige dürfen keinen Zugang zu den Unterlagen erhalten.
13.3
Werden für die Bearbeitung DV-Systeme eingesetzt, sind diese einschließlich der Datenträger gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen. Das DV-System darf nur dienstlich verwendet werden. Das DV-System ist gegen die Inbetriebnahme durch Unbefugte abzusichern. Es ist sicherzustellen, dass ein Virenerkennungsprogramm in Betrieb ist. Der lokale Datenbestand ist so gering wie möglich zu halten. Wenn Datenbestände länger als einen Tag gespeichert werden, ist täglich eine Datensicherung auf ein externes Sicherungsmedium vorzunehmen. Die Sicherungsmedien sind unter Verschluss zu halten.
13.4
An Wohnraum- und/oder Telearbeitsplätzen dürfen keine Personaldaten, keine Daten, die höher als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind, und keine naturgemäß vertraulichen Daten verarbeitet werden.
13.5
Akten, Unterlagen und Ausdrucke dürfen nur in der Dienststelle vernichtet werden.
13.6
Auf die Einhaltung der vorstehenden Sicherungsanforderungen ist die Wohnraum- und/oder Telearbeitskraft im Rahmen der Individualregelung gemäß Ziffer 5.2 Satz 1 schriftlich zu verpflichten.
14.
Zuständigkeit und Verfahren
14.1
Telearbeitsplätze (d. h. mit Anschluss an das Justiznetz) können eingerichtet werden, nachdem bei den betreffenden Gerichten und Staatsanwaltschaften der Roll-out des jeweiligen Fachverfahrens im Rahmen des Projekts bajTECH begonnen hat. Die einzelnen Behörden melden ihren Bedarf an Telearbeitsplätzen auf dem Dienstweg bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz an.
14.2
Bis die technischen Voraussetzungen für die Einrichtung von Telearbeitsplätzen vorliegen, können Wohnraumarbeitsplätze (d. h. ohne Anbindung an das Justiznetz) im Rahmen von Einzelfallentscheidungen genehmigt werden. „Kostenexperimente“ haben in diesem Zusammenhang zu unterbleiben.
14.3
Für die Genehmigung eines Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes und die ggf. erforderliche Auftragserteilung an die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz sind für die Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Gerichte die Oberlandesgerichte und für die Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Staatsanwaltschaften die Generalstaatsanwaltschaften zuständig. Vor der Ablehnung eines Wohnraum- und/oder Telearbeitsplatzes ist auf Antrag der/des betroffenen Beschäftigten der bei der vorgenannten Genehmigungsbehörde angesiedelten Personalstufenvertretung im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn nicht eine Beschäftigte/ein Beschäftigter der Mittelbehörde selbst betroffen ist. In letzterem Fall wird die örtliche Personalvertretung entsprechend beteiligt.
14.4
Die Aufgabe der allgemeinen Steuerung und Koordination kommt dem Projektlenkungskreis Personal im Rahmen des Projekts bajTECH zu. Der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über alle wesentlichen Entwicklungen zeitgerecht in Kenntnis gesetzt.
15.
Inkrafttreten
15.1
Die Dienstvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung vom 12. Dezember 2007 Az.: 2500 - V - 7353/07 außer Kraft.
15.2
Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.
 
 
München, den 14. Dezember 2011
 
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz      
Dr. Schön
Ministerialdirektor
Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Schmid
Vorsitzender