Veröffentlichung JMBl. 2012/10 S. 114 vom 29.08.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e51350dcdb1d02e86c2ab03f3126c3e837c73d475997849583553d46d2edb344

 

Az.: 2005 - VII a - 6013/2010
2038.3.3.5-J
2038.3.3.5-J
Konzept des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz zur
Regelung der modularen Qualifizierung im
Justizvollzug (VV-QV-JV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 29. August 2012  Az.: 2005 - VII a - 6013/2010
 
Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), sowie der Bestimmungen betreffend die modulare Qualifizierung in der Verordnung zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug (Qualifizierungsverordnung Justizvollzug - QV-JV) vom 21. August 2012 (GVBl S. 450, BayRS 2038-5-3-2-J) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgende Verwaltungsvorschrift zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug:
1.
Zuständigkeit, Verfahren
1.1
1Mit der Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung werden gemäß § 2 Abs. 2 QV-JV die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Behörden beauftragt, soweit das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese nicht unmittelbar durchführt. 2Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden; dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1.2
1Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 2Es unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamtinnen und Beamte, die den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
2.
Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen
Die nähere Ausgestaltung von Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen (§ 4 QV-JV) wird in den anliegenden Übersichten geregelt.
3.
Prüfung, Teilnahmebescheinigung
3.1
1Die mündliche Prüfung soll frühestens eine Woche nach Abschluss der Maßnahme nach § 5 Abs. 1 QV-JV stattfinden. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 QV-JV ist dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen.
3.2
Die Bescheinigung der vollständigen und erfolgreichen Teilnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 QV-JV soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden.
4.
Übergangsregelung
1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 die entsprechende Maßnahme aus der anliegenden Übersicht 2, die mit einer mündlichen Prüfung abschließt (§ 8 Abs. 3 QV-JV). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.
5.
Geltung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.

Anlage