Veröffentlichung JMBl. 2012/11 S. 127 vom 07.11.2012

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Az.: 3221 - II - 418/91 und IB2 - 0143 - 2
3001-J
3001-J
Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern
(Schöffenbekanntmachung)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern
vom 7. November 2012  Az.: 3221 - II - 418/91 und IB2 - 0143 - 2
 
I. Abschnitt
Bestimmung der Sitzungstage
1.
Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern sowie der Zahl der benötigten Schöffen
1.1
Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der Sitzungen der Schöffengerichte und der Strafkammern sowie die hiernach erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
1.2
Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
1.3
Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke.
1.4
Der Präsident des Landgerichts stellt fest, ob zum Bezirk des Amtsgerichts mehrere Gemeinden gehören. In diesem Fall teilt er die Gesamtzahl der dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht vorzuschlagenden Personen auf die beteiligten Gemeinden in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden auf. Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.2, 1. Halbsatz maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde; der Präsident des Landgerichts fordert die die beteiligten Gemeinden betreffenden Veröffentlichungen beim Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung an. Die Gesamtzahl der im Amtsgerichtsbezirk vorzuschlagenden Personen muss mindestens das Doppelte der nach Nrn. 1.1 bis 1.3 errechneten Zahl betragen.
1.5
Der Präsident des Landgerichts teilt den Gemeinden mit, wie viele Personen dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Schöffen vorgeschlagen werden müssen. Ferner teilt er den Gemeinden die Personen mit, die unter Nr. 5.7 fallen.
1.6
Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser im Benehmen mit dem Präsidium die auf das Schöffengericht beim Amtsgericht bezüglichen Maßnahmen. Die Mitteilung nach Nr. 1.5 obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.
II. Abschnitt
Amt der Schöffen
2.
Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme
2.1
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
2.2
Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet.
3.
Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
3.1
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen1 oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
3.2
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann2.
4.
Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
4.1
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
4.2
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
4.3
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.4
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
4.5
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;3
4.6
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
5.
Weitere nicht zu berufende Personen
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
5.1
der Bundespräsident;
5.2
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
5.3
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können4;
5.4
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.5
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind (Verordnung vom 21. Dezember 1995, GVBl 1996 Satz 4, BayRS 300-1-2-J, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2011, GVBl S. 296, ber. 2011, 340);
5.6
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
5.7
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert;
5.8
Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
6.
Ablehnung des Schöffenamtes
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
6.1
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;
6.2
Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
6.3
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
6.4
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
6.5
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.6
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
6.7
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
III. Abschnitt
Vorschlagsliste
7.
Aufstellung durch die Gemeinden
7.1
Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr, nächstmals im Jahr 2013, eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die Vorschlagsliste ist aufgrund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5 zu erstellen.
7.2
Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.
7.3
Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Gemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. Beschlussvorschläge sind aber möglich. Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.
7.4
Ist eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet, so bleibt die Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen Aufgabe der Mitgliedsgemeinden (§ 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, BayRS 2020-2-1-1-I, geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1987, GVBl S. 240).
8.
Zahl der Vorschläge
Die Zahl der Vorschläge ergibt sich aus der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5. Um die gebotene Gleichmäßigkeit der Verteilung der Schöffenämter auf den Gerichtsbezirk zu gewährleisten, sollte die Gemeinde davon absehen, die mitgeteilte Zahl zu überschreiten.
9.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen
9.1
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
9.2
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
9.3
Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich hierfür bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich daher, eine angemessene Zeit (etwa drei Wochen) vor Aufstellung der Vorschlagsliste in der Tagespresse, im Rundfunk, im Internet und im Fernsehen auf die Möglichkeit, als Schöffe tätig zu werden, hinzuweisen.
10.
Inhalt der Vorschlagslisten
10.1
Die Vorschlagsliste muss Anrede, Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Sie ist unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Schöffenvorschläge.xls“ anzufertigen. Die Spalten sind sorgfältig auszufüllen, da sonst die Angaben nicht überprüft werden können. Erforderlichenfalls sind im Hinblick auf die weiteren im II. Abschnitt unter Nr. 5 genannten Nichtberufungsgründe Rückfragen zu Beruf und Tätigkeit vorzunehmen. In der Spalte „Bemerkung“ ist vor allem zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf, ob eine Berufstätigkeit im Sinne des § 34 GVG vorliegt oder ob sie sich freiwillig zu dem Amt erboten hat.
10.2
An Stelle von Vorschlagslisten können Karteikarten mit entsprechendem Inhalt geführt werden.
11.
Öffentliche Einsichtnahme in die Listen
Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe (Nrn. 3 bis 6) gesondert unterrichtet werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. In der Mitteilung soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Schöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden und dass diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, davon ausgehen müssen, dass sie nicht gewählt worden sind.
12.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach Nr. 3 nicht aufgenommen werden durften oder nach den Nrn. 4, 5 nicht aufgenommen werden sollten.
13.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
13.1
Der erste Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums; er übersendet sie samt den Einsprüchen an das Amtsgericht des Bezirks. Gleichzeitig legt er eine Bescheinigung bei, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.
13.2
Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Schöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks in einer mit dem Zertifikat der Bayern-PKI verschlüsselten und signierten E-Mail übermittelt werden.
13.3
Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so teilt der erste Bürgermeister dies dem Amtsgericht mit.
14.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen, überprüft sie, nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. Er stellt fest, ob Personen sowohl als Schöffe und Jugendschöffe vorgeschlagen sind und bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor.
IV. Abschnitt
Ausschuss nach § 40 GVG (Wahlausschuss)
15.
Zusammensetzung des Ausschusses
Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, dem Landrat oder dem von ihm beauftragten Bediensteten (auch in kreisfreien Städten) als Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Beim Amtsgericht Nürnberg wird der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg als Verwaltungsbeamter bestimmt; er kann diese Aufgabe einem weiteren Bürgermeister oder einem Gemeindebediensteten übertragen.
16.
Wahl und Amtsdauer der Vertrauenspersonen
16.1
Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks (Kreistag, nicht Kreisausschuss; bei kreisfreien Städten: Stadtrat, nicht ein beschließender Ausschuss, auch nicht der Ferienausschuss) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Auf Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) vom 23. Juni 1981 (BayRS 300-1-1-J) wird hingewiesen.
16.2
Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt geregelt:
a)
Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk einer kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Stadtrat die Vertrauenspersonen.
b)
Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so wird die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt, jedem Verwaltungsbezirk aber mindestens eine Vertrauensperson zugeteilt. Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.6 maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde. Ergeben sich Bruchteile, so werden die Vertrauenspersonen nach der Größenfolge der Bruchteile zugeteilt.
Das Nähere regelt der Regierungspräsident.
17.
Aufgaben des Ausschusses; Zusammentreten
17.1
Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste sowie die Wahl der Schöffen.
17.2
Zu diesem Zweck tritt er beim Amtsgericht jedes fünfte Jahr zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzung wird vom Richter beim Amtsgericht anberaumt; ein Protokollführer ist zuzuziehen.
17.3
In der nach Nr. 17.2 anberaumten Sitzung werden unter dem Vorsitz des Jugendrichters auch die Jugendschöffen gewählt (vgl. Nr. 11.2 der Jugendschöffenbekanntmachung). Der Richter beim Amtsgericht und der Jugendrichter setzen sich vor der Anberaumung des Termins ins Benehmen.
17.4
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.
18.
Vorbereitende Ausschusssitzung
18.1
Der Richter beim Amtsgericht kann den Mitgliedern des Ausschusses in einer vorbereitenden Sitzung Gelegenheit geben, die Personen, die sie für das Amt des Schöffen endgültig vorschlagen wollen, in einer den Bedarf nicht wesentlich übersteigenden Zahl zu benennen.
18.2
Die nach Nr. 18.1 benannten Personen können entsprechend Nr. 22.1 überprüft werden.
V. Abschnitt
Entscheidung über Einsprüche;
Berichtigung der Vorschlagsliste
19.
Entscheidung über Einsprüche
Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Richters beim Amtsgericht. Die Entscheidungen sind in das Protokoll aufzunehmen. Dem Vorgeschlagenen, der gehört worden ist, ist die Entscheidung mitzuteilen.
20.
Berichtigung der Vorschlagsliste
20.1
Personen, von denen dem Ausschuss bekannt ist, dass sie nach Nr. 3 nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden durften oder nach Nrn. 4 und 5 nicht aufgenommen werden sollten, werden von Amts wegen von der Vorschlagsliste gestrichen.
20.2
Der Richter beim Amtsgericht stellt die nach Nr. 19 und nach Nr. 20.1 berichtigte Vorschlagsliste fest.
VI. Abschnitt
Wahl der Schöffen
21.
Wahlvorgang
21.1
Der Richter beim Amtsgericht gibt dem Ausschuss bekannt, wie viele Haupt- und Hilfsschöffen für das Schöffengericht und wie viele Haupt- und Hilfsschöffen für die Strafkammern zu wählen sind. Die Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen.
21.2
Die Hilfsschöffen für die Strafkammern wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Dachau.
21.3
Der Ausschuss nimmt die Wahl aufgrund der berichtigten Vorschlagslisten vor. Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
21.4
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
21.5
Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden.
21.6
Zu Hilfsschöffen sind nur Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts bzw. Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
22.
Überprüfung der gewählten Schöffen
22.1
Der Richter beim Amtsgericht erholt, soweit dies nicht bereits nach Nr. 18.2 geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
a)
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG;
b)
eine Auskunft des Amtsgerichts (Insolvenzgericht, Vollstreckungsgericht), ob eine Person in Vermögensverfall geraten ist.
22.2
Ergibt die Auskunft nach Abs. 1, dass die Voraussetzungen des § 32 oder § 33 Nr. 5 GVG gegeben sind, so ist eine Entscheidung des nach § 52 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständigen Gerichts herbeizuführen.
23.
Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
VII. Abschnitt
Weiteres Verfahren
24.
Verzeichnisse der Haupt- und Hilfsschöffen und Erstellung der Hauptschöffenlisten
24.1
Die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen werden in gesonderte Verzeichnisse der Hauptschöffen und der Hilfsschöffen aufgenommen. Hierfür sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.
24.2
Die Verzeichnisse der Hauptschöffen für das Schöffengericht bilden zugleich die Schöffenlisten. Im Bezirk des Landgerichts München I bildet auch das Verzeichnis der Hauptschöffen für die Strafkammern die Schöffenliste.
24.3
Die Verzeichnisse der für die Strafkammern gewählten Haupt- und Hilfsschöffen übersendet der Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts. Dieser stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. Die Zusammenstellung geschieht in der Weise, dass die Verzeichnisse, nach den Anfangsbuchstaben der Amtsgerichte geordnet, aneinandergefügt und die Namen der Schöffen in der so entstehenden Reihenfolge in Spalte 2 der Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern versehen werden.
25.
Auslosung der Schöffen
25.1
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird für das ganze Geschäftsjahr im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Die Auslosung für die Schöffengerichte nimmt der Richter beim Amtsgericht in einer Sitzung des Amtsgerichts, die für die Strafkammern der Präsident des Landgerichts in einer Sitzung des Landgerichts vor.
25.2
Sind bei einem Gericht mehrere Schöffengerichte oder Strafkammern eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts oder einer Strafkammer teilnimmt.
25.3
Für die Auslosung ist der Name jedes in die Schöffenliste eingetragenen Hauptschöffen auf einen Zettel zu schreiben. In der Sitzung werden die Zettel in eine Urne gelegt und nach gründlicher Vermischung einzeln aus der Urne gezogen und laut verlesen. Die Auslosung geschieht für jede Liste nur einmal. Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass so oft von vorne begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird.
25.4
Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Nr. 25.1 Satz 2 und Nr. 25.3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Hilfsschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. Diese bildet die Hilfsschöffenliste.
25.5
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) nimmt über die Auslosung ein Protokoll auf. Er stellt unter Verwendung der hierfür festgestellten Vordrucke die Dienstlisten der Hauptschöffen und die Hilfsschöffenliste her.
26.
Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst
26.1
Der Richter beim Amtsgericht bzw. der Präsident des Landgerichts (§ 77 Abs. 3 Satz 1 GVG) benachrichtigt die Haupt- und Hilfsschöffen von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Tritt ein Hilfsschöffe an die Stelle eines aus der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen, so wird er hiervon von der Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt; Satz 2 gilt entsprechend.
26.2
Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens formlos zu benachrichtigen. Die Schöffen für das Schöffengericht benachrichtigt der Richter beim Amtsgericht, die Schöffen für die Strafkammern der Vorsitzende der Strafkammer.
26.3
Jedem Haupt- und Hilfsschöffen wird mit der erstmaligen Benachrichtigung in der Amtsperiode das als Vordruck festgestellte „Merkblatt für Schöffen“ übermittelt.
26.4
Jeder Hauptschöffe wird rechtzeitig an den Sitzungstag erinnert.
VIII. Abschnitt
27.
Termine
Für die Reihenfolge der nach dieser Bekanntmachung vorzunehmenden Amtshandlungen gelten folgende Termine:
27.1
Anforderungen der Veröffentlichungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung (Nr. 1.4): spätestens 31. Dezember jedes Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Schöffen zu wählen sind;
27.2
Bestimmung der Sitzungen, Berechnung der Zahl der benötigten Schöffen und Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts an die Gemeinden (Nr. 1): spätestens 31. Januar jedes Jahres, in dem Schöffen zu wählen sind; Bestimmung der Sitzungen in anderen Jahren: 30. September;
27.3
Aufstellung der Vorschlagslisten (Nr. 7): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
27.4
öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (Nr. 11): unmittelbar nach Aufstellung der Vorschlagslisten;
27.5
Übersendung der Vorschlagslisten an den Richter beim Amtsgericht (Nr. 13): spätestens 5. Juni jedes fünften Jahres;
27.6
Wahl der Vertrauenspersonen (Nr. 16): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
27.7
Zusammentreten des Ausschusses (Nr. 17): spätestens 15. Juli jedes fünften Jahres;
27.8
Übersendung der Verzeichnisse der Schöffen (Nr. 24): spätestens 31. August jedes fünften Jahres;
27.9
Auslosung der Hauptschöffen (Nr. 25.1): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres; Auslosung in anderen Jahren: 20. November. Auslosung der Hilfsschöffen (Nr. 25.4): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres.
28.
Verabschiedung der ausscheidenden Schöffen
Den ausscheidenden Schöffen soll ein Dankschreiben des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausgehändigt werden. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Jahr, in dem Schöffenwahlen stattfinden, alsbald die Namen der ausscheidenden Schöffen, geordnet nach den entsprechenden Gerichten, mitzuteilen. Die Dankschreiben werden vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sodann den Gerichten zur Aushändigung übersandt. Eine persönliche Aushändigung ist grundsätzlich wünschenswert.
29.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 18. September 2007 (JMBl 2007, 122, AllMBl 2007, 589). Sie ist in dieser Fassung erstmals auf die am 1. Januar 2014 beginnende Amtsperiode und deren Vorbereitung anzuwenden.
1
Hierher gehören:
1.
Personen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind (§ 45 Abs. 1 StGB), sofern nicht das Gericht im Urteilsspruch gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1509), festgestellt hat, dass der Verlust der Amtsfähigkeit nicht eingetreten ist;
2.
Personen, denen das Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat (§ 45 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG) in Verbindung mit § 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
3.
Personen, denen das Gericht vor dem 1. April 1970 die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat (Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit §§ 32, 34, 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
4.
Personen, die vor dem 1. April 1970 zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind (Art. 90 Abs. 2 des 1. StrRG in Verbindung mit § 31 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung).
Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, wird mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes beträgt im Falle der Nr. 1 fünf Jahre, im Falle der Nr. 2 nach näherer Bestimmung des Gerichts zwei bis fünf Jahre. Das gilt auch für den Verlust der Amtsfähigkeit aufgrund von Verurteilungen nach den Nrn. 3 und 4 (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG), sofern nicht das Gericht gemäß § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine geringere Dauer des Verlustes bestimmt hat. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. War eine Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Nach Ablauf der Verlustzeit oder nach einer Wiederverleihung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45b StGB, Art. 90 Abs. 3 des 1. StrRG) ist der Verurteilte auch wieder fähig, zum Schöffen gewählt zu werden.
2
Den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter können zur Folge haben
1.
alle Verbrechen, d. h. alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind,
2.
andere Straftaten, soweit das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besonders vorsieht, so in den §§ 92a, 101, 102 Abs. 2, §§ 109i, 129a Abs. 6, § 264 Abs. 6, § 358 StGB und in § 375 Abs. 1 AO.
3
Der Schöffe muss in der Lage sein, die Prozessabläufe akustisch und optisch wahrzunehmen und zu verstehen und sich unmittelbar - d. h. ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern - mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache, die gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, zu verständigen. Dies gilt sowohl für den Gang der Hauptverhandlung als auch die Beratung innerhalb des Kollegialgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, 2 StR 338/10).
4
In Betracht kommen nur die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) genannten Bundesbeamten und gegebenenfalls diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 36 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird.