Veröffentlichung JMBl. 2012/11 S. 132 vom 07.11.2012

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Az.: 3221 - II - 418/91 und Nr. IB2 - 0143 - 2
3001-J
3001-J
Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern
(Jugendschöffenbekanntmachung)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern
vom 7. November 2012  Az.: 3221 - II - 418/91 und Nr. IB2 - 0143 - 2
 
I. Abschnitt
Allgemeines
1.
Bestimmung der Sitzungen und der Zahl der benötigten Jugendschöffen
1.1
Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und der Jugendkammern sowie die hiernach erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte und die Jugendkammern.
1.2
Die Zahl der Hauptjugendschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
1.3
Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptjugendschöffen für die Jugendkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Auf jedes Amtsgericht muss eine gerade Zahl von Jugendschöffen entfallen. Da in den meisten Landgerichtsbezirken nur eine kleinere Zahl von Hauptjugendschöffen zu wählen ist, werden nicht stets alle Amtsgerichte herangezogen werden können; der Präsident des Landgerichts soll bei der Aufteilung tunlichst die Amtsgerichte berücksichtigen, deren Wahlausschuss bei den letzten Wahlen keine Hauptjugendschöffen für die Jugendkammern zu wählen hatte.
1.4
Die Hilfsjugendschöffen für die Jugendkammern entfallen auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, für die Jugendkammern beim Landgericht München II jedoch auf das Amtsgericht Fürstenfeldbruck.
1.5
Der Präsident des Landgerichts stellt hierauf fest, ob für den Bezirk des Amtsgerichts ein Jugendamt oder mehrere Jugendämter zuständig sind. Im letzteren Fall teilt er die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht zu wählende Zahl der Haupt- und Hilfsjugendschöffen auf die beteiligten Jugendämter ungefähr nach dem Verhältnis auf, in dem die den Bezirk des Jugendamts bildenden kreisfreien Städte und Landkreise an der Gesamteinwohnerzahl des Amtsgerichtsbezirks teilhaben; Nr. 1.4 Satz 3 der Schöffenbekanntmachung gilt sinngemäß. Trifft hierbei auf ein Jugendamt eine geringere als eine gerade ganze Zahl, so wird für das betreffende Jugendamt die nächsthöhere gerade Zahl festgesetzt1.
1.6
Der Präsident des Landgerichts teilt den Kreisverwaltungsbehörden (Jugendamt) mit, wie viele Personen mindestens dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl als Jugendschöffen vorgeschlagen werden sollen. Diese Zahl muss das Doppelte der nach Nrn. 1.1 bis 1.5 errechneten Zahl, mindestens aber sechs betragen.
1.7
Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser im Benehmen mit dem Präsidium bezüglich des Amtsgerichts die in Nrn. 1.1, 1.2 und 1.5 bezeichneten Maßnahmen. Die Mitteilung nach Nr. 1.6 obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.
2.
Eignung für das Amt des Jugendschöffen
2.1
Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
2.2
Zum Amt des Jugendschöffen sollen solche Personen nicht berufen werden, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der kreisfreien Stadt oder in dem Landkreis wohnen, deren Jugendamt (Jugendhilfeausschuss) die Vorschlagsliste aufstellt. Außerdem soll der Vorzuschlagende zur Zeit des Vorschlags im Bezirk des Amtsgerichts wohnen, dessen Wahlausschuss die Wahl vorzunehmen hat.
2.3
Im Übrigen gelten Nrn. 2, 3, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5 und 4.6, 5 und 6 der Schöffenbekanntmachung über die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamts, die Unfähigkeit und die Nichtberufung zum Schöffenamt, über weitere nicht zu berufende Personen und die Ablehnung des Schöffenamtes auch für Jugendschöffen.
II. Abschnitt
Vorschlagsliste
3.
Aufstellung der Vorschlagsliste
3.1
Bei den Jugendämtern werden in jedem fünften Jahr, nächstmals im Jahr 2013, auf Grund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.6 Vorschlagslisten für Jugendschöffen aufgestellt.
3.2
Zuständig für die Aufstellung ist der Jugendhilfeausschuss (§§ 69 und 70 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.
3.3
Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Jugendhilfeausschuss vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. Beschlussvorschläge sind aber möglich. Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.
4.
Zahl der Vorschläge
Die von dem Präsidenten des Landgerichts gemäß Nr. 1.6 mitgeteilte Mindestzahl soll nicht wesentlich überschritten werden. Es müssen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden.
5.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen
5.1
Bei der Auswahl der erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Personen ist es nicht angezeigt, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Lehrer oder Angehörige der Jugendämter) zu stark zu bevorzugen. Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder berücksichtigt werden.
5.2
Personen, die nach Nr. 2.2 und nach den in Nr. 2.3 angeführten Bestimmungen zum Amt des Schöffen unfähig sind oder nicht berufen werden sollen oder die das Amt eines Schöffen ablehnen dürfen und von dieser Möglichkeit voraussichtlich Gebrauch machen werden, sollen in die Vorschlagsliste nicht aufgenommen werden.
5.3
Im Übrigen sind Nrn. 9.2 und 9.3 der Schöffenbekanntmachung zu beachten.
6.
Inhalt der Vorschlagsliste
Die Vorschlagsliste muss Anrede, Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Person sowie Hinweise auf ihre erzieherische Befähigung enthalten. Sie ist unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Jugendschöffenvorschläge.xls“ anzufertigen. Die Spalten sind sorgfältig auszufüllen, da sonst die Angaben nicht überprüft werden können. In der Spalte „Bemerkung“ ist vor allem zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Amt eines Jugendschöffen ablehnen darf und weswegen mit einer solchen Ablehnung nicht zu rechnen ist oder ob die betreffende Person sich freiwillig zu dem Amt erboten hat.
7.
Öffentliche Einsichtnahme in die Liste
Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe (Nrn. 2.2 und 2.3) gesondert unterrichtet werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. In der Mitteilung soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden und dass diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, davon ausgehen müssen, dass sie nicht gewählt worden sind.
8.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll des Jugendamts mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen seien, die nach Nr. 5.2 und den darin genannten Bestimmungen nicht hätten aufgenommen werden sollen.
9.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
9.1
Der Landrat oder der erste Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums. Er übersendet sie samt den Einsprüchen an das Amtsgericht des Bezirks. Gleichzeitig legt er eine Bescheinigung bei, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.
9.2
Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Jugendschöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks in einer mit dem Zertifikat der Bayern-PKI verschlüsselten und signierten E-Mail übermittelt werden.
9.3
Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so teilt der Landrat oder erste Bürgermeister dies dem Amtsgericht mit.
10.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagsliste
10.1
Der beim Amtsgericht nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Jugendrichter überprüft die Vorschlagsliste (Vorschlagslisten), nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. Mehrere Vorschlagslisten fasst er zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen.
10.2
Der Jugendrichter bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor.
III. Abschnitt
Entscheidung über Einsprüche; Wahl der Jugendschöffen
11.
Wahlausschuss
11.1
Wahlausschuss ist der nach § 40 GVG gebildete, auch für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte zuständige Ausschuss. Nähere Bestimmungen hierüber enthalten Nrn. 15 bis 18 der Schöffenbekanntmachung.
11.2
In der vom Richter beim Amtsgericht gemäß Nr. 17.2 der Schöffenbekanntmachung für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte anberaumten Sitzung des Wahlausschusses ergeht auch die Entscheidung über Einsprüche und findet die Wahl der Jugendschöffen statt. Hierbei führt an Stelle des Richters beim Amtsgericht der Jugendrichter den Vorsitz.
12.
Entscheidung über Einsprüche und Wahl
12.1
Für die Entscheidung über Einsprüche und für die Wahl der Jugendschöffen gelten Nrn. 19, 20 und 21.1, 21.2 Satz 1, 21.3, 21.5 und 21.6 der Schöffenbekanntmachung entsprechend. Die Hilfsschöffen für die Jugendkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck.
12.2
Als Haupt- und Hilfsjugendschöffen soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen gewählt werden.
13.
Überprüfung der gewählten Jugendschöffen
Unverzüglich nach der Wahl verfährt der Jugendrichter entsprechend Nr. 22 der Schöffenbekanntmachung.
14.
Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Jugendschöffen beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
IV. Abschnitt
Weiteres Verfahren
15.
Verzeichnisse der Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten
Für die Erstellung der Verzeichnisse der Jugendschöffen und der Jugendschöffenlisten ist Nr. 24 der Schöffenbekanntmachung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
Die Namen der gewählten Männer und Frauen sind in getrennte Verzeichnisse und Jugendschöffenlisten aufzunehmen.
b)
An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt der Jugendrichter.
c)
Die festgestellten Vordrucke für die Verzeichnisse der Haupt- und Hilfsschöffen und für die Liste der Hauptschöffen sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.
16.
Auslosung der Jugendschöffen
Für die Auslosung der Jugendschöffen ist Nr. 25 der Schöffenbekanntmachung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die männlichen und die weiblichen Jugendschöffen gesondert ausgelost werden und für die einzelnen Sitzungen je ein männlicher und ein weiblicher Hauptjugendschöffe eingeteilt wird. Die Auslosung für das Jugendschöffengericht obliegt dem Jugendrichter. Die festgestellten Vordrucke für die Dienstlisten der Hauptschöffen und für die Hilfsschöffenlisten sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.
17.
Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst
Für das Verfahren nach der Auslosung gilt Nr. 26 der Schöffenbekanntmachung.
V. Abschnitt
18.
Termine
Für die Reihenfolge der nach dieser Bekanntmachung vorzunehmenden Amtshandlungen gelten folgende Termine:
18.1
Anforderung der Veröffentlichungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung (Nr. 1.5 in Verbindung mit Nr. 1.4 Satz 3 der Schöffenbekanntmachung): spätestens 31. Dezember jedes Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Jugendschöffen zu wählen sind;
18.2
Bestimmung der Sitzungen, Berechnung der Zahl der benötigten Jugendschöffen und Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts an die Jugendämter (Nr. 1): spätestens 31. Januar jedes Jahres, in dem Schöffen zu wählen sind; Bestimmung der Sitzungen in anderen Jahren: 30. September;
18.3
Aufstellung der Vorschlagslisten (Nr. 3): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
18.4
öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (Nr. 7): unmittelbar nach Aufstellung der Vorschlagslisten;
18.5
Übersendung der Vorschlagslisten an das Amtsgericht (Nr. 9): spätestens 5. Juni jedes fünften Jahres;
18.6
Zusammentreten des Ausschusses (Nr. 11): spätestens 15. Juli jedes fünften Jahres;
18.7
Übersendung der Verzeichnisse der Jugendschöffen (Nr. 15): spätestens 31. August jedes fünften Jahres;
18.8
Auslosung der Jugendhauptschöffen (Nr. 16): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres; Auslosung in anderen Jahren: 20. November. Auslosung der Jugendhilfsschöffen (Nr. 16): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres.
19.
Verabschiedung der ausscheidenden Jugendschöffen
Nr. 28 der Schöffenbekanntmachung gilt entsprechend.
20.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (JMBl S. 128). Sie ist in dieser Fassung erstmals auf die am 1. Januar 2014 beginnende Amtsperiode und deren Vorbereitung anzuwenden.
1
Diese Zahlen haben nur für die Anzahl der vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Personen Bedeutung und berühren nicht die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht wirklich zu wählende, nach den Nrn. 1.3 und 1.4 zu bestimmende Zahl.