Veröffentlichung JMBl. 2012/04 S. 42 vom 29.02.2012

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Az.: 3804 - I - 11554/2011 und Az.: IA3-2003.5-7
3154-J
3154-J
Änderung der Bekanntmachung über die
Benachrichtigung in Nachlasssachen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern
vom 29. Februar 2012  Az.: 3804 - I - 11554/2011 und Az.: IA3-2003.5-7
1.
Die Bekanntmachung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 22. Oktober 2010 (JMBl S. 139) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen und gegenstandslose Verwahrungsnachrichten“.
1.2
Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:
„1.1
Inverwahrnahme einer Verfügung von Todes wegen“.
1.3
Nr. 1.1.1.3 erhält folgende Fassung:
„1.1.1.3
die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenrollennummer sowie den Namen der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz,“.
1.4
Nach Nr. 1.1.1.3 wird folgende Nr. 1.1.1.4 eingefügt:
„1.1.1.4
das verwahrende Nachlassgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung.“
1.5
Nr. 1.1.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Zahl „1.1.1.3“ wird durch die Zahl „1.1.1.4“ ersetzt.
1.5.2
Dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:
„Die Angabe der Urkundenrollennummer entfällt.“
1.6
Nr. 1.1.3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Verwendung des amtlichen Vordrucks in Anlage 1 kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C5) mit dem von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Nr. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
1.7
Nr. 1.1.4 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
1.7.2
Der bisherige Satz 5 wird Satz 2.
1.7.3
Es werden folgende Sätze 3 bis 6 angefügt:
„Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln: Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.“
1.8
Nr. 1.1.5 erhält folgende Fassung:
„1.1.5
Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, nimmt das Gericht für jeden Erblasser einen Ausdruck der Registrierungsbestätigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung zu den Akten.“
1.9
Nach Nr. 1.1.5 wird folgende Nr. 1.1.6 eingefügt:
„1.1.6
Wenn die Urkunde unter der ZTR-Verwahrnummer nicht aufgefunden werden kann, soll die Verwahrbuchnummer bzw. das Geschäftszeichen angegeben werden, und zwar auch in dem Fall, dass die Verfügung von Todes wegen vor einem Notar oder einer Notarin errichtet wurde.“
1.10
Nr. 1.2 erhält folgende Fassung:
„1.2
Gegenstandslose Verwahrungsnachrichten
Wird dem Standesamt durch die Registerbehörde mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Der Hinweis am Geburtseintrag auf die Verwahrungsnachricht ist zu streichen, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen.“
1.11
Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 werden aufgehoben.
1.12
Nrn. 1.3 bis 1.4 werden aufgehoben.
1.13
In Nr. 2.1.1 werden die Worte „(§ 347 Abs. 1 Satz 4 FamFG)“ durch die Worte „(§ 347 Abs. 4 Satz 2 FamFG)“ ersetzt.
1.14
In Nr. 2.1.3 werden die Worte „Anlage 3“ durch die Worte „Anlage 2“ ersetzt.
1.15
In Nr. 2.2.3 wird die Zahl „1.1.1“ durch die Zahl „2.1.1“ ersetzt.
1.16
In Nr. 2.2.4 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2.1“ ersetzt.
1.17
In Nr. 2.3 Satz 1 werden die Worte „Mitteilung über den Tod“ durch das Wort „Sterbefallnachricht“ ersetzt.
1.18
Nr. 3 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„1.1.6
„Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung der amtlichen Vordrucke in den Anlagen 1 und 2 abgesehen werden. Der Inhalt der Benachrichtigungen oder des Umschlags muss in jedem Fall dem Inhalt der durch den Einsatz der Textverarbeitung ersetzten Anlagen 1 und 2 entsprechen.“
1.19
In Nr. 4 Abs. 3 werden die Worte „Anlagen 1 bis 3“ durch die Worte „Anlagen 1 und 3“ ersetzt.
1.20
In Anlage 1 wird über dem Wort „Verwahrungsbuch-Nr.“ das Wort „ZTR-Verwahrnr.“ eingefügt.
1.21
Die Anlagen 2a, 2b und 2c werden aufgehoben.
1.22
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.