Veröffentlichung JMBl. 2013/01 S. 2 vom 17.12.2012

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Az.: 1454 - VI - 7210/12
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Aktenordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 17. Dezember 2012  Az.: 1454 - VI - 7210/12
1.
Die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1983 (JMBl 1984 S. 13), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (JMBl 2012 S. 14), wird wie folgt geändert:
1.1
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 3 wird der Klammerzusatz „(vgl. z. B. § 9 Abs. 5)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. z. B. § 9 Abs. 4)“ ersetzt.
1.1.2
In Satz 4 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch für die Kennzeichnung der Fälle einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB) mit „EAÜ“.“
1.2
§ 14 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Bei Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft oder eidesstattlichen Versicherung sind einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen:
a)
Das nach § 900 Abs. 5 ZPO/§ 802f Abs. 6 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 AO bei dem Vollstreckungsgericht bzw. dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis; die Registrierung kann unterbleiben, sofern die Erfassung im automatisierten Verfahren sichergestellt ist,
b)
der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO)/die Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 766 ZPO),
c)
der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d Abs. 1 ZPO),
d)
der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO oder § 284 Abs. 8 AO),
e)
der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.“
1.3
§ 15a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt erfasst:
Registerzeichen IN:
Insolvenzverfahren (ohne IK und IE)
Registerzeichen IK:
Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
Registerzeichen IE:
Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 354 und 356 InsO).“
1.4
In § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO führt das Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO.“
1.5
In § 18 Abs. 9 wird der Klammerzusatz „(Anlage 13 der StP/OWi-Statistik)“ durch den Klammerzusatz „(Anlage 14 der StP/OWi-Statistik)“ ersetzt.
1.6
In § 27 Abs. 10 Satz 3 Buchst. b wird die Zahl „50“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
1.7
In § 45b werden die Worte „dem Muster“ durch die Worte „der Liste“ ersetzt.
1.8
In § 45c werden jeweils die Worte „des Musters“ durch die Worte „der Liste“ ersetzt.
1.9
In § 49 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte „§ 5 Abs. 2“ durch die Worte „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
1.10
Satz 1 der Erläuterung Nr. 2 zu Liste 7b erhält folgende Fassung:
„Vorläufige Betreuungen sind wie Betreuungen zu behandeln; sie sind besonders kenntlich zu machen.“
1.11
Der Liste 9 wird folgende Erläuterung Nr. 3 angefügt:
„3.
Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Abs. 2 FamFG) für Unterbringungen nach § 312 Nr. 3 FamFG sind neu zu erfassen und kenntlich zu machen.“
1.12
Nr. 5 der Liste 16 erhält folgende Fassung:
„5.
a)
Insolvenzverfahren - IN - betreffend natürliche Personen
b)
Insolvenzverfahren - IN - betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen
c)
vorgelegte Insolvenzpläne, für die die Richterin bzw. der Richter zuständig ist - IN
d)
Restschuldbefreiungsverfahren - IN - betreffend natürliche Personen
e)
Verbraucherinsolvenzverfahren - IK
f)
Restschuldbefreiungsverfahren - IK
g)
Insolvenzverfahren - IE
h)
vorgelegte Insolvenzpläne, für die die Richterin bzw. der Richter zuständig ist - IE
i)
Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung“.
1.13
Die jeweilige Erläuterung Nr. 5 Buchst. e und f der Liste 20 „Nur für Amtsgerichte“ und „Nur für Landgerichte“ werden gestrichen. Die jeweiligen Buchst. g bis j werden Buchst. e bis h.
1.14
Liste 23 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In Nr. 4 „Nur für Oberlandesgerichte“ wird folgender neuer Buchst. d eingefügt:
„d)
Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)“.
Die bisherigen Buchst. d bis f werden Buchst. e bis g.
1.14.2
In Nr. 4 Buchst. c „Nur für Oberlandesgerichte“ werden die Worte „sowie Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)“ gestrichen.
1.14.3
In Nr. 4 Buchst. g - neu - „Nur für Oberlandesgerichte“ wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(ohne Buchst. a bis f)“.
1.15
Satz 1 der Erläuterung Nr. 3 zu Liste 25 erhält folgende Fassung:
„Einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG) sind unter UFH zu erfassen und besonders kenntlich zu machen.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.