Veröffentlichung JMBl. 2013/05 S. 42 vom 02.05.2013

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Az.: F1 - 2421 - VII a - 2997/13
2038.3.3.3-J
2038.3.3.3-J
Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfung für den
Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
− Landesjustizprüfungsamt −
vom 2. Mai 2013  Az.: F1 - 2421 - VII a - 2997/13
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten (ZAPO/gVVD) vom 2. Dezember 1976 (GVBl 1977 S. 1), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010 S. 10) bestimmt der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene:
1.
Bei der Qualifikationsprüfung für den Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene sind als Hilfsmittel zugelassen:
1.1
folgende Textausgaben und Gesetzessammlungen, wenn sie nicht kommentiert sind:
1.1.1
Schönfelder, Deutsche Gesetze,
1.1.2
Textausgabe des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland mit Bundesverfassungsgerichtsgesetz und weiteren Nebengesetzen,
1.1.3
Textausgabe der Verfassung des Freistaates Bayern,
1.1.4
Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung (mit Nebengesetz), Textausgabe,
1.1.5
Textausgaben der Bayerischen Gnadenordnung und des Bundeszentralregistergesetzes,
1.1.6
Textausgabe des Bundesbesoldungsgesetzes, des Bayerischen Besoldungsgesetzes, des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, des Leistungslaufbahngesetzes, des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes,
1.1.7
Vorschriftensammlung Mathias Hiebel, Dienstrecht in Bayern, ergänzend Textausgabe Mathias Hiebel, Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern,
1.1.8
Haushaltsrecht des Freistaates Bayern mit Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,
1.1.9
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Bayern für die aktuellen Haushaltsjahre mit Anlagen,
1.1.10
Strafvollzugsgesetz (StVollzG) mit Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) sowie Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz), Sonderdruck der Justizvollzugsanstalt Willich sowie Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG),
1.1.11
Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und weitere bayerische Justizvollzugsgesetze mit Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
1.1.12
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
1.1.13
Aichberger, Sozialgesetzbuch, oder Textausgaben des Sozialgesetzbuches, III., IV., V. und VII. Buch,
1.1.14
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (AsiG),
1.1.15
Textausgabe Arbeitsgesetze,
1.1.16
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
1.2
Zusätzlich können, nicht weiter kommentiert, benutzt werden:
1.2.1
Bürgerliches Gesetzbuch von Palandt,
1.2.2
Handelsgesetzbuch von Baumbach/Hopt,
1.2.3
Zivilprozessordnung von Thomas-Putzo,
1.2.4
Strafgesetzbuch von Fischer oder Lackner,
1.2.5
Strafprozessordnung von Meyer-Goßner,
1.2.6
Strafvollzugsgesetz von Arloth,
1.2.7
Strafvollstreckungsordnung von Pohlmann.
1.3
Texte von Vollzugsverordnungen und Justizverwaltungsvorschriften, nicht kommentiert, auch in Zusammenstellungen, insbesondere:
1.3.1
Strafvollstreckungsordnung (StVollStrO),
1.3.2
Vollstreckungsplan für das Land Bayern (BayVollstrPl),
1.3.3
Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten (AVO), herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
1.3.4
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Entgeltordnung zum TV-L, Durchführungshinweise zum TV-L,
1.3.5
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) und bayerische Verwaltungsvorschriften hierzu (BayVV-VGO) sowie Vordrucksammlung VGO (VGO II),
1.3.6
Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) und die Richtlinien hierzu,
1.3.7
ergänzend folgende haushaltsrechtliche Vorschriften sowie justizministerielle Schreiben:
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz,
Haushaltsvollzugsrichtlinien (HvR),
JMS zum Vollzug des Haushalts bei Kap. 04 05,
Gliederung des Justizhaushalts,
Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A),
Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B),
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF),
Richtlinien zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (KorruR),
Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen,
Richtlinien Bau,
Richtlinien für die Tätigkeit des Auftragsberatungszentrums Bayern e. V.,
Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Spätaussiedler, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten, Verfolgte - (Bevorzugten-Richtlinien),
Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe nach § 55 SchwbG durch Behörden und Betriebe des Freistaates Bayern,
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (öAAusschl),
Verwaltungsanordnung über die Buchführung der staatlichen Wirtschaftsbetriebe mit Bruttohaushalt (VBW),
Vollzugsanweisung zur Verwaltungsanordnung über die Buchführung der staatlichen Wirtschaftsbetriebe mit Bruttohaushalt (VABW),
Höhe der anzusetzenden Personalaufwendungen nach Nrn. 22.1.3.1 und 61.1.2 AVO für den Leiter der Arbeitsverwaltung (JMS vom 11. Oktober 2002 Az.: 4446 - VII a - 1507/97),
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) für Abschiebungsgefangene; JMS vom 8. Januar 1998 Az.: 4529 - VII a - 1643/96,
Arbeitsverwaltungsordnung; hier: Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen bei der Ermittlung der Selbstkosten (JMS vom 23. Juli 1993 Az.: 4446 - VII a - 416/1993),
Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten in Bayern; hier: Sachanlagen (JMS vom 22. Dezember 1998 Az.: 4446 - VII a - 556/2003),
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
Gewährung von Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG; hier: Nachrang gegenüber anderen Leistungen (JMS vom 29. März 1978 Az.: 4528 - VII a - 3274/75),
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. Februar 1993, Nr. 41a/38 - S 0270 - 4/89 - 3739; „Anforderung von Bewerbererklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“,
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, Nr. 476 - 2 - 151; „Scientology − Organisation − Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“,
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 1980, 11 - H 1200 - 36/17 - 69655; „Energieeinsparung im öffentlichen Bereich, insbesondere bei den Dienststellen des Freistaates Bayern“,
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. Dezember 1984 in der gültigen Fassung; „Richtlinien für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen und freier Berufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen)“,
1.4
Vorschriftensammlung Justizvollzug für den Vollzugs- und Verwaltungsdienst mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der Bayerischen Justizvollzugsschule, nicht kommentiert.
1.5
Als Hilfsmittel sind weiter zugelassen elektronische Taschenrechner, die netzunabhängig und nicht programmierbar sind.
2.
Die Eigenschaft eines Hilfsmittels als nicht kommentiert soll nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass kleine Hinweise und Anmerkungen redaktioneller Art gedruckt beigefügt sind.
3.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen kurze handschriftliche Bemerkungen am Blattrand oder zwischen den Zeilen enthalten. Dazu gehören insbesondere Verweisungen auf andere Vorschriften und kurze Leitsätze in Stichworten. Dagegen sind Bemerkungen auf ganz oder teilweise unbedruckten Seiten, Bemerkungen an Stellen, zu denen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, oder systematische Zusammenstellungen - ausgenommen die unter Abschnitt 1 ausdrücklich zugelassenen - nicht zulässig.
4.
Von den Textausgaben und Gesetzessammlungen (Abschnitt 1.1) sowie dem Taschenrechner (Abschnitt 1.5) darf jeweils nur ein Exemplar, von den übrigen Hilfsmitteln dürfen jeweils zwei verschiedene Auflagen benutzt werden. Die Benützung der Hilfsmittel wird nicht dadurch weiter eingeschränkt, dass ein Gesetz oder eine Vorschrift in mehreren Ausgaben oder Sammlungen enthalten ist.
5.
Ergänzungslieferungen, die in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Prüfungen erscheinen, können zusätzlich benutzt werden. Soweit sie bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
6.
Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel oder die gemeinschaftliche Benützung von Hilfsmitteln durch mehrere Prüflinge ist nicht gestattet.
7.
Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
8.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2013 tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 21. August 2009 Az.: 2421 - VII a - 6802/2009 (JMBl S. 100) außer Kraft.