Veröffentlichung JMBl. 2013/07 S. 94 vom 29.07.2013

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Az.: B2 - 5653 - VI - 10035/12
361-J
361-J
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum
Gerichtsvollzieherkostengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 29. Juli 2013   Az.: B2 - 5653 - VI - 10035/12
 
1.
Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) vom 5. Juni 2001 (JMBl S. 110), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Januar 2008 (JMBl S. 22), werden wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag zurückgegeben wird, weil die Anschrift des Schuldners unzutreffend und die zutreffende Anschrift der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden konnte.“
1.1.2
In Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.
1.1.3
In Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO)“ gestrichen.
1.1.4
In Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 807 Abs. 1 ZPO)“ ersetzt.
1.1.5
Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge, sobald die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO gegeben sind.“
1.1.6
Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Nebengeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG sind insbesondere
a)
die Entgegennahme einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsauftrag oder einem sonstigen selbständigen Auftrag; dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung das Hauptgeschäft bereits abschließend erledigt ist,
b)
die Einholung von Auskünften bei einer der in den §§ 755, 802l ZPO genannten Stellen.“
1.1.7
Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist, sind die bis zum Zeitpunkt der Auftragsabgabe fällig gewordenen Gebühren und Auslagen anzusetzen. Ist der Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, sind die entstandenen Gebühren und Auslagen der übernehmenden Gerichtsvollzieherin oder dem übernehmenden Gerichtsvollzieher zum Zweck des späteren Kostenansatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GvKostG) mitzuteilen. Satz 3 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses bleibt unberührt. Hat die abgebende Gerichtsvollzieherin oder der abgebende Gerichtsvollzieher einen Vorschuss gemäß § 4 GvKostG erhoben, sind die durch Abrechnung des Vorschusses bereits eingezogenen Gebühren und Auslagen der übernehmenden Gerichtsvollzieherin oder dem übernehmenden Gerichtsvollzieher mitzuteilen.“
1.2
In Abschnitt A Nr. 5 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 2 Nr. 2 GVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2 Satz 3 GVO)“ ersetzt.
1.3
Abschnitt A Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 1 wird das Wort „Prozessbevollmächtigten“ durch die Worte „Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten“ ersetzt.
1.3.2
In Abs. 2 wird das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Worte „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.
1.4
In Abschnitt A Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 11 Nr. 3 GVO)“ durch den Klammerzusatz „(§ 11 Abs. 3 GVO)“ ersetzt.
1.5
In Abschnitt B Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 werden im Klammerzusatz die Worte „§ 167 Nr. 2 GVGA“ durch die Worte „§ 167 Abs. 2 GVGA“ ersetzt.
1.6
In Abschnitt B Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(vgl. § 77 Nr. 4, § 84 GVGA)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. § 77 Abs. 4 GVGA)“ ersetzt.
1.7
Abschnitt B Nr. 16 wird aufgehoben.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.