Veröffentlichung JMBl. 2013/07 S. 95 vom 06.08.2013

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Az.: D1b - 2344 - I - 8801/2006
3101-J
3101-J
Änderung der Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 6. August 2013   Az.: D1b - 2344 - I - 8801/2006
 
1.
Die Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1980 (JMBl S. 43), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juli 2012 (JMBl S. 60), werden wie folgt geändert:
1.1
Im Einleitungssatz werden die Worte „10. Juli 2012 (JMBl S. 58)“ durch die Worte „6. August 2013 (JMBl S. 95)“ ersetzt.
1.2
§ 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In der Überschrift zu § 1 werden die Worte „§§ 7, 8, 52“ durch die Worte „§§ 4, 5, 36“ ersetzt.
1.2.2
Nr. 1 wird aufgehoben.
1.2.3
Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 1 bis 3.
1.3
In der Überschrift zu § 1a werden die Worte „§ 9“ durch die Worte „§ 6“ ersetzt.
1.4
§ 1b wird wie folgt geändert:
1.4.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 11“ durch die Worte „§ 7“ ersetzt.
1.4.2
In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „§ 77“ durch die Worte „§ 56“ ersetzt.
1.5
In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Worte „§ 14“ durch die Worte „§ 9“ ersetzt.
1.6
In der Überschrift zu § 4 werden die Worte „§ 33 Abs. 6“ durch die Worte „§ 22 Abs. 6“ ersetzt.
1.7
§ 5 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 46“ durch die Worte „§ 30“ ersetzt.
1.7.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.7.2.1
Die Bezeichnung „1.“ wird gestrichen.
1.7.2.2
In Satz 1 werden die Worte „§ 16 Abs. 1“ durch die Worte „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.
1.7.3
Nr. 2 wird aufgehoben.
1.8
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a
Heimbüro
1.
Der Gerichtsvollzieher darf auf eigene Kosten zusätzlich zu dem Geschäftszimmer ein Büro in seiner Privatwohnung (Heimbüro) unterhalten, wenn der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird und weder der Staatskasse noch den Parteien zusätzliche Kosten entstehen. Der Gerichtsvollzieher gewährleistet die Einhaltung der daten- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Er zeigt die Unterhaltung eines Heimbüros der Dienstbehörde unter Angabe der Anschrift an.
2.
In einem Heimbüro dürfen nur Tätigkeiten verrichtet werden, die keinen persönlichen Parteiverkehr mit sich bringen. Hiervon kann der Gerichtsvollzieher in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Eine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung darf der Gerichtsvollzieher nicht im Heimbüro abnehmen.
3.
Der Gerichtsvollzieher darf im Heimbüro Büro- und Schreibhilfen einsetzen, sofern er dies der Dienstbehörde vorab angezeigt hat.
4.
Akten, Register, Kassenbücher, sonstige dienstliche Unterlagen und für dienstliche Zwecke genutzte EDV-Technik darf der Gerichtsvollzieher auch im Heimbüro aufbewahren. § 1a bleibt unberührt. Die zur Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen (Bargeld, Kontoauszüge aller Dienstkonten, Überweisungslisten, Einzahlungsbelege, Kassenbücher I und II sowie Quittungsblöcke) sind während der Sprechzeiten stets im Geschäftszimmer aufzubewahren. Die Dienstbehörde kann darüber hinaus anordnen, dass weitere nach § 74 GVO vorzulegende Unterlagen während der Sprechzeiten stets im Geschäftszimmer vorzuliegen haben.
5.
Bei einer Geschäftsprüfung hat der Gerichtsvollzieher alle benötigten Unterlagen im Geschäftszimmer vorzulegen.
6.
Der Gerichtsvollzieher muss der Dienstbehörde bei berechtigtem Interesse nach vorheriger Terminabsprache Zugang zum Heimbüro gewähren.
7.
Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften und Anordnungen kann die Dienstbehörde dem Gerichtsvollzieher die Unterhaltung des Heimbüros untersagen.“
1.9
In der Überschrift zu § 6 werden die Worte „§ 47“ durch die Worte „§ 31“ ersetzt.
1.10
§ 7 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 50“ durch die Worte „§ 34“ ersetzt.
1.10.2
In Nr. 4 werden die Worte „§ 50 Abs. 5 GVO“ durch die Worte „§ 34 Abs. 5 GVO“ ersetzt.
1.11
§ 8 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 53“ durch die Worte „§ 37“ ersetzt.
1.11.2
In Nr. 2 Satz 3 werden die Worte „§ 77 Abs. 2 und 4“ durch die Worte „§ 56 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
1.12
In der Überschrift zu § 9 werden die Worte „§ 57“ durch die Worte „§ 39“ ersetzt.
1.13
§ 9a wird wie folgt geändert:
1.13.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 64“ durch die Worte „§ 46“ ersetzt.
1.13.2
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Führung der Geschäftsbücher mit Hilfe von DV-Programmen ist zulässig. Es gelten insoweit die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az. 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135).“
1.14
In § 10 werden in der Überschrift und in Nr. 2 Satz 1 jeweils die Worte „§§ 65, 66“ durch die Worte „§§ 47, 48“ ersetzt.
1.15
§ 11 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In der Überschrift werden die Worte „§§ 65, 69“ durch die Worte „§§ 47, 49“ ersetzt.
1.15.2
In Satz 2 werden die Worte „§ 69 Abs. 3“ durch die Worte „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
1.16
§ 13 wird wie folgt geändert:
1.16.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 69 Abs. 6“ durch die Worte „§ 49 Abs. 6“ ersetzt.
1.16.2
Im Text werden die Worte „§ 69 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 8“ durch die Worte „§ 49 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 8“ ersetzt.
1.17
In der Überschrift zu § 14 werden die Worte „§ 72“ durch die Worte „§ 51“ ersetzt.
1.18
§ 14a wird wie folgt geändert:
1.18.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 73 Abs. 1“ durch die Worte „§ 52 Abs. 1“ ersetzt.
1.18.2
In Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 73 Abs. 1 Satz 1“ durch die Worte „§ 52 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
1.18.3
In Nr. 1 Satz 2 Buchst. c werden die Worte „§ 96“ durch die Worte „§ 72“ ersetzt.
1.18.4
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4.
Für über ein EDV-System veranlasste Sammelüberweisungen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az. 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135).“
1.19
§ 15 wird wie folgt geändert:
1.19.1
In der Überschrift sowie vor Nr. 1 werden die Worte „§ 75“ jeweils durch die Worte „§ 54“ ersetzt.
1.19.2
In Nr. 1 Satz 3 werden die Worte „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch die Worte „§ 7 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
1.19.3
In Nr. 2 werden die Worte „§ 75 Abs. 1“ durch die Worte „§ 54 Abs. 1“ ersetzt.
1.20
§ 15a wird wie folgt geändert:
1.20.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 94“ durch die Worte „§ 70“ ersetzt.
1.20.2
Im Text werden die Worte „§ 94 Abs. 3 und 5“ durch die Worte „§ 70 Abs. 3 und 5“ ersetzt.
1.21
In der Überschrift zu § 16 werden die Worte „§§ 96 ff.“ durch die Worte „§§ 72 ff.“ ersetzt.
1.22
In der Überschrift zu § 17 werden die Worte „§ 109“ durch die Worte „§ 81“ ersetzt.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2013 in Kraft.