Veröffentlichung JMBl. 2013/08 S. 106 vom 25.09.2013

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Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11
2030.2.3-J
2030.2.3-J
Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten
und Beamtinnen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 25. September 2013  Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11
 
Auf Grund von Art. 16 Abs. 2 Satz 4, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 56 Abs.4 Satz 1, Art. 58 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 und Abschnitt 4 Nr. 4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35, BayRS 2030-F), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2012 (FMBl S. 596, StAnz Nr. 48), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen:
 
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Diese ergänzenden Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
 
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (Einschätzungen während der Probezeit, Probezeitbeurteilungen, periodische Beurteilungen, aktualisierte periodische Beurteilungen, Zwischenbeurteilungen, Anlassbeurteilungen) und der Leistungsfeststellungen gelten Teil 4 des LlbG, Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie Abschnitte 3 und 4 der VV-BeamtR, Nrn. 30.3 und 66.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl 2011 S. 9, StAnz 2011 Nr. 2, BayRS 2032-F), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 2011 (FMBl 2012 S. 3, StAnz 2012 Nr. 1).
 
1.3
Beurteilung und Leistungsfeststellung bei Schwerbehinderten
1Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) zu beachten. 2Auf die Verpflichtung zum Hinweis an die schwerbehinderten Beschäftigten, dass die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich über das Anstehen der Beurteilung und das Ausmaß der Behinderung informiert wird, und auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Information der Schwerbehindertenvertretung, wenn der bzw. die Beschäftigte die Beteiligung nicht ablehnt, wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. Nr. 9.6 TeilR).
 
1.4
Gleichbehandlung
1Es ist darauf zu achten, dass die Beurteilten nicht unzulässig benachteiligt werden; insbesondere Benachteiligungen wegen ihres Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung sind zu vermeiden. 2Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten darf sich nicht nachteilig auswirken (Art. 14 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes - BayGlG). 3Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 BayGlG sind bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen. 4Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei dienstlichen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 5Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen vor Ort vermitteln dabei zwischen Antragstellenden und Gleichstellungsbeauftragten und wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG mit.
 
2.
Zweck, Inhalt und Maßstab der Beurteilungen
2.1
Zweck
1Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und in Art. 94 Abs. 2 der Verfassung mit Verfassungsrang ausgestalteten Leistungsgrundsatzes bei der Übertragung öffentlicher Ämter. 2Darüber hinaus stellt sie ein Personalführungsinstrument dar.
 
2.2
Inhalt und Maßstab
2.2.1
1Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung richtet sich nach Art. 55 Abs. 1 und 2 und Art. 58 LlbG und den diese ergänzenden Bestimmungen. 2Voranzustellen ist eine kurze, stichwortartige Beschreibung der prägenden Aufgaben, die der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. 3Zu beurteilen sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. 4Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamter und Beamtinnen ist von allen Beurteilern und Beurteilerinnen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab anzulegen.
2.2.2
1Zur Vorbereitung der erforderlichen Binnendifferenzierung gemäß Art. 16 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 Satz 1) LlbG sind für den Geschäftsbereich wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt. 2Diese werden gesondert bekanntgemacht.
2.2.3
Es ist zu vermeiden, dass den Beamten und Beamtinnen erstmals in der (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung bzw. in der Anlass-, Zwischen- oder Probezeitbeurteilung Mängel vorgehalten werden; besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamten und Beamtinnen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben (Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 VV-BeamtR).
2.2.4
1Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild zeichnen. 2Hierzu erfolgt die Bewertung bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie - bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung und der Anlassbeurteilung - bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 3Die festgelegte Punkteskala bei dem Gesamturteil wie auch bei den Einzelmerkmalen ist in allen Vergleichsgruppen grundsätzlich umfassend auszuschöpfen. 4Die Einzelblöcke „Fachliche Leistung“, „Eignung“ und „Befähigung“ sind nicht gesondert zu bewerten.
2.2.5
Bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen darf deren sachliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden (§ 9 RPflG).
 
2.3
Vergleichsgruppe
2.3.1
Die (reguläre und aktualisierte) periodische Beurteilung, die Anlassbeurteilung und die Zwischenbeurteilung haben die fachliche Leistung des Beamten oder der Beamtin in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts (beispielsweise bei Bewährungshelfern und Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfern und Gerichtshelferinnen innerhalb des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
2.3.2
1Ein Vergleich zwischen den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes und den Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes findet nicht statt. 2Innerhalb des Justizdienstes bilden folgende Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Justiz je eigene Vergleichsgruppen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG):
Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des Rechtspflegergesetzes (RPflG) betraut sind,
Justizfachwirte und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsstellenverordnung (GeschStV), die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind,
Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen.
3Bei der Zuordnung der Beamten und Beamtinnen zu einer Vergleichsgruppe ist auf die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit abzustellen.
2.3.3
Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten oder einer Beamtin der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau (Abschnitt 3 Nr. 3.1 Satz 2 VV-BeamtR); dies gilt auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin unverändert die bisherigen Dienstaufgaben wahrgenommen hat.
 
2.4
Beurteilungsmerkmale
2.4.1
Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG sind bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung von Beamten und Beamtinnen, die besonderen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 angehören, zu würdigen:
bei Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen, die überwiegend mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des RPflG betraut sind, die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale und
bei Justizfachwirten und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschStV, die überwiegend mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind, bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen sowie den mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.
2.4.2
Unbeschadet der Nr. 2.4.1 sind im Justizdienst zu würdigen:
bei Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9 die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage die in dem als Anlage 3 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.
2.4.3
Im Justizvollzugsdienst sind zu würdigen:
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, und bei Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 10 die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 und A 6 mit Amtszulage, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 7 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, und bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Amtszulage, die nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage, die nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 7 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, die in dem als Anlage 3 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.
2.4.4
Die Einzelmerkmale des Führungsverhaltens werden nur bei denjenigen Beamten und Beamtinnen gewürdigt, die im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben ausgeübt haben.
 
2.5
Gesamturteil
1Das Gesamturteil besteht nicht in der Durchschnittspunktezahl aus den Punktewerten der Einzelmerkmale. 2Vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 3Es muss Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, insbesondere auch der wesentlichen Beurteilungskriterien, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil bestehen. 4Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen das Gesamturteil tragen.
 
3.
Periodische Beurteilung
3.1
Beurteilungsperiode, Beurteilungszeitraum
3.1.1
1Die Beamten und Beamtinnen, die die laufbahnrechtliche Probezeit abgeleistet haben, werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Art. 56 Abs. 3 LlbG bleibt unberührt.
3.1.2
1Beurteilungsjahre sind für die Beamten und Beamtinnen, die besonderen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 angehören:
für Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die überwiegend mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des RPflG betraut sind, die Jahre 2015, 2018 usw.,
für Justizfachwirte und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschStV, die überwiegend mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind, für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamte und Beamtinnen die Jahre 2014, 2017 usw.
2Beurteilungsjahre für Beamte und Beamtinnen des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sind die Jahre 2015, 2018 usw.
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Beurteilungsjahre:
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 die Jahre 2014, 2017 usw.,
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 die Jahre 2015, 2018 usw.,
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage die Jahre 2016, 2019 usw.
4Abweichend von Satz 3 sind im Justizvollzugsdienst Beurteilungsjahre für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage die Jahre 2014, 2017 usw.
3.1.3
Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum 31. Dezember des dem Beurteilungsjahr vorausgehenden Jahres (allgemeiner Beurteilungsstichtag) zugrunde zu legen.
3.1.4
1In die Beurteilung nicht einbezogen werden Zeiten, in denen Beamte und Beamtinnen wegen Elternzeit oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt sind. 2Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.
3.1.5
Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter oder eine Beamtin periodisch zu beurteilen ist, richtet sich nach den Verhältnissen am allgemeinen Beurteilungsstichtag.
 
3.2
Erste periodische Beurteilung
3.2.1
1Abweichend von Nr. 3.1.2 sind die Beamten und Beamtinnen erstmals in dem Jahr periodisch zu beurteilen, das dem Jahr folgt, in dem die laufbahnrechtliche Probezeit oder die Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) abgelaufen ist, die erstmalige Betrauung mit Gerichtsvollzieheraufgaben erfolgt ist oder in dem sie aus anderen Geschäftsbereichen bzw. aus den Bereichen anderer Dienstherren übernommen worden sind. 2Ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen, die bereits zuvor im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verwendet wurden.
3.2.2
1Die Beurteilung ist jeweils zu einem einheitlichen Stichtag zu erstellen. 2Stichtag ist im Justizdienst
für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Sozialwissenschaften (Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfer und Gerichtshelferinnen) der 31. Mai;
für die übrigen Beamten und Beamtinnen im Justizdienst ist Stichtag
bis Besoldungsgruppe A 5 der 31. August,
in Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 der 31. Oktober,
in Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 der 30. November,
ab Besoldungsgruppe A 13 der 31. Dezember eines jeden Jahres.
3Im Justizvollzugsdienst ist für alle Beamten und Beamtinnen Stichtag der 31. Dezember eines jeden Jahres.
3.2.3
Als Beurteilungszeitraum der ersten periodischen Beurteilung ist abweichend von Nr. 3.1.3 die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) oder von der erstmaligen Betrauung mit Gerichtsvollzieheraufgaben bis zu dem Stichtag im Sinn von Nr. 3.2.2 zugrunde zu legen.
3.2.4
1Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungszeiten oder andere Zeiten gemäß Art. 15 LlbG verzögert hat, können, sobald die laufbahnrechtliche Probezeit abgelaufen ist, bereits zum nächstfolgenden Stichtag (Nr. 3.2.2) erstmals periodisch beurteilt werden. 2Das gleiche gilt bei Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 LlbG).
3.2.5
Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) wegen Elternzeit oder einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen bis zum Stichtag gemäß Nr. 3.2.2 nicht mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben, kann die erste periodische Beurteilung auf den nachfolgenden Stichtag hinausgeschoben werden.
 
3.3
Zurückstellungen
1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum nicht ausreichend lang ist, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten.
3.3.1
1Die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen, die weniger als ein Jahr vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden, soweit sie bereits zuvor im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verwendet wurden,
befördert wurden oder denen sonst ein anderes statusrechtliches Amt übertragen wurde,
sich im Weg der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben,
periodisch beurteilt wurden oder
aus anderen Geschäftsbereichen oder den Bereichen anderer Dienstherren übernommen worden sind,
wird zurückgestellt.
2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit dem die Zurückstellung auslösenden Ereignis erreicht wird.
3.3.2
1Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die weniger als sechs Monate vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt oder die maßgebliche Vergleichsgruppe im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 gewechselt haben, wird zurückgestellt. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen, wenn sechs Monate Dienstleistung nach dem Wechsel erreicht werden.
3.3.3
1Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) oder wegen einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen weniger als ein Jahr Dienst als Richter oder Richterin auf Lebenszeit oder als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit geleistet haben, wird zurückgestellt; Beschäftigungsverbote gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV) gelten hierbei nicht als Freistellung vom Dienst. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit der Rückkehr in den Dienst erreicht wird. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden gemäß Nr. 3.1.4 Satz 2 in die Beurteilung einbezogen wird.
3.3.4
1Wenn sich innerhalb des Zeitraums der Zurückstellung in entsprechender Anwendung der Nrn. 3.3.1 und 3.3.2 ein weiterer Grund zur Zurückstellung ergibt, wird die periodische Beurteilung entsprechend den vorgenannten Regelungen weiter zurückgestellt. 2Die Nachholung unterbleibt, wenn der nächste allgemeine Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr aussteht.
 
3.4
Zu berücksichtigende Tatsachen
Der Beurteilung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die innerhalb des Beurteilungszeitraums angefallen sind.
 
3.5
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilungen
3.5.1
Die (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilungen sind nach den festgestellten Vordrucken entsprechend der Vordruckmuster in den Anlagen 1 bis 3 zu erstellen.
3.5.2
Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR verwiesen.
3.5.3
1Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit in dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten. 2Wenn sich die Bewertung eines Einzelmerkmals gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte prägende Vorkommnisse gründet, ist sie durch einen verbalen Hinweis zu erläutern (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR). 3Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind das sonstige dienstlich förderliche Können, soweit dieses nicht im Rahmen der Einzelmerkmale gewürdigt wird, wie pädagogische Befähigung, Fremdsprachen-, EDV- oder andere Spezialkenntnisse, und die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.4.2 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten darzustellen. 4Ferner sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe darzulegen (vgl. Nr. 2.5). 5Dabei sind bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen die Persönlichkeit und die dienstlichen Leistungen des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin im Hinblick auf seine oder ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege zusammenfassend zu würdigen.
3.5.4
1Die Verwendungseignung ist detailliert verbal zu beschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1 VV-BeamtR). 2Erscheint der Beamte oder die Beamtin geeignet für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung, ist die entsprechende Feststellung der Eignung in der (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung vorzunehmen; sonst erfolgt diesbezüglich keine Äußerung (Art. 58 Abs. 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR). 3Satz 1 gilt für Beamte und Beamtinnen, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, in Bezug auf die Eignung für Maßnahmen im Sinn von Nr. 4 der Bekanntmachung des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz (VV-QV-J) vom 15. März 2012 (JMBl S. 31, BayRS 2038.3.3-J) bzw. für Maßnahmen im Sinn von Nr. 4 der Bekanntmachung des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug (VV-QV-JV) vom 29. August 2012 (JMBl S. 114, ber. 2013 S. 27, BayRS 2038.3.3-J) entsprechend.
 
3.6
Verfahren bei der periodischen Beurteilung
3.6.1
1Auf Art. 60 LlbG und Abschnitt 3 Nr. 10 VV-BeamtR wird hingewiesen. 2Danach muss die Beurteilung aus Rechtsgründen grundsätzlich durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte erfolgen. 3Dieser oder diese soll den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetzte des oder der zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen. 4Beurteilungsentwürfe sind nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens zu vernichten. 5Beurteilungskommissionen (Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR) werden nicht eingerichtet.
3.6.2
1Hat der oder die unmittelbare Vorgesetzte Einwände gegen die von dem oder der Dienstvorgesetzten unterzeichnete Beurteilung und können diese in einem Gespräch mit dem oder der Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerkt der oder die unmittelbare Vorgesetzte seine oder ihre Einwände am Ende der Beurteilung. 2Danach ist die Beurteilung dem oder der Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.
3.6.3
1Der oder die Dienstvorgesetzte oder ein oder eine von diesem oder dieser beauftragter Vorgesetzter oder beauftragte Vorgesetzte führt grundsätzlich mit dem Beamten oder der Beamtin bereits vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch, bei dem die voraussichtliche Bewertung der Fähigkeiten und des Leistungsstands erörtert werden. 2Dieses Gespräch soll vor allem dazu dienen, dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, auf bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinzuweisen und etwaige Unklarheiten zu beseitigen.
3.6.4
Das in Abschnitt 3 Nr. 10.6 VV-BeamtR geregelte Beurteilungsgespräch soll auch Anlass sein, besondere Leistungen des Beamten oder der Beamtin hervorzuheben und anzuerkennen.
3.6.5
Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird für die jeweiligen Vergleichsgruppen durch die oberste Dienstbehörde festgelegt.
 
4.
Vereinfacht dokumentierte Beurteilung
1Wenn der Beamte oder die Beamtin in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal eine (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung erhalten hat und die erneute Überprüfung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Äußerungen über Eignungsmerkmale nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG gegenüber dieser letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind und das Gesamturteil gleich geblieben ist, kann eine vereinfacht dokumentierte Beurteilung erstellt werden. 2Ein gleicher Dienstposten ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin in einem seit der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen nicht veränderten Aufgabengebiet tätig ist. 3Die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 4 zu erstellen.
 
5.
Aktualisierung der periodischen Beurteilung
5.1
Anwendungsbereich
1Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn (Nr. 3.6.5) ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LlbG). 2Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung erfolgt im Wege einer dienstlichen Beurteilung (aktualisierte periodische Beurteilung). 3Eine erhebliche Veränderung im Sinn des Satzes 1 liegt bei einem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts oder der maßgeblichen Vergleichsgruppe im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 vor; die aktualisierte periodische Beurteilung unterbleibt in diesen Fällen, solange der Beamte oder die Beamtin seit dem Wechsel nicht mindestens sechs Monate Dienst geleistet hat.
 
5.2
Beurteilungszeitraum
Als Beurteilungszeitraum der aktualisierten periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen Beurteilung verlängert um die Zeit von dessen Ende bis zum Tag der Erstellung der aktualisierten periodischen Beurteilung zugrunde zu legen.
5.3
Verhältnis zur periodischen Beurteilung
Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.3.
 
5.4
Ausgestaltung und Verfahren
Nrn. 3.1.4 und 3.4 bis 3.6 gelten entsprechend.
 
6.
Anlassbeurteilung
6.1
Zulässigkeit
1Bei Vorliegen besonderer Gründe kann im Einzelfall eine Beurteilung erstellt werden (Anlassbeurteilung). 2Wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt, soll im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.
 
6.2
Beurteilungszeitraum
Als Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung ist die Zeit vom Ende des Beurteilungszeitraums der letzten periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung bis zum Tag der Erstellung der Anlassbeurteilung zugrunde zu legen.
 
6.3
Verhältnis zur periodischen Beurteilung
Die Anlassbeurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum einer nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.3.
 
6.4
Ausgestaltung und Verfahren
Nrn. 3.1.4, 3.4 bis 3.6 und 4 gelten entsprechend.
 
7.
Einschätzung während der Probezeit, Probezeitbeurteilung
7.1
Einschätzung während der Probezeit
7.1.1
1Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Sofern die Probezeit des oder der zu Beurteilenden zwölf Monate oder weniger beträgt, wird keine Einschätzung erstellt (Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 Satz 2 VV-BeamtR).
7.1.2
1Nrn. 3.4 und 3.6.1 bis 3.6.4 gelten entsprechend. 2Die Einschätzung ist in verbaler Form nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 6 zu erstellen. 3Eine Punktebewertung findet nicht statt.
7.1.3
Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe in der Einschätzung deutlich herauszustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
7.1.4
Wenn eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 oder Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht kommt, ist dazu in der Einschätzung Stellung zu nehmen.
 
7.2
Probezeitbeurteilung
7.2.1
1Bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt die Probezeitbeurteilung. 2In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in verbaler Form zu beurteilen. 3Eine Punktebewertung findet nicht statt. 4Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Beginn der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit zugrunde zu legen. 5Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum erfasst. 6Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.1 und 9.2 VV-BeamtR.
7.2.2
Wenn eine Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 53 Satz 1 LlbG), ist besonders darzulegen, inwieweit die Leistungen des Beamten oder der Beamtin - gemessen an denen der übrigen Beamten oder Beamtinnen auf Probe der Vergleichsgruppe - erheblich über dem Durchschnitt liegen.
7.2.3
Ergibt sich während der Probezeit, dass ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe sich hinsichtlich seiner oder ihrer Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt, und muss seine oder ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht gezogen werden, ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.
7.2.4
1Es ist nicht zulässig, den Beamten oder die Beamtin durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung des oder der Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass er oder sie die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. 2Der oder die Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, den Beamten oder die Beamtin schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die für ihn oder sie negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch Abmahnung auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR). 3Die jeweiligen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
7.2.5
1Nrn. 3.4 und 3.6.1 bis 3.6.4 gelten entsprechend. 2Die Probezeitbeurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 5 zu erstellen.
 
8.
Zwischenbeurteilung
8.1
Allgemeines
1Auf Abschnitt 3 Nr. 9.3 VV-BeamtR wird hingewiesen. 2Ein abschließendes Gesamturteil im Sinn des Art. 59 LlbG ist in die Zwischenbeurteilung nicht aufzunehmen. 3Eine Stellungnahme zu den Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG entfällt.
 
8.2
Behördenwechsel während der Probezeit
1Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin die für die Beurteilung zuständige Behörde während der Probezeit, ist ein Beurteilungsbeitrag in verbaler Form zu erstellen, in den grundsätzlich keine Eignungsfeststellung aufgenommen wird. 2Eine Zwischenbeurteilung wird nicht erstellt.
 
8.3
Zur Ausbildungsqualifizierung oder Gerichtsvollzieherausbildung zugelassene Bedienstete
Für Beamte und Beamtinnen, die zur Ausbildungsqualifizierung oder zur Ausbildung zum Gerichtsvollzieher oder zur Gerichtsvollzieherin zugelassen sind, soll zum Zeitpunkt der Zulassung eine Zwischenbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung mindestens ein Jahr zurückliegt.
 
8.4
Vordruckmuster
1Für die Zwischenbeurteilung ist der festgestellte Vordruck entsprechend den Vordruckmustern in Anlage 1 bis 3 über die ausführliche periodische Beurteilung zu verwenden, wenn die Zwischenbeurteilung nach einer Probezeitbeurteilung oder einer vereinfacht dokumentierten Beurteilung zu erstellen ist. 2In den übrigen Fällen kann der festgestellte Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 4 über die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung verwendet werden.
 
9.
Überprüfung der Beurteilung
9.1
Allgemeines
Die dienstliche Beurteilung wird nach der Eröffnung vorbehaltlich der Regelungen in Nrn. 9.2 und 9.3 von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft (Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG).
 
9.2
Beamte und Beamtinnen des Justizdienstes
Bei den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes entfällt die Überprüfung durch das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin hat gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben, über die das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden hat (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG).
 
9.3
Beamte und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes
1Die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes sind dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorzulegen. 2Bei Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage findet eine Überprüfung durch die oberste Dienstbehörde gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG nur statt
bei Einschätzungen während der Probezeit (Nr. 7.1),
bei Probezeitbeurteilungen (Nr. 7.2),
bei ersten periodischen Beurteilungen (Nr. 3.2) sowie
in Einwendungsfällen.
 
10.
Leistungsfeststellung
10.1
Allgemeines
Auf Art. 62 LlbG und Abschnitt 4 VV-BeamtR wird hingewiesen.
 
10.2
Regelmäßiger Stufenaufstieg und Stufenstopp
10.2.1
Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in den Einzelmerkmalen „Erbrachte Arbeitsmenge“, „Arbeitsgüte“, „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen“, „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ und „Verhalten nach außen“ sowie, wenn insoweit eine Bewertung vorzunehmen ist (vgl. Nr. 2.4.4), in den Einzelmerkmalen des Blocks „Führungserfolg und -verhalten“ jeweils mindestens drei von 16 Punkten erhalten hat (vgl. Art. 62 Abs. 6 LlbG; Abschnitt 4 Nrn. 4.1, 6.1.1 VV-BeamtR).
10.2.2
Bei Beamten und Beamtinnen auf Probe gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen bzw. die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 4 Nr. 4.2 VV-BeamtR).
 
10.3
Leistungsstufe
1Dauerhaft herausragende Leistungen im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dürfen festgestellt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin in den in Nr. 10.2.1 genannten Einzelmerkmalen die in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhält (Art. 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 LlbG). 2Es ist eine verbale Beschreibung, insbesondere zum Aspekt der Dauerhaftigkeit der herausragenden Leistungen, vorzunehmen.
 
10.4
Gesonderte Leistungsfeststellung
1Leistungsfeststellungen werden mit (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilungen, Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen verbunden. 2Soweit eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 LlbG; Abschnitt 4 Nr. 2.2 VV-BeamtR), ist diese nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 7 zu erstellen. 3Hierbei ist derselbe Maßstab zu wählen wie bei Leistungsfeststellungen, die mit dienstlichen Beurteilungen verbunden werden. 4Maßgeblich ist der seit der letzten Leistungsfeststellung vergangene Zeitraum, höchstens jedoch drei Jahre.
 
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
 
11.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Dezember 2013 tritt die Bekanntmachung über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes (ausgenommen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen) und des Justizvollzugsdienstes (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek) vom 17. Dezember 2010 Az.: 2012 - V - 7514/10 (JMBl 2011 S. 2, BayRS 2030.2.3-J) außer Kraft.
 
11.2
Übergangsregelungen
11.2.1
1Beurteilungsjahr für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz ist das Jahr 2014. 2Sie bilden mit den Gerichtsvollziehern, Gerichtsvollzieherinnen und den mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen eine gemeinsame Vergleichsgruppe (vgl. Nr. 2.3.2 Satz 2 3. Spiegelstrich). 3Bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung sind die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale zu würdigen.
11.2.2
1Beamte und Beamtinnen, für die sich aufgrund der Neufestlegung der Beurteilungsjahre in Nr. 3.1.2 eine Beurteilungsperiode von mehr als vier Jahren ergibt, erhalten zum Stichtag 31. Dezember 2013 eine Anlassbeurteilung gemäß Nr. 6.1 Satz 1. 2Nr. 3.3 ist entsprechend anwendbar.
11.2.3
Für periodische Beurteilungen, deren allgemeiner Beurteilungsstichtag (vgl. Nrn. 3.1.3 und 3.2.2) vor dem 31. Dezember 2013 liegt, treten an die Stelle der Nrn. 2, 3.1.4, 3.2.5 und 3.3 bis 3.6 die entsprechenden Bestimmungen der gemäß Nr. 11.1 Satz 2 außer Kraft getretenen Bekanntmachung.
11.2.4
1Bei einer aktualisierten periodischen Beurteilung für Beamte und Beamtinnen, die noch keine periodische Beurteilung nach dieser Bekanntmachung erhalten haben, treten an die Stelle der Nrn. 2, 3.1.4 und 3.4 bis 3.6 die entsprechenden Bestimmungen der gemäß Nr. 11.1 Satz 2 außer Kraft getretenen Bekanntmachung. 2Für diese Bediensteten findet Nr. 5.1 Satz 3 nur im Hinblick auf einen Wechsel des fachlichen Schwerpunkts Anwendung.

Anlagen