Veröffentlichung JMBl. 2013/09 S. 154 vom 17.10.2013

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Az.: B2 - 3200 - VI - 7744/13
3003.1-J
3003.1-J
Zentrale Verwaltungseinrichtungen der bayerischen Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 17. Oktober 2013  Az.: B2 - 3200 - VI - 7744/13
1.
Zentrale Einrichtungen
Bei den Oberlandesgerichten sind die folgenden Zentralen Einrichtungen mit Aufgaben in der Justizverwaltung und landesweiter Zuständigkeit errichtet:
1.1
Oberlandesgericht München:
Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz (GIT) und
Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe (ZKB);
1.2
Oberlandesgericht Nürnberg:
IT-Beratungsstelle der bayerischen Justiz (IBS);
1.3
Oberlandesgericht Bamberg:
Landesjustizkasse Bamberg (LJK) und
Bayerische Justizschule Pegnitz.
2.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Zentralen Einrichtungen umfasst - unabhängig von ihrem Sitz - den gesamten Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz.
3.
Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Zentrale Einrichtung übt der Präsident des Oberlandesgerichts aus, bei dem sie errichtet ist. Die weitere Dienstaufsicht des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt.
4.
Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die Landesjustizkasse Bamberg übt gemäß Nr. 2 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 13. Mai 1991 (JMBl S. 53) der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg aus; die weitere Fachaufsicht führt das Staatsministerium der Justiz.
Die Fachaufsicht über die übrigen Zentralen Einrichtungen übt das Staatsministerium der Justiz aus (für die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe vgl. Nr. 6.2.3 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Januar 2003, JMBl S. 30, geändert durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2004, JMBl S. 132).
Die Regelung der internen Geschäftsverteilung der IT-Beratungsstelle der bayerischen Justiz regelt der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz.
5.
Gebäude- und Sachunterhalt
Dem die Dienstaufsicht führenden Präsidenten obliegen der Unterhalt für die von der Zentralen Einrichtung genutzten Diensträume und die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen; soweit die Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz Räumlichkeiten außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München nutzt, obliegt der Gebäude- und der Sachunterhalt der gemäß den Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) zuständigen Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle.
6.
Personelle Ausstattung
Die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften wirken bei der personellen Ausstattung der Zentralen Einrichtung mit.
7.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2013 in Kraft.