Veröffentlichung JMBl. 2013/09 S. 158 vom 25.10.2013

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Az.: D3 - 3860 - I - 10505/2010
3005-J
3005-J
Änderung der Vollzugsvorschriften
zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 25. Oktober 2013  Az.: D3 - 3860 - I - 10505/2010
1.
Die Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV) vom 12. Dezember 2011 (JMBl 2012 S. 3) werden wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:
„3.1
1Hinterlegungsangelegenheiten werden mit Hilfe des Fachprogramms forumSTAR Hinterlegung bearbeitet. 2Die Verwendung der dort vorgehaltenen Formulare ist verbindlich.“
1.2
Nr. 10 erhält folgende Fassung:
„10.
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 10 BayHintG)
10.1
1Die Hinterlegungsstelle übermittelt der Hinterlegungskasse die Annahmeanordnung samt zugehöriger Kassenanordnung zur Vollziehung. 2Die Hinterlegungskasse verbucht den Eingang der zu hinterlegenden Geldsumme bzw. des zu hinterlegenden Wertgegenstandes und bestätigt der zuständigen Hinterlegungsstelle den Eingangszeitpunkt.
10.2
1Dem Einzahler bzw. Einlieferer erteilt die Hinterlegungskasse eine Eingangsquittung (Hinterlegungsschein). 2Wird ein zu hinterlegender Geldbetrag bar eingezahlt, erteilt die annehmende Stelle den Hinterlegungsschein.
10.3
1Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt kein Antrag auf Hinterlegung vor, setzt die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist zurückgezahlt oder -gesandt wird. 2In gleicher Weise verfährt die Hinterlegungsstelle, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht, gleichwohl aber schon eingezahlt oder eingeliefert wurde. 3Die Rückzahlung oder -sendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.“
1.3
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 11.1 wird gestrichen.
1.3.2
Die Nrn. 11.2 bis 11.9 werden Nrn. 11.1 bis 11.8.
1.3.3
In Satz 3 der neuen Nr. 11.2 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.
1.4
In Nr. 12.2 werden die Worte „§ 38a Nr. 1“ durch die Worte „§ 53 Nr. 1“ ersetzt.
1.5
Nr. 18 erhält folgende Fassung:
„18.
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 18 BayHintG)
18.1
1In der Begründung der Herausgabeanordnung (Art. 7 Satz 2 BayHintG) ist insbesondere zu erläutern, auf welche Rechtsgrundlagen und auf welche Tatsachen die Entscheidung gestützt wird. 2Ferner ist die Art der Vollziehung der Herausgabe näher zu bestimmen (vgl. Nr. 23).
18.2
1Sollen der Masse Kosten entnommen werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 LJKostG), ist der zu vereinnahmende Betrag in der Herausgabeanordnung anzugeben. 2Soll die Herausgabe eines Gegenstandes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 LJKostG), ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten beglichen sind.
18.3
1Die Hinterlegungsstelle übermittelt der Hinterlegungskasse die Herausgabeanordnung samt zugehöriger Kassenanordnung. 2Dabei weist sie die Hinterlegungskasse auf bestehende Erkenntnisse über eine fehlende Empfangszuständigkeit des bezeichneten Empfängers (etwa wegen Pfändung oder Abtretung des Herausgabeanspruchs) hin.
18.4
1Die Hinterlegungskasse prüft abschließend, ob der Herausgabe an den bezeichneten Empfänger Pfändungen, Abtretungen oder andere Hindernisse entgegenstehen. 2Ist dies nicht der Fall, vollzieht die Hinterlegungskasse die Herausgabe an den bezeichneten Empfänger gemäß Nr. 23 und bestätigt der Hinterlegungsstelle den Herausgabezeitpunkt.“
1.6
Nr. 19 erhält folgende Fassung:
„19.
Antrag auf Herausgabe (Art. 19 BayHintG)
Für den Herausgabeantrag gelten die Nrn. 11.1 bis 11.4 entsprechend.“
1.7
Nr. 23 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nr. 23.1.3 erhält folgende Fassung:
„23.1.3
1Bei anderen Werthinterlegungen übergibt die Landesjustizkasse Bamberg den hinterlegten Gegenstand an den Empfänger. 2Dieser hat den Empfang zu quittieren. 3Eine Übersendung des hinterlegten Gegenstandes an den Empfänger erfolgt nur, sofern dieser zuvor die Übernahme von Kosten und Gefahr der Versendung erklärt hat.“
1.7.2
In Nr. 23.2 werden die Worte „§ 38a Nr. 2“ durch die Worte „§ 53 Nr. 2“ ersetzt.
1.8
In Satz 1 der Nr. 26.8 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.