Veröffentlichung JMBl. 2014/01 S. 9 vom 20.12.2013

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Az.: D5 - 9101 - I - 11784/2013
319-J
319-J
Änderung der Bekanntmachung betreffend Legalisation
deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und
Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 20. Dezember 2013  Az.: D5 - 9101 - I - 11784/2013

1.
Die Bekanntmachung betreffend Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation vom 3. April 2008 (JMBl S. 46), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Juli 2012 (JMBl S. 61), wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.6 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.2
Nr. 1.7 erhält folgende Fassung:
„1.7
Der Anhang enthält eine alphabetische Staatenliste mit Informationen darüber, ob,
zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden bei Verwendung in diesen Staaten von der Legalisation befreit sind,
dort deutsche Urkunden auf vertragloser Grundlage ohne Legalisation anerkannt werden,
im Verhältnis zum jeweiligen Staat das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zur Anwendung kommt, also eine Apostille genügt,
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts begnügen,
bei der Legalisation außer der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts weitere Beglaubigungen verlangt werden,
es sich um Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl 1971 II S. 85, 1023) handelt.“
1.3
In Nr. 1.9 werden die Worte „Abschnitt 1“ durch die Worte „Spalte 3“ ersetzt.
1.4
In Nr. 2.1 Satz 5 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.5
Nr. 2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Von einigen Vertretungen ausländischer Staaten werden jedoch weitere Beglaubigungen verlangt, insbesondere durch das Bundesverwaltungsamt (postalische Anschrift: Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln).“
1.6
In Nr. 2.7 Satz 1 werden die Worte „und, soweit es sich um eine wertabhängige Gebühr handelt, mit dem hierfür maßgeblichen Geschäftswert“ gestrichen.
1.7
In Nr. 2.8 Sätze 1, 2 und 4 werden jeweils die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.8
In Nr. 2.9 werden die Worte „100 oder 101 Gebührenverzeichnis zur JVKostO“ durch die Worte „1310 Kostenverzeichnis zum JVKostG“ ersetzt.
1.9
In Nr. 3.3 werden die Worte „15. Oktober 2008 (JMBl S. 158)“ durch die Worte „8. Februar 2013 (JMBl S. 10)“ ersetzt.
1.10
In Nr. 3.6 Satz 3 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.11
In Nr. 3.7 werden die Worte „Nr. 100, 101 und 800 Gebührenverzeichnis zur JVKostO“ durch die Worte „Nrn. 1310 und 1401 Kostenverzeichnis zum JVKostG“ ersetzt.
1.12
Nach Nr. 3 wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
4.
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
Deutschland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation. Aufgrund dieses Übereinkommens sind Urkunden von der Legalisation befreit, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei des Übereinkommens in ihrer amtlichen Eigenschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verwendet oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung einer anderen Vertragspartei vorgelegt werden, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist.“
1.13
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
1.14
Der Anhang zur Bekanntmachung erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
 
 
 
Anhang
 
A
 
 
Afghanistan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Ägypten
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Albanien
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Algerien
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Andorra
Apostille
 
Angola
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Antigua und
Barbuda
 
Apostille
 
Argentinien
Apostille
 
Armenien
Apostille
 
Aserbaidschan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Äthiopien
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Australien
Apostille
 
 
 
 
B
 
 
Bahamas
Apostille
 
Bahrain
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Bangladesch
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Barbados
Apostille
 
Belarus
(Weißrussland)
 
Apostille
 
Belgien *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Deutsch-belgisches Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1980 II S. 813, 1981 II S. 142).
Nach dem Abkommen bedürfen öffentliche Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Belgien keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit. Als öffentliche Urkunden sind anzusehen Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines deutschen Rechtspflegers, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde, eines Notars, eines Diplomaten oder Konsularbeamten, Scheck- und Wechselproteste oder Proteste zu anderen handelsrechtlichen Wertpapieren, ferner die in Art. 3 und 4 des Abkommens bezeichneten Urkunden und amtlichen Bescheinigungen.
Die belgische Seite hat für die Beglaubigung nach Art. 3 des Abkommens die Legalisationsstelle des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt (s. Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 27. April 1981, BGBl II S. 193).
 
Belize
Apostille
 
Benin
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Bolivien,
Plurinationaler Staat
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Bosnien und
Herzegowina
 
Apostille
 
Botsuana
Apostille
 
Brasilien
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Brunei
Darussalam
 
Apostille
 
Bulgarien
Apostille
 
Burkina Faso
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Burundi
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
 
 
 
C
 
 
Chile
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
China,
Volksrepublik
(außer Hongkong,
Macau)
 
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
Cook Inseln
Apostille
 
Costa Rica
Apostille
 
Cote d‘Ivoire
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
 
 
D
 
 
Dänemark *
(außer Grönland und Faröer)
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Deutsch-dänisches Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl II S. 213), das - mit Ausnahme von Art. 6 - mit Wirkung vom 1. September 1952 wieder angewendet wird (vgl. Nr. 7 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-dänischer Vorkriegsverträge vom 30. Juni 1953, BGBl II S. 186).

Urkunden, die von einer deutschen Gerichtsbehörde, einer deutschen Staatsanwaltschaft, einer obersten oder höheren deutschen Verwaltungsbehörde, einem obersten deutschen Verwaltungsgericht oder einem deutschen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde oder des Notars versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Dänemark keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Soweit es sich um Urkunden kollegialer Gerichte handelt, genügt die Beglaubigung durch den Vorsitzenden.
Für andere deutsche Urkunden, die von einem Gerichtsvollzieher, einem anderen gerichtlichen Hilfsbeamten, einem Grundbuchamt oder einer autorisierten Hinterlegungsstelle aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Dänemark die Beglaubigung durch den zuständigen Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts. Das Gleiche gilt für Urkunden, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines deutschen Gerichts aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind; gehört die ausfertigende oder beglaubigende Stelle einem Gericht höherer Ordnung an, so ist die Beglaubigung durch den Präsidenten dieses Gerichts erforderlich.

 
Dominica
Apostille
 
Dominikanische Republik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
 
 
 
E
 
 
Ecuador
Apostille
 
El Salvador
Apostille
 
Estland
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
 
 
 
F
 
 
Fidschi
Apostille
 
Finnland
Apostille
 
Frankreich *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Deutsch-französisches Abkommen vom 13. September 1971 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1974 II S. 1074, 1975 II S. 353).

Öffentliche Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet wurden und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit. Als öffentliche Urkunden sind anzusehen Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Gericht sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses, Urkunden eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, eines deutschen Rechtspflegers, eines Gerichtsvollziehers, einer Verwaltungsbehörde oder eines Notars, Scheck- oder Wechselproteste, ferner Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Person, Stelle oder Behörde errichtet hat, die nach dem deutschen Recht zur Ausstellung öffentlicher Urkunden der Art befugt ist, zu denen die Urkunde gehört. Als öffentliche Urkunden sind auch amtliche Bescheinigungen anzusehen, die auf Privaturkunden angebracht sind (z. B. Registrier-, Sicht- und Beglaubigungsvermerke).

Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation

 
 
 
 
G
 
 
Gabun
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Georgien
Apostille
Apostillenübereinkommen ist nach Rücknahme des
deutschen Einspruchs anwendbar
 
Ghana
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Grenada
Apostille
 
Griechenland *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Maßgebend ist Art. 24 des deutsch-griechischen Abkommens vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl 1939 II S. 848; vgl. Nr. 3 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge vom 26. Juni 1952, BGBl II S. 634).
Urkunden, die von einem deutschen Landgericht oder einem deutschen Gericht höherer Ordnung, von einer deutschen obersten Verwaltungsbehörde oder einem deutschen obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts oder der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in Griechenland keiner Beglaubigung oder Legalisation. Für Urkunden, die von einem anderen deutschen Gericht, einem Gerichtsvollzieher, einem Grundbuchamt, einer Hinterlegungsstelle oder einem deutschen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Griechenland die Beglaubigung durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Das Gleiche gilt für die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. Gehört der Urkundsbeamte einem Gericht höherer Ordnung an, so bedarf es der Beglaubigung durch den Präsidenten dieses Gerichts.

Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation

 
Guatemala
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Guinea
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
 
 
 
H
 
 
Haiti
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Honduras
Apostille
 
Hongkong
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)
 
Apostille
 
 
 
 
I
 
 
Indien
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Indonesien
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Iran,
Islamische Republik
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt (außer für Hochschulzeugnisse)
 
Irak
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Irland
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Island
Apostille
 
Israel *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Gemäß Art. 15 Abs. 2 des deutsch-israelischen Vertrages vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1980 II S. 925, 1531) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation.
 
Italien *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Deutsch-italienischer Vertrag vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl 1974 II S. 1069, 1975 II S. 660).
Öffentliche Urkunden, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, sowie Beglaubigungsvermerke, die einer privaten Urkunde von einem Gericht, einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde beigefügt sind, bedürfen zum Gebrauch in Italien keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht. Als öffentliche Urkunden sind anzusehen Urkunden eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft sowie eines deutschen Vertreters des öffentlichen Interesses einschließlich solcher Urkunden, die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Rechtspfleger errichtet worden sind, Urkunden einer Verwaltungsbehörde, Urkunden, die von einer nach innerstaatlichem Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind, Urkunden eines Notars, Urkunden eines Gerichtsvollziehers, Scheck- und Wechselproteste sowie Urkunden, die von einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung errichtet worden sind.

Die italienische Seite hat ihre Beglaubigungs- und Auskunftsbehörden gemäß Art. 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Vertrages wie folgt notifiziert:
1.6.1 für die Beglaubigung nach Art. 2 der örtlich zuständige Präfekt (Prefetto), im Aosta-Tal der Präsident der Region (Presidente della Regione), in den Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissar (Commissario del Governo);
1.6.2 für die Erteilung der Auskunft nach Art. 4 Abs. 1 über die Echtheit ;
1.6.2.1 der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden das Außenministerium, Personalabteilung (Il Ministero degli Affari Esteri, Direzione Generale del Personale);
1.6.2.2 der in Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 genannten Urkunden sowie der in Nr. 2 erwähnten Urkunden einer Verwaltungsbehörde, soweit es sich um Personenstandsurkunden handelt, die Staatsanwälte (Procuratori della Repubblica) bei den Gerichten, in deren Bezirk die Urkunden errichtet worden sind;
1.6.2.3 alle anderen im Vertrag genannten Urkunden der örtlich zuständige Präfekt (Prefetto), im Aosta-Tal der Präsident der Region (Presidente della Regione), in den Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissar (Commissario del Governo)
(s. Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Juni 1975, BGBl II S. 931).


Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni
1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen
Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
J
 
 
Jamaika
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Japan
Apostille
 
Jemen
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Jordanien
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
 
 
 
K
 
 
Kambodscha
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Kamerun
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Kanada
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Kap Verde
Apostille
 
Kasachstan
Apostille
 
Katar
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Kenia
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Kirgisistan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:

Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend

 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Kolumbien
Apostille
 
Kongo,
Demokratische Republik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Kongo,
Republik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Korea,
Demokratische
Volksrepublik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Korea,
Republik
(Südkorea)
 
Apostille
 
Kroatien
Apostille
 
Kuba
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Kuwait
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
 
 
 
L
 
 
Laos,
Demokratische
Volksrepublik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Lesotho
Apostille
 
Lettland
Apostille
 
Libanon
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt für Schul- und Ausbildungsnachweise
 
Liberia
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Libyen
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Liechtenstein
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Litauen
Apostille
 
Luxemburg
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
 
 
 
M
 
 
Macau
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)
 
Apostille
 
Madagaskar
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Malawi
Apostille
 
Malaysia
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Mali
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Malta
Apostille
 
Marokko
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend
 
Marshall-Inseln
Apostille
 
Mauretanien
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Mauritius
Apostille
 
Mazedonien
Apostille
 
Mexiko
Apostille
 
Moldau,
Republik
(Moldawien)
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Monaco
Apostille
 
Mongolei
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Montenegro
Apostille
 
Mosambik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Myanmar
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
 
 
 
N
 
 
Namibia
Apostille
 
Nepal
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Neuseeland
(ohne Tokelau)
 
Apostille
 
Nicaragua
Apostille
 
Niederlande
mit karibischem Teil (Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Aruba, Curaçao, Sint Maarten
 
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
Niger
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Nigeria
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Niue
Apostille
 
Norwegen *
Apostille
Zusätzliche bilaterale Vereinbarung:
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des deutsch-norwegischen Vertrages vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1981 II S. 341, 901) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation oder sonstigen Beglaubigung.
 
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
 
 
 
O
 
 
Oman
Apostille
 
Österreich *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Deutsch-österreichischer Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 (RGBl 1924 II S. 55, 61), der mit Wirkung vom 1. Januar 1952 wieder angewendet wird (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen usw. vom 13. März 1952, BGBl II S. 436).
Urkunden, die von einer deutschen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind. Keiner weiteren Beglaubigung zum Gebrauch in Österreich bedürfen ferner die von einem deutschen Notar ausgefertigten und mit seinem amtlichen Siegel versehenen Urkunden sowie Urkunden, die von Geschäftsstellen deutscher Gerichte, von Gerichtsvollziehern oder anderen gerichtlichen Hilfsbeamten ausgefertigt und mit dem Gerichtssiegel versehen sind, und die einer Privaturkunde von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar beigefügte Beglaubigung.

 
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation

 
 
 
 
P
 
 
Pakistan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Panama
Apostille
 
Paraguay
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Peru
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
Philippinen
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Polen
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Portugal
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
 
 
 
R
 
 
Ruanda
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Rumänien
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Russische Föderation
Apostille
 
 
 
 
S
 
 
Sambia
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Samoa
Apostille
 
San Marino
Apostille
 
Sao Tomé und Principe
Apostille
 
Saudi-Arabien
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Schweden
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Schweiz *
Apostille
Zusätzliches bilaterales Abkommen:
Deutsch-schweizerischer Vertrag vom 14. Februar 1907 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBl S. 411, 415).

Urkunden, die von einem deutschen Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt wurden und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in der Schweiz keiner Beglaubigung oder Legalisation. Zu diesen Urkunden gehören auch die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts unterschriebenen Urkunden. Ferner bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisation zum Gebrauch in der Schweiz Urkunden, die von denjenigen deutschen obersten oder höheren Verwaltungsbehörden, welche in dem dem Vertrag beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind, aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind. Das zurzeit gültige Verzeichnis ist im Bundesgesetzblatt 1998 II S. 71 veröffentlicht.


Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Senegal
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Serbien
Apostille
 
Seychellen
Apostille
 
Sierra Leone
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Simbabwe
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:

Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Singapur
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Slowakei
Apostille
 
Slowenien
Apostille
 
Somalia
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Spanien *
Apostille
Zusätzliche bilaterale Vereinbarung:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des deutsch-spanischen Vertrages vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1987 II S. 34, 1988 II S. 207, 375) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation und keiner sonstigen Förmlichkeit.
 
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Sri Lanka
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
St. Kitts und Nevis
Apostille
 
St. Lucia
Apostille
 
St. Vincent und
die Grenadinen
 
Apostille
 
Südafrika
Apostille
 
Sudan
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Suriname
Apostille
 
Swasiland
Apostille
 
Syrien,
Arabische Republik
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
 
 
 
T
 
 
Tadschikistan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Tansania,
Vereinigte Republik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Thailand
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
Das Honorargeneralkonsulat des Königreichs Thailand hat sich gegenüber der Landesnotarkammer Bayern bereit erklärt, bei der Legalisation notarieller Urkunden auf eine Beglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten zu verzichten, wenn der betreffende Notar dem Honorargeneralkonsulat eine Unterschriftsprobe mit Dienstsiegelabdruck zur Verfügung stellt.
 
Togo
Legalisation
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident;
Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt
 
Tonga
Apostille
 
Trinidad und Tobago
Apostille
 
Tschad
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Tschechische Republik
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Tunesien *
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
Zusätzliche bilaterale Vereinbarung:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 Halbsatz 2 des deutsch-tunesischen Vertrages vom 19. Juli 1966 über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl 1969 II S. 889, 1970 II S. 125) bedarf die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates, dem der Antragsteller angehört, zur Erlangung von Prozesskostenhilfe ausgestellte Bescheinigung des Unvermögens zur Tragung von Prozesskosten keiner Legalisation. Das Gleiche gilt für Zustellungsanträge samt Anlagen (Art. 11 Abs. 3), für Rechtshilfeersuchen (Art. 20 Abs. 3) und für die einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Titels beizufügenden Urkunden (Art. 38 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 53).
 
Türkei
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Turkmenistan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
 
 
 
U
 
 
Uganda
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Ukraine
Apostille
Apostillenübereinkommen ist nach Rücknahme des deutschen Einspruchs anwendbar
 
Ungarn
Apostille
 
Uruguay
Apostille
 
Usbekistan
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs
im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft
 
 
 
 
V
 
 
Vanuatu
Apostille
 
Venezuela,
Bolivarische Republik
 
Apostille
 
Vereinigte Arabische
Emirate
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Vereinigte Staaten
von Amerika (USA)
 
Apostille
 
Vereinigtes Königreich *

auch für Anguilla,
Bermuda, Caymaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Britische Jungferninseln, Montserrat, Sankt Helena, Turks-
und Caicosinseln
Apostille
Zusätzliche bilaterale Vereinbarung:
Gemäß Art. VI Abs. 3 des deutsch-britischen Abkommens vom 14. Juli 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1961 II S. 301, 1025; 1973 II S. 1306, 1667) bedürfen die dem Antrag auf Registrierung beizufügende beglaubigte Abschrift der Entscheidung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung keiner Legalisation.
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
Vietnam
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
 
 
 
W
 
 
Weißrussland
(Belarus)
Apostille
 
 
 
 
Z
 
 
Zentralafrikanische
Republik
Legalisation
Vereinfachtes Verfahren:
Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident
ausreichend
 
Zypern
Apostille
Weiterhin:
Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation
 
 
 
 
* Zum Verhältnis bilateraler Vereinbarungen zum Apostillenübereinkommen vgl. Nr. 1.9