Veröffentlichung JMBl. 2014/10 S. 160 vom 03.11.2014

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Az.: A2 - 2012 - V - 2647/2014
2030.2.3-J
2030.2.3-J
Änderung der Beurteilungsbekanntmachung Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 3. November 2014  Az.: A2 - 2012 - V - 2647/2014
1.
Die Bekanntmachung betreffend Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek) vom 25. September 2013 (JMBl S. 106) wird wie folgt geändert:
1.1
Im Titel werden die Worte „und für Verbraucherschutz‟ gestrichen.
1.2
In Nr. 1.1 werden die Worte „und für Verbraucherschutz‟ gestrichen.
1.3
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach den Worten „Abschnitte 3 und“ wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
1.3.2
Die Worte „geändert durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 2011 (FMBl 2012 S. 3, StAnz 2012 Nr. 1)‟ werden durch die Worte „zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (FMBl S. 14, StAnz Nr. 4)‟ ersetzt.
1.4
Nr. 3.6.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 5 wird die Nummer „10.3“ durch die Nummer „11.3“ ersetzt.
1.5
Nach Nr. 3.6.3 wird folgende neue Nr. 3.6.4 eingefügt:
„3.6.4
1Abweichend von Nr. 3.6.1 Sätze 1 und 2 werden beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG):
Beamte und Beamtinnen des Landgerichts München I durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Landgerichts München I,
Beamte und Beamtinnen des Amtsgerichts München durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Amtsgerichts München,
Beamte und Beamtinnen der Staatsanwaltschaft München I durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin als den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts oder der Leitenden Oberstaatsanwältin München I.
2Nr. 3.6.1 Sätze 3 bis 5 sowie Nrn. 3.6.2 und 3.6.3 gelten entsprechend. 3Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter oder der Leiterin der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.‟
1.6
Die bisherigen Nrn. 3.6.4 und 3.6.5 werden Nrn. 3.6.5 und 3.6.6.
1.7
In der neuen Nr. 3.6.5 wird die Nummer „10.6“ durch die Nummer „11.6“ ersetzt.
1.8
In Nr. 5.1 Satz 1 wird die Nummer „3.6.5‟ durch die Nummer „3.6.6‟ ersetzt.
1.9
In Nr. 7.1.1 werden die Worte „Nr. 9.1.3 Satz 2“ durch die Worte „Nr. 10.1.2 Satz 9“ ersetzt.
1.10
In Nr. 7.1.2 Satz 1 wird die Nummer „3.6.4‟ durch die Nummer „3.6.5‟ ersetzt.
1.11
In Nr. 7.2.1 Satz 6 wird die Nummer „9.2“ durch die Nummer „10.2“ ersetzt.
1.12
In Nr. 7.2.5 Satz 1 wird die Nummer „3.6.4‟ durch die Nummer „3.6.5‟ ersetzt.
1.13
In Nr. 8.1 Satz 1 wird die Nummer „9.3“ durch die Nummer „10.3“ ersetzt.
1.14
In Nr. 9.2 werden jeweils die Worte „und für Verbraucherschutz‟ gestrichen.
1.15
In Nr. 9.3 Satz 1 werden die Worte „und für Verbraucherschutz‟ gestrichen.
1.16
In Nr. 10.1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
1.17
In Nr. 10.2.1 werden die Worte „Abschnitt 4“ durch die Worte „Abschnitt 5“ ersetzt.
1.18
In Nr. 10.2.2 werden die Worte „Abschnitt 4“ durch die Worte „Abschnitt 5“ ersetzt.
1.19
In Nr. 10.4 Satz 2 werden die Worte „Abschnitt 4“ durch die Worte „Abschnitt 5“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.