Veröffentlichung JMBl. 2014/04 S. 60 vom 22.04.2014

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Az.: B2 - 5651 - VI - 12863/13
3032-J
3032-J
Änderung der Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 22. April 2014  Az.: B2 - 5651 - VI - 12863/13
1.
Abschnitt II der Bekanntmachung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung - VergRAFBek) vom 4. November 2005 (JMBl S. 149), geändert durch Bekanntmachung vom 26. August 2009 (JMBl S. 103), wird wie folgt geändert:
1.1
Teil A wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:
„1.1
Festsetzungsantrag
Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) ist bei der Geschäftsstelle zweifach einzureichen. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die Festsetzung der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit den amtlichen Formularen zu beantragen. Formlose oder mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Festsetzungsanträge sollen inhaltlich den amtlichen Formularen entsprechen.“
1.1.2
In Nr. 1.2.1 werden die Worte „dem gehobenen Dienst“ durch die Worte „Bediensteten der dritten Qualifizierungsebene“ ersetzt.
1.1.3
In Nr. 2.3.4 werden die Worte „§ 6 Abs. 2 KostVfg“ durch die Worte „Nr. 6.2 KostVfg“ ersetzt.
1.1.4
In Nr. 2.4.1 Satz 5 werden die Worte „§ 120 Abs. 4 ZPO“ durch die Worte „§ 120a Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
1.2
Teil B wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A Nrn. 1 bis 1.2.2, 1.2.4, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Beratungspersonen sind verpflichtet, für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das amtliche Formular zu verwenden. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Sofern ein Berechtigungsschein erteilt worden ist, ist die Festsetzung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.“
1.2.2
In Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwälte“ durch das Wort „Beratungspersonen“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.