Veröffentlichung JMBl. 2014/06 S. 124 vom 30.06.2014

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Az.: A2 - 2103 - IV - 4520/14
2032.3-J
2032.3-J

Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung von
Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsmisteriums
der Justiz
vom 30. Juni 2014  Az.: A2 - 2103 - IV - 4520/14
 
1.
Die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. Juni 2004 Az.: 2103 - IV - 11555/03 (JMBl S. 130), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (JMBl S. 22), wird wie folgt geändert:
 
1.1
Im Titel der Bekanntmachung werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.2
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1.1
In Satz 2 wird die Zahl „73“ durch die Zahl „81“ ersetzt.
1.2.1.2
In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
1.2.2
In Nr. 2.1 werden die Worte „der Laufbahngruppe“ gestrichen.
1.2.3
In Nr. 2.1.1 werden die Worte „einfachen Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene“ und die Zahl „8,95“ durch die Zahl „9,85“ ersetzt.
1.2.4
In Nr. 2.1.2 werden die Worte „mittleren Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“, die Zahl „13,10“ durch die Zahl „14,41“ und die Zahl „10,00“ durch die Zahl „11,00“ ersetzt.
1.2.5
In Nr. 2.1.3 werden die Worte „gehobenen Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene“ und die Zahl „13,10“ durch die Zahl „14,41“ ersetzt.
1.2.6
Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:
1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. 2Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers.“
1.2.7
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.2.7.1
In Satz 1 wird die Zahl „23,25“ durch die Zahl „25,58“ ersetzt.
1.2.7.2
In Satz 2 wird die Zahl „13,10“ durch die Zahl „14,41“ ersetzt.
1.2.8
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.2.8.1
In Satz 1 wird die Zahl „23,25“ durch die Zahl „25,58“ ersetzt.
1.2.8.2
In Satz 2 wird die Zahl „13,10“ durch die Zahl „14,41“ ersetzt.
1.2.9
In Nr. 3.1.1 werden die Worte „des einfachen Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene“, die Worte „des mittleren Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“, die Worte „des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene“, die Zahl „10,30“ durch die Zahl „11,33“, die Zahl „12,75“ durch die Zahl „14,03“, die Zahl „17,00“ durch die Zahl „18,70“ und die Zahl „25,40“ durch die Zahl „27,94“ ersetzt.
1.2.10
In Nr. 3.1.2 wird die Zahl „8,40“ durch die Zahl „9,24“ ersetzt.
1.2.11
In Nr. 3.1.3 werden die Zahl „3,10“ durch die Zahl „3,41“ und die Zahl „4,60“ durch die Zahl „5,06“ ersetzt.
1.2.12
In Nr. 3.1.4 werden die Worte „des einfachen Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene“, die Worte „des mittleren Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“, die Worte „des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene“, die Worte „des höheren Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“, die Zahl „0,50“ durch die Zahl „0,55“, die Zahl „0,55“ durch die Zahl „0,61“, die Zahl „0,60“ durch die Zahl „0,66“ und die Zahl „0,75“ durch die Zahl „0,83“ ersetzt.
1.2.13
In Nr. 6.2 Satz 2 werden die Worte „Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.
 
1.3
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
1.3.2
In Nr. 2.1.1 wird die Zahl „52,50“ durch die Zahl „57,75“ ersetzt.
1.3.3
In Nr. 2.1.2 wird die Zahl „36,75“ durch die Zahl „40,43“ ersetzt.
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.