Veröffentlichung JMBl. 2014/07 S. 130 vom 16.07.2014

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Az.: B2 - 5102 - VI - 2878/00
364-J
364-J
Änderung der Bekanntmachung zur
Vereinbarung des Bundes und der Länder über
den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 16. Juli 2014  Az.: B2 - 5102 - VI - 2878/00
1.
Die Vereinbarung über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen (Anlage zur Bekanntmachung vom 26. Januar 1978, JMBl S. 20, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. Oktober 2008, JMBl S. 158) wurde durch Vereinbarung des Bundes und der Länder wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt B Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in Höhe von:
88 € je Hafttag mit Wirkung vom 1. Januar 2007,
bei Selbstverpflegung in Höhe von 85,50 € je Hafttag.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in Höhe der dem jeweiligen Land tatsächlich entstandenen Kosten durch den Bund erstattet (Vollkostenerstattung).
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten sind die länderindividuellen Tageshaftkostensätze, die auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Berechnungsschemas der Tageshaftkosten eines Gefangenen (tatsächliche Belegung) jährlich zu ermitteln sind. Auf dieser Basis erfolgt für jedes Jahr die Abrechnung der dem jeweiligen Land entstandenen Kosten.
Die Länder übersenden dem Bund ihre jeweiligen Berechnungen der Tageshaftkosten rechtzeitig - spätestens jedoch bei Geltendmachung entstandener Vollzugskosten.“
1.2
In Abschnitt B Nr. 4 Buchst. a wird das Wort „Pauschalbeträge“ durch das Wort „Erstattungsbeträge“ ersetzt.
1.3
Abschnitt E wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nr. 1 wird aufgehoben.
1.3.2
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.
2.
Die Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.