Veröffentlichung JMBl. 2014/08 S. 138 vom 17.09.2014

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Az.: D5 - 9101 - I - 8322/2014
319-J
319-J
Änderung der Bekanntmachung betreffend Legalisation
deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und
Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 26. August 2014  Az.: D5 - 9101 - I - 8322/2014
 
1.
Der Anhang zu Nr. 1.7 der Bekanntmachung betreffend Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation vom 3. April 2008 (JMBl S. 46), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (JMBl S. 33), wird wie folgt geändert:
1.1
Bei „Afghanistan“ werden in Spalte 3 die Worte „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“ durch die Worte „Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident; Endbeglaubigung durch Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
1.2
Bei „Belgien“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.3
Bei „Dänemark“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.4
Bei „Frankreich“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.5
Bei „Griechenland“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.6
Bei „Israel“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.7
Bei „Italien“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.8
Bei „Norwegen“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.9
Bei „Österreich“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.10
Bei „Paraguay“ werden in Spalte 3 nach den Worten „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“ ein Absatz und die Worte „Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft“ eingefügt.
1.11
Bei „Schweiz“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.12
Bei „Spanien“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.13
Bei „Tunesien“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Legalisation“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
1.14
Bei „Vereinigtes Königreich“ werden in Spalte 2 nach dem Wort „Apostille“ die Worte „(soweit das bilaterale Abkommen nicht greift)“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.