Veröffentlichung JMBl. 2015/01 S. 4 vom 28.11.2014

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0feb2aaa677020e8e5b8786f556551b45b933703742294456cdc0d567f6c6de7

 

Az.: E2 - 1044 - II - 96/88
3121.0-J
3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung
über die Immunität der Mitglieder der
gesetzgebenden Körperschaften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 28. November 2014  Az.: E2 - 1044 - II - 96/88
1.
Die Bekanntmachung über die Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften vom 20. Oktober 1999 (JMBl S. 178), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Juli 2004 (JMBl S. 198), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 2.3.1 erhält folgende Fassung:
„2.3.1
Mitglieder des Deutschen Bundestages
Der Immunitätsschutz beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die in den Bundestag gewählte Person die Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt, d.h. in der Regel nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl (§ 45 Abs. 1 Bundeswahlgesetz; zur Ersatzwahl vgl. § 45 Abs. 2, zur Listennachfolge und Wiederholungswahl vgl. § 45 Abs. 3 Bundeswahlgesetz).
Der Immunitätsschutz endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft (§§ 46, 47 Bundeswahlgesetz) oder mit der Beendigung der Wahlperiode des Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG).“
1.1.2
In Nr. 2.3.3 werden die Worte „Abs. 1“ gestrichen.
1.2
In Nr. 5.1 Satz 2 werden die Worte „15. Wahlperiode (LT-Drs. 15/1198)“ durch die Worte „17. Wahlperiode (LT-Drs. 17/215)“ ersetzt.
1.3
Nr. 5.2.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 1 wird nach den Worten „Anlagen 2“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
1.3.2
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „17. Juni 2004“ durch die Worte „4. Dezember 2013“ und die Worte „beim Präsidenten“ durch die Worte „bei der Präsidentin“ ersetzt.
1.4
In Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „§ 457 Abs. 1 StPO“ durch die Worte „§ 457 Abs. 2 StPO“ ersetzt.
1.5
In Nr. 9.4 Satz 2 wird das Wort „Landtages“ durch das Wort „Landtags“ ersetzt.
1.6
Anlage 3 erhält die aus der Anlage zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
 
Anlage 3
Fundstelle: Landtagsdrucksache 17/215
Beschluss des Bayerischen Landtags vom 4. Dezember 2013
zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts
1.
Der Landtag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Verfahren gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten.
Diese Genehmigung umfasst auch
a)
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
b)
den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie
c)
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.
2.
Diese Genehmigung umfasst nicht
a)
Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter,
b)
die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,
c)
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) fällt,
d)
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann,
e)
die Vorlage der Anschuldigungsschrift (Klageschrift) bei dem für Disziplinarsachen (Dienstordnungssachen) zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,
f)
den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,
g)
andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.
3.
Vor Einleitung eines Verfahrens bzw. von Maßnahmen i.S. von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) und c) ist der Präsidentin des Landtags und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied, so ist die Präsidentin auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Ein Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin des Landtags eingeleitet werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Präsidentin des Landtags soll die Mitteilung sowohl dem Vorsitzenden als auch der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht- und Parlamentsfragen nach Möglichkeit so rechtzeitig zuleiten, dass beide innerhalb der Frist Stellung nehmen können. Die Einleitung darf nicht erfolgen, wenn die Präsidentin vor Ablauf der 48-Stunden-Frist erklärt, dass sie die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorlegen wird.
Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) und c). Auf Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) findet Satz 4 keine Anwendung.
4.
Die Staatsregierung wird aufgefordert, der Präsidentin des Landtags in vierteljährlichem Abstand über den Stand der Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags Bericht zu erstatten.
5.
Das Recht des Landtags, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 BV), bleibt unberührt.
6.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Erzwingungshaft bedarf der Genehmigung des Landtags.
7.
Die Nrn. 1 bis 6 gelten entsprechend auch für Verfahren, die gegen ein Mitglied des Landtags bereits vor dem Erwerb der Mitgliedschaft aufgenommen worden sind.