Veröffentlichung JMBl. 2015/03 S. 18 vom 26.03.2015

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Az.: A3 - 2012 - V - 2903/2014, IZ2 - 0371 - 1 - 7, P 1150 - 7/3 und A2/0371 - 1/43
301-J
301-J
Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie
der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz,
des Innern, für Bau und Verkehr,
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
sowie
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 26. März 2015  Az.: A3 - 2012 - V - 2903/2014, IZ2 - 0371 - 1 - 7,
P 1150 - 7/3 und A2/0371 - 1/43
Gemäß Art. 63 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), wird für die dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen Folgendes bestimmt:
1.
Allgemeines
1.1
1Die dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen ist in Art. 6 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) geregelt. 2Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gelten Art. 54 bis 61 LlbG, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist (Art. 63 LlbG); insoweit gelten diese Vorschriften entsprechend auch für Richter und Richterinnen (Art. 2 Abs. 1 BayRiG). 3Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) findet nur Anwendung, soweit durch diese Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt wird.
1.2
1Die dienstliche Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für jede Personalentscheidung und für die Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes. 2Bei der Beurteilung ist die besondere Stellung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zu berücksichtigen; vor allem darf durch die Beurteilung die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen nicht beeinträchtigt werden (Art. 97 GG, §§ 25, 26 Abs. 1 DRiG). 3Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 3 Nr. 2 – mit Ausnahme von Nrn. 2.2.3 und 2.4 Satz 5 – VV-BeamtR entsprechend.
2.
Zuständigkeit
Es beurteilen
2.1
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte und Amtsgerichte ihres Bezirks sowie die hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen ihres Bezirks,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Amtsgerichte ihres Bezirks,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Amtsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts,
die Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde und die Leiter und Leiterinnen der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,
die Leitenden Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde;
2.2
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Bayerischen Verwaltungsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;
2.3
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
die Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Arbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;
2.4
in der Sozialgerichtsbarkeit
der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;
2.5
in der Finanzgerichtsbarkeit
die Präsidenten und Präsidentinnen der Finanzgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts.
3.
Inhalt
1Voranzustellen ist eine kurze Beschreibung der wesentlichen Geschäftsaufgaben, die der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) im Beurteilungszeitraum versehen hat. 2Zu beurteilen sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. 3Insbesondere ist auf folgende Kriterien in nachstehender Reihenfolge – soweit Anlass besteht – einzugehen:
3.1
Fachliche Leistung
3.1.1
Die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), die zugewiesene Geschäftsaufgabe mit der erforderlichen Gründlichkeit zu bearbeiten, in Eigeninitiative nötige Ermittlungen oder Maßnahmen durchzuführen oder anzustoßen, das Wesentliche herauszustellen und in angemessener Zeit zu rechtlich begründeten sowie praktisch brauchbaren Lösungen zu kommen; insbesondere die Fähigkeit zur Analyse eines unstrukturierten Sachverhalts auf seine rechtliche Relevanz sowie die Fähigkeit, Schwerpunkte zu bilden und sich auf die wesentlichen Argumente zu konzentrieren;
3.1.2
die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden zeitlichen und sachlichen Ressourcen vorausschauend und zielgerichtet zu planen, zu organisieren und durchzuführen, um so beispielsweise zu strukturierten Arbeitsergebnissen zu gelangen oder die Einhaltung von Terminen und gesetzlichen Fristen sicherzustellen;
3.1.3
die Fähigkeit des Richters oder der Richterin, eine Sitzung vorzubereiten, sie zügig, mit Umsicht und der nötigen Aktenkenntnis zu leiten sowie auf das Verhandlungsziel auszurichten, den Verhandlungsstoff unter Beachtung der Rechte der Beteiligten erschöpfend und ohne Umständlichkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären, Verfahrensbeteiligte und andere Personen sachgerecht anzuhören und zu vernehmen, in angemessener Weise auf eine gütliche Beilegung eines Konflikts hinzuwirken oder die Sache ohne Verzögerung einer Entscheidung zuzuführen; als beisitzender Richter oder beisitzende Richterin im erforderlichen Maß zur Klärung des Verhandlungsstoffs beizutragen und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Verhandlungsleitung sachgerecht zu unterstützen;
3.1.4
die Fähigkeit des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin, in der Sitzung in der seiner oder ihrer Stellung angemessenen Weise aufzutreten, im erforderlichen Maß zur Klärung des Verhandlungsstoffes beizutragen, im Schlussvortrag das Ergebnis der Verhandlung erschöpfend und sachgerecht zusammenzufassen und zu würdigen sowie Anträge zu stellen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen;
3.1.5
die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), in Verhandlungssituationen gewandt zu agieren und zu reagieren sowie im Umgang mit anderen Menschen eine ausgleichende Funktion wahrzunehmen, soweit erforderlich aber auch mit der notwendigen Bestimmtheit aufzutreten;
3.1.6
die Fähigkeit des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin, seine oder ihre Sachleitungsbefugnis gegenüber anderen Ermittlungsbehörden effektiv wahrzunehmen, hierbei die notwendigen Ermittlungen zu veranlassen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der anderen Behörden angemessen zu begegnen;
3.1.7
die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vertrauensvoll und effektiv zusammenzuarbeiten, mit ihnen offen und verständnisvoll zu kommunizieren, ihnen erforderliche Informationen rechtzeitig mitzuteilen und bei Inanspruchnahme von Sach- und Personalressourcen auf die vorhandenen Kapazitäten Rücksicht zu nehmen;
3.1.8
die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) mit Führungsaufgaben zu kooperativem Verhalten; seine oder ihre Kommunikationsfähigkeit und seine oder ihre Offenheit für Kritik; die Bereitschaft und die Fähigkeit, aktiv mit Konflikten umzugehen und konsensfähige Lösungen zu finden; die Durchsetzungsfähigkeit; die Fähigkeit, Leistung und Engagement von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen angemessen zu würdigen und auf Leistungs- oder Verhaltensdefizite rechtzeitig und konsequent zu reagieren; die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten, für sie Vorbild zu sein und sie sowohl in der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben als auch in ihrer Entwicklung zu fördern; die Fähigkeit, bereichs- und behördenübergreifend zu denken und zu arbeiten; die Offenheit für die Belange der Vereinbarkeit von Familie und Beruf; die Bereitschaft, auf eine gleichmäßige Förderung der Geschlechter und von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Teil- und Vollzeit hinzuwirken.
3.2
Eignung und Befähigung
3.2.1
Die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), sich gegenüber Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Behörden und der Öffentlichkeit amtsangemessen zu verhalten, beim Umgang mit anderen Menschen das eigene Handeln selbstkritisch zu reflektieren, anderen Menschen – auch in Konfliktsituationen – offen, mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen, mit Verständnis für deren Situation sowie angemessen zu begegnen;
3.2.2
die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), Informationen zu erfassen und einzuordnen, Zusammenhänge zu erkennen, den Erkenntnissen entsprechend zu handeln sowie hierbei auf Veränderungen oder Neuerungen geschickt und offen zu reagieren;
3.2.3
die Urteilsfähigkeit und die Entschlusskraft des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), seine oder ihre Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und sein oder ihr Verständnis für soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Zusammenhänge;
3.2.4
die Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen;
3.2.5
die Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben (fachliche Flexibilität);
3.2.6
den Gesundheitszustand des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), etwaige körperliche Behinderungen, die nicht in einer Schwerbehinderung bestehen, und die physische und psychische Belastbarkeit;
3.2.7
Führungspotenzial bzw. Anlagen zur Führungskraft; diese Einschätzung zu einer möglichen Verwendung des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) in einer Position mit Führungsaufgaben ist unter Beachtung der in Nr. 3.1.8 genannten Fähigkeiten und Eigenschaften darzustellen;
3.2.8
die juristischen Kenntnisse des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) und seine oder ihre Fortbildungsbereitschaft;
3.2.9
die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), sich mündlich und schriftlich klar, prägnant und allgemein verständlich auszudrücken, insbesondere auch bei komplexen und komplizierten Vorgängen;
3.2.10
sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. wissenschaftliche oder pädagogische Eignungen und Erfahrungen, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachen).
3.3
Dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten
1Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) sind bei der Bewertung der beurteilungsrelevanten Einzelkriterien (wie z. B. Eigeninitiative im Sinne von Nr. 3.1.1, Teamverhalten im Sinne von Nr. 3.1.7, Führungsverhalten im Sinne von Nr. 3.1.8, Verantwortungsbereitschaft im Sinne von Nr. 3.2.3 und Führungspotenzial im Sinne von Nr. 3.2.7) dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen. 2Insoweit gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.2 Sätze 2 bis 4 VV-BeamtR entsprechend.
3.4
Ergänzende Bemerkungen
1In den ergänzenden Bemerkungen sollen die Mitarbeit in der Verwaltung (z. B. Übernahme eines Verwaltungsreferats, Stellungnahme zu Gesetzentwürfen) sowie dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten (z. B. Tätigkeit als Prüfer oder Prüferin, nebenamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung) gewürdigt werden. 2Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.2.4.2, 6.2.4.3, 7.1 Satz 10, 7.2, 7.3 und 7.4 VV-BeamtR entsprechend.
3.5
Verwendungseignung
1Die Formulierung der Verwendungseignung erfordert besondere Sorgfalt, weil sie die entscheidende Grundlage für die Personalentwicklung und für die Auswahl im Beförderungsverfahren bildet. 2Dabei sollen besondere Fähigkeiten und Stärken des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) aufgezeigt werden, aus denen sich Perspektiven für weitere Verwendungen (z. B. Spezialreferat, höhere Ämter des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, Justizverwaltung, Arbeitsgemeinschaftsleitung) ergeben. 3Die Verwendungseignung für in Betracht kommende Beförderungsämter ist – soweit vorhanden – anhand der jeweiligen Anforderungsprofile zusammenfassend darzustellen. 4Zur Gewinnung von Führungskräften ist es erforderlich, sehr frühzeitig die Sozialkompetenz zu beobachten und zu bewerten. 5Auch dienstjüngere Kräfte haben bereits häufig Gelegenheit, ihre Sozialkompetenz, z. B. in der Zusammenarbeit mit einer Serviceeinheit, unter Beweis zu stellen. 6Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 8.1 – mit Ausnahme von Nr. 8.1.1 Satz 5 – VV-BeamtR entsprechend.
4.
Beurteilungsmaßstab und Bewertung
4.1
1Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) in Bezug auf seine oder ihre Funktion und im Vergleich zu anderen Richtern (Staatsanwälten) und Richterinnen (Staatsanwältinnen) derselben Besoldungsgruppe objektiv darstellen. 2Nach einer Beförderung ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Richter (Staatsanwalt) oder von einer Richterin (Staatsanwältin) der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau.
4.2
1Eine Punktebewertung bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale findet nicht statt. 2Die einzelnen Bewertungsmerkmale sind vielmehr frei von formelhaften Wendungen zu beschreiben, sodass die individuelle Ausprägung der verschiedenen Elemente des Merkmals treffend und differenziert zum Ausdruck kommt. 3Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen. 4In der Beurteilung darf nur das Verhalten im Beurteilungszeitraum beschrieben werden. 5Jede Aussage, die als Versuch verstanden werden könnte, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinflussen, ist unzulässig. 6Zum Inhalt einzelner richterlicher Entscheidungen darf nicht Stellung genommen werden.
4.3
1Das Gesamturteil ist mit einem Punktwert von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. 2Abschnitt 3 Nr. 3.2.1 Sätze 2 bis 4 und Nr. 3.2.2 Sätze 1 und 2 VV-BeamtR gelten entsprechend, soweit diese Vorschriften nicht an die Bewertung von Einzelmerkmalen mit Punkten anknüpfen.
5.
Periodische Beurteilung
5.1
1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre periodisch beurteilt. 2Die derzeitige Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016.
5.2
Das nächste Beurteilungsjahr ist das Jahr 2016, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr das Jahr 2017.
5.3
1Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. 2Er beginnt jedoch bei Richtern und Richterinnen frühestens mit der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit und bei Staatsanwälten und Staatsanwältinnen frühestens mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie in den Fällen zurückgestellter Beurteilungen mit dem Ende des letzten Beurteilungszeitraums.
5.4
1In die Beurteilung nicht einbezogen werden Zeiten, in denen Richter und Richterinnen oder Staatsanwälte und Staatsanwältinnen wegen Elternzeit oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt sind. 2Die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden wird in die Beurteilung einbezogen, wenn sie gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.
5.5
Die Entscheidung darüber, ob ein Richter oder eine Richterin oder ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin periodisch zu beurteilen ist, und die Zuständigkeit für die Beurteilung richten sich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Beurteilungsperiode (Beurteilungsstichtag).
5.6
1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des zu Beurteilenden oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum nicht ausreichend lang ist, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten.
5.7
1Bei Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die nach dem 1. Januar des letzten Jahres der Beurteilungsperiode in das Richterverhältnis bzw. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder befördert wurden, ist die Beurteilung zurückzustellen. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen am 30. Juni des Beurteilungsjahres, wenn die Zeit zwischen dem Ende der Probezeit oder der Amtsübertragung und dem allgemeinen Beurteilungsstichtag mindestens ein halbes Jahr beträgt. 3Ist dieser Zeitraum kürzer als ein halbes Jahr, so endet der Beurteilungszeitraum erst am 31. Dezember des Beurteilungsjahres. 4Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen.
5.8
1Die Beurteilung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) oder wegen einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen keinen oder weniger als ein Jahr Dienst als Richter oder Richterin auf Lebenszeit oder als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit geleistet haben, wird zurückgestellt; Beschäftigungsverbote gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV) gelten hierbei nicht als Freistellung vom Dienst. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit der Rückkehr in den Dienst erreicht wird. 3Die Nachholung unterbleibt, wenn der nächste allgemeine Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr aussteht. 4Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden gemäß Nr. 5.4 Satz 2 in die Beurteilung einbezogen wird. 5Sofern wegen der Regelung des Satzes 3 eine Beurteilung nicht zu erstellen ist, ist bei Beurlaubungen, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, für den Beurteilungszeitraum mit Einwilligung des Richters oder der Richterin oder des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin ein Arbeitszeugnis der Beschäftigungsstelle anzufordern und zur Personalakte zu nehmen.
5.9
Der Beurteilung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die bis zum Ende des Beurteilungszeitraums angefallen sind.
5.10
1Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird auf den Tag, der dem allgemeinen Beurteilungsstichtag folgt, festgelegt. 2Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen.
5.11
Die obersten Dienstbehörden bestimmen, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt bzw. auf Antrag in die periodische Beurteilung einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRiG, Art. 63 LlbG).
6.
Aktualisierung der periodischen Beurteilung
6.1
1Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung als Grundlage bei Beförderungen bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn (Nr. 5.10) ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung im Fall einer Bewerbung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Art. 63 LlbG). 2Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung erfolgt im Wege einer dienstlichen Beurteilung (aktualisierte periodische Beurteilung). 3Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR entsprechend.
6.2
Als Beurteilungszeitraum der aktualisierten periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen Beurteilung verlängert um die Zeit von dessen Ende bis zum Tag der Erstellung der aktualisierten periodischen Beurteilung zugrunde zu legen.
6.3
Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 5.3.
6.4
Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende und abweichende Regelungen zu Nrn. 6.1 bis 6.3 treffen.
7.
Anlassbeurteilung
7.1
1Bei Vorliegen besonderer Gründe kann im Einzelfall eine Beurteilung erstellt werden (Anlassbeurteilung). 2Wenn der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt, soll im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung länger als vier Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.
7.2
Nr. 6.3 gilt entsprechend.
7.3
Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende und abweichende Regelungen zu Nrn. 7.1 und 7.2 treffen.
8.
Vereinfacht dokumentierte Beurteilung
8.1
Wiederholte periodische Beurteilung
Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich bestimmen, dass, sofern ein Richter (Staatsanwalt) oder eine Richterin (Staatsanwältin) in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, es für die neue Beurteilung genügt, wenn eine entsprechende Feststellung auf einem gesonderten Blatt niedergelegt wird.
8.2
Wiederholte Anlassbeurteilung
Nr. 8.1 gilt für die Anlassbeurteilung entsprechend.
9.
Beurteilung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen auf Probe sowie von Richtern und Richterinnen kraft Auftrags
9.1
1Richter und Richterinnen auf Probe und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Richterverhältnis auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayRiG). 2Der höhere Dienstvorgesetzte oder die höhere Dienstvorgesetzte kann die Vorlage einer weiteren Probezeitbeurteilung anordnen. 3Bei Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Probe ist entsprechend zu verfahren (Art. 63 LlbG).
9.2
1Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit zu beurteilen (Art. 6 Abs. 4 BayRiG). 2Kommt eine Anrechnung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 Abs. 2 DRiG in Betracht, ist die Beurteilung entsprechend rechtzeitig zu erstellen; unter § 10 Abs. 2 Nr. 1 DRiG fallen auch Beamte und Beamtinnen, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die Befähigung zum Richteramt haben. 3Ergibt sich während des Richterverhältnisses kraft Auftrags, dass der Richter oder die Richterin sich hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung oder Befähigung nicht bewährt hat und für die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist, ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.
9.3
1Die Probezeitbeurteilung und die Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayRiG schließen mit der Bewertung „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“; eine Punktebewertung findet nicht statt. 2Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 10.2.1 – ohne Nr. 10.2.1.4 – und 10.2.3 VV-BeamtR entsprechend.
9.4
1Kommt die Abkürzung der Probezeit in Betracht, so ist rechtzeitig eine Probezeitbeurteilung vorzulegen; in ihr ist auch darzulegen, dass und inwiefern die Leistungen des oder der Beurteilten – gemessen am Leistungsstand der die Probezeit ableistenden Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen – erheblich über dem Durchschnitt liegen. 2Eine Präjudizierung für spätere Beurteilungen ist mit dieser Feststellung nicht verbunden, da der Vergleichsmaßstab jeweils ein anderer ist (hier: Probezeitrichter und -richterinnen bzw. Probezeitbeamte und -beamtinnen – dort: alle Richter und Richterinnen bzw. Beamten und Beamtinnen der gleichen Besoldungsgruppe).
9.5
Ergibt sich während der Probezeit, dass ein Richter (Staatsanwalt) oder eine Richterin (Staatsanwältin) sich hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung oder Befähigung nicht bewährt, sodass seine oder ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommt, so ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.
10.
Zwischenbeurteilungen
1Ein abschließendes Gesamturteil ist in die Zwischenbeurteilung nicht aufzunehmen. 2Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen. 3Nr. 3 – mit Ausnahme von Nr. 3.5 – findet entsprechende Anwendung. 4Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 10.3.1 Sätze 1, 3 und 4 und 10.3.2 VV-BeamtR entsprechend.
11.
Beurteilungsverfahren
11.1
Richter und Richterinnen
1Der in Nr. 2 genannte Präsident oder die in Nr. 2 genannte Präsidentin ist für die Beurteilung verantwortlich. 2Er oder sie kann bei der Erstellung andere Personen heranziehen. 3Dabei kann er oder sie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers oder den Direktor oder die Direktorin des Gerichts, dem der zu beurteilende Richter oder die zu beurteilende Richterin angehört, bzw. den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin des Richters oder der Richterin anhören und diese mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen.
11.2
Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
1Der in Nr. 2 genannte Behördenleiter oder die in Nr. 2 genannte Behördenleiterin ist für die Beurteilung verantwortlich. 2Er oder sie kann bei der Erstellung andere Personen heranziehen. 3Er oder sie hört den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin des zu beurteilenden Staatsanwalts oder der zu beurteilenden Staatsanwältin an und kann ihn oder sie mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen.
11.3
Beurteilungsgespräche
11.3.1
1Die Beurteilung ist dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) zu eröffnen; dabei hat der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte die Beurteilung mit dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) zu besprechen (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG). 2Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auch der wesentliche Inhalt der Beurteilung erörtert werden. 3Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und Hilfen gegeben werden, wie etwa aufgetretene Schwächen beseitigt werden können. 4Durch die Hervorhebung und Anerkennung besonderer Leistungen kann die Motivation gefördert werden. 5Mit Einverständnis des oder der zu Beurteilenden können auch die unter Nr. 11.1 Satz 3 bzw. Nr. 11.2 Satz 3 genannten Personen herangezogen werden. 6Dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) ist ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen.
11.3.2
1Der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte kann mit dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) bereits vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch führen, bei dem die voraussichtliche Bewertung der Fähigkeiten und des Leistungsstandes erörtert werden. 2Dabei kann der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) auf bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinweisen und etwaige Unklarheiten beseitigen.
11.3.3
1Der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte soll den Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der Beurteilung hinweisen, sobald sich hierzu ein Anlass ergibt. 2Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters oder der Richterin darf hierbei nicht beeinträchtigt werden (Art. 97 GG, §§ 25, 26 Abs. 1 DRiG).
11.4
Überprüfung der Beurteilungen
1Die Überprüfung durch die oberste Dienstbehörde entfällt, sofern der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) keine Einwendungen erhoben hat (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG). 2Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine abweichende Regelung treffen.
12.
Gleichbehandlung
1Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGlG). 2Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nr. 4 Sätze 2 und 3 VV-BeamtR entsprechend.
13.
Beurteilung Schwerbehinderter
Für die Beurteilung schwerbehinderter Richter und Richterinnen sowie schwerbehinderter Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gilt Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR entsprechend.
14.
Inkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Dezember 2015 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 (JMBl 2000 S. 6, StAnz 2000 Nr. 1, BayRS 301-J), zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 28. Februar 2011 (JMBl S. 52, StAnz Nr. 10), außer Kraft.