Veröffentlichung JMBl. 2015/03 S. 23 vom 31.03.2015

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Az.: D1b - 2344 - I - 5374/2014
3101-J
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Änderung der Ergänzungsvorschriften
zur Gerichtsvollzieherordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 31. März 2015  Az.: D1b - 2344 - I - 5374/2014
1.
Die Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO) vom 7. März 1980 (JMBl S. 43), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. August 2013 (JMBl S. 95), werden wie folgt geändert:
1.1
§ 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach dem festgestellten Vordruck JV 42 „Dienstausweis (großes Staatswappen)“. Die Vordrucke für den Dienstausweis sind bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte zu bestellen; sie werden durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München beschafft.“
1.2
In § 9 werden die Worte „Anordnungen nach § 10 Nrn. 1 und 2“ durch die Worte „Anordnungen nach § 10 Nr. 1“ ersetzt.
1.3
In § 9a Satz 4 werden nach den Worten „JMBl S. 135“ ein Komma und die Worte „geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38“ eingefügt.
1.4
§ 10 Nrn. 2 und 3 werden aufgehoben.
1.5
§ 10 Nr. 4 wird Nr. 2 und es werden die Worte „Anordnungen nach Nummern 1 und 2“ durch die Worte „Anordnungen nach Nummer 1“ ersetzt.
1.6
In § 14a Nr. 4 werden nach den Worten „JMBl S. 135“ ein Komma und die Worte „geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38“ eingefügt.
1.7
In § 16 werden die Worte „im Sinne des § 42 der Kostenverfügung“ durch die Worte „im Sinne von Nr. 35 der Kostenverfügung“ ersetzt.
1.8
§ 19 Nr. 2 wird aufgehoben.
1.9
§ 19 Nr. 1 wird § 19 und erhält folgende Fassung:
§ 19
Vordrucke
Soweit in Bayern Vordrucke festgestellt sind, sind diese vom Gerichtsvollzieher zu verwenden. Nr. 1.4.9 der Verwaltungsanordnung zur EDV-Unterstützung für die Bürotätigkeit der Gerichtsvollzieher (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. November 2012 Az.: 1518 - VI - 810/94, JMBl S. 135, geändert durch Bekanntmachung vom 24. Februar 2014, JMBl S. 38) bleibt unberührt.“
2.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung ausgestellte Dienstausweise von Gerichtsvollziehern verlieren ihre Gültigkeit sechs Monate nach dem Inkrafttreten. Sie sind innerhalb dieses Zeitraums gegen Dienstausweise nach dem festgestellten Vordruck JV 42 auszutauschen.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.