Veröffentlichung JMBl. 2015/07 S. 89 vom 22.07.2015

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Az.: E2 - 4208 - II - 10077/2010
3121.0-J
3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung über
die Einführung und Ergänzung der
Richtlinien für das Strafverfahren und
das Bußgeldverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 22. Juli 2015  Az.: E2 - 4208 - II - 10077/2010
1.
Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1976, JMBl S. 358, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014, JMBl S. 131), werden gemäß einer Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt geändert:
1.1
Nr. 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§ 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2, § 353b Abs. 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr. 209, 210 Abs. 1, 2, Nr. 211, 212 zu beachten.“
1.2
In Nr. 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit Anhaltspunkte für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken.“
1.3
Nr. 18 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage“.
1.3.2
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und erhält folgende Fassung:
„(1) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z.B. Wahlvideogegenüberstellung).“
1.3.3
Es werden folgende Abs. 2 und 3 neu angefügt:
„(2) Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend.“
1.4
In Nr. 20 Abs. 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.
1.5
In Nr. 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sind anlässlich der Leichenöffnung Körperglieder, Organe oder sonstige wesentliche Körperteile abgetrennt oder entnommen und aufbewahrt worden, trägt der Staatsanwalt regelmäßig dafür Sorge, dass ein Totensorgeberechtigter hierüber in geeigneter Weise spätestens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Abs. 2 StPO) unterrichtet und auf die weitere Verfahrensweise, insbesondere die Möglichkeit einer Nachbestattung, hingewiesen wird.“
1.6
Es wird folgende neue Nr. 47 eingefügt:
„47
Beschränkungen in der Untersuchungshaft,
Unterrichtung der Vollzugsanstalt
(1) Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft frühzeitig, möglichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlichen Beschränkungen angeordnet und mit dem Aufnahmeersuchen verbunden werden. Im Eilfall trifft er vorläufige Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO selbst und führt nach § 119 Abs. 1 Satz 5 StPO die nachträgliche richterliche Entscheidung herbei.
(2) Wird dem Staatsanwalt darüber hinaus ein Sachverhalt bekannt, der eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt (einschließlich einer Selbstgefährdung des Untersuchungsgefangenen) begründet, unterrichtet er unverzüglich in geeigneter Weise die Vollzugsanstalt, damit diese in eigener Zuständigkeit Beschränkungsanordnungen nach den Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des Landes prüfen kann (vgl. § 114d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 StPO).“
1.7
Nr. 49 wird aufgehoben.
1.8
In Nr. 53 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte „Satz 3“ durch die Worte „Satz 4“ ersetzt.
1.9
In Nr. 65 Satz 1 werden die Worte „(§ 163a Abs. 5 StPO)“ durch die Worte „(§ 163 Abs. 3 Satz 1, § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO)“ ersetzt.
1.10
Nr. 76 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:
„(1) In Verfahren gegen unbekannte Täter sind Gegenstände, die für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt werden, in der Regel bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung aufzubewahren.“
1.10.2
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
1.11
Die Fußnote zu Nr. 79 erhält folgende Fassung:
1.12
Nr. 86 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben.“
1.13
Nr. 90 wird wie folgt geändert:
1.13.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Rechts“ die Worte „bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO“ angefügt.
1.13.2
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Hat eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Strafanzeige erstattet oder ist sie sonst am Ausgang des Verfahrens interessiert, soll ihr der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren einstellt oder die Zustimmung des Gerichts zu einer Einstellung einholt, die Gründe mitteilen, die für die Einstellung sprechen, und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies gilt auch für die Zustimmung des Staatsanwalts zu einer Einstellung außerhalb einer Hauptverhandlung, die das Gericht beabsichtigt (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO). Zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Akten beigefügt werden. Stellt der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Äußerung ein, soll er in der Einstellungsverfügung auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind.“
1.13.3
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Hat ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2 oder § 353b Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt, so ist Nr. 211 Abs. 1 und 3 Buchst. a zu beachten.“
1.14
Nr. 93 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Einstellung nach § 153a StPO“.
1.14.2
Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
1.14.3
Abs. 3 wird Abs. 1 und erhält folgende Fassung:
„(1) Bei einer Einstellung nach § 153a StPO prüft der Staatsanwalt, ob eine Wiedergutmachungsauflage (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) in Betracht kommt. Dabei achtet der Staatsanwalt auch darauf, dass die Auflagen einen durch die Straftat erlangten Vermögensvorteil abschöpfen. Im Übrigen sollen unredlich erzielte Vermögensvorteile bei der Festsetzung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO berücksichtigt werden. In geeigneten Fällen können Auflagen miteinander kombiniert werden.“
1.14.4
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.
1.15
Nr. 93a wird aufgehoben.
1.16
In Nr. 134 Satz 2 werden im Klammerzusatz die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.
1.17
Nr. 173 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Staatsanwalt trägt dafür Sorge, dass Verletzte oder deren Erben so früh wie möglich, spätestens aber mit Anklageerhebung, auf die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen, hingewiesen werden.“
1.18
In Nr. 175a Buchst. d werden die Worte „Abs. 2 Satz 2“ durch die Worte „Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
1.19
In Nr. 190 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „§ 13 Nr. 8, 10, 12“ durch die Worte „§ 13 Nr. 11, 12, 14“ ersetzt.
1.20
In Nr. 191 Abs. 3 Buchst. d werden die Worte „§§ 53a und 97 Abs. 3 und 4“ durch die Worte „§§ 53a, 96 Satz 2 und § 97 Abs. 4“ ersetzt.
1.21
In Nr. 195 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesministerium der Justiz“ durch die Worte „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
1.22
Nr. 205 wird wie folgt geändert:
1.22.1
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In Staatsschutzstrafverfahren (§§ 74a, 120 Abs. 1 und 2 GVG, Artikel 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes) arbeitet der Staatsanwalt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz in geeigneter Weise nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des informationellen Trennungsprinzips zusammen, damit dort gesammelte Informationen bei den Ermittlungen des Staatsanwalts und dessen Erkenntnisse für die Aufgaben des Verfassungsschutzes ausgewertet werden können. Dies gilt auch für andere Verfahren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es um Straftaten zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele geht.“
1.22.2
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Unterrichtung nach Satz 1 soll insbesondere erfolgen in Verfahren wegen
Vorbereitung oder Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a und 89b StGB),
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a StGB),
Straftaten nach den §§ 129a und 129b StGB und damit in einem möglichen Sachzusammenhang stehenden Straftaten,
Straftaten nach den §§ 17, 18 AWG und nach den §§ 19 bis 22a KrWaffKontrG mit Bezügen zu ausländischen Nachrichtendiensten,
Straftaten unter Anwendung von Gewalt, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele begangen wurden.“
1.22.3
Es wird folgender neuer Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Staatsanwalt soll bei allen Verfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Behörden für Verfassungsschutz um Übermittlung der dort vorhandenen Informationen ersuchen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.“
1.23
Nr. 207 wird wie folgt geändert:
1.23.1
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
1.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b und 91 StGB,
2.
Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
3.
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
4.
Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 211, 212 und 227 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,
5.
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308, 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,
6.
Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
7.
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes
werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt.“
1.23.2
Es wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 sind politisch motiviert, wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Umsetzung politischer Entscheidungen richten,
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.“
1.24
Nr. 211 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.“
1.25
Nr. 212 wird wie folgt geändert:
1.25.1
In Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „der Bundesregierung“ durch die Worte „des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt, in Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt und Satz 5 wird aufgehoben.
1.25.2
Es wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei Straftaten nach §§ 89a oder 89b StGB gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 sinngemäß.“
1.26
In Nr. 223 Satz 1 werden nach den Worten „184c“ ein Komma und die Worte „184d“ eingefügt.
1.27
In Nr. 224 Abs. 1 werden nach den Worten „184c“ ein Komma und die Worte „184d“ eingefügt.
1.28
In Nr. 228 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.29
In Nr. 234 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „leichtfertig“ die Worte „oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen“ eingefügt.
1.30
In Nr. 236 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte “Darlehens- und Anlagenvermittler“ durch das Wort „Darlehensvermittler“ ersetzt.
1.31
Nr. 247 wird wie folgt geändert:
1.31.1
Abs. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
„b)
im Bereich des Binnenschiffsverkehrs
das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)* und die hierauf beruhenden folgenden Verordnungen:
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)*,
die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung*,
die Moselschifffahrtspolizeiverordnung*,
die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung* nebst ihren Einführungsverordnungen,
die Donauschifffahrtspolizeiverordnung* nebst ihrer Anlage A,
die Binnenschifferpatentverordnung*,
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*.“
1.31.2
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „See-Berufsgenossenschaft in Hamburg“ durch die Worte „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ und die Worte „Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft in Duisburg“ durch die Worte „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.
1.31.3
In Abs. 4 werden die Worte „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung“ durch die Worte „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
1.32
Nr. 254 wird wie folgt geändert:
1.32.1
In Buchst. a werden die Worte „Generalsekretariat, Gerhard-von-Are-Straße 8, 53111 Bonn“ durch die Worte „Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin“ ersetzt.
1.32.2
Buchst. b erhält folgende Fassung:
„b)
für journalistische Fragen an den Deutschen Journalisten-Verband, Geschäftsstelle Berlin, Charlottenstr. 17, 10117 Berlin;“.
1.32.3
In Buchst. e werden die Worte „Großer Hirschgraben 17-21“ durch die Worte „Braubachstr. 16“ ersetzt.
1.33
Nr. 258 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.33.1
In Buchst. e werden nach dem Wort „Ladenschluss*“ die Worte „oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten der Länder“ angefügt.
1.33.2
In Buchst. j wird das Wort „Seemannsgesetz*“ durch das Wort „Seearbeitsgesetz*“ ersetzt.
1.33.3
In Buchst. l wird das Wort „Arbeitssicherheitsgesetz*“ durch die Worte „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit*“ ersetzt.
1.34
Nr. 260c wird wie folgt geändert:
1.34.1
Die Worte „Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen, Adenauerallee 148, 53113 Bonn“ werden durch die Worte „Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen, Breite Straße 29, 10178 Berlin“ ersetzt.
1.34.2
Die Worte „der Verein „Pro Honore“, Verein für Treu und Glauben im Geschäftsleben e.V., Borgfelder Straße 30, 20537 Hamburg“ werden durch die Worte „Pro Honore e.V., c/o Passarge + Killmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50 (SKAI), 20457 Hamburg“ ersetzt.
1.35
In Nr. 261 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch die Worte „Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design“ ersetzt.
1.36
Nr. 265 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).“
1.37
Nr. 268 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.37.1
In Buchst. a wird das Wort „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
1.37.2
In Buchst. e wird das Wort „Düngemittelgesetz“ durch das Wort „Düngegesetz“ ersetzt.
1.37.3
In Buchst. f wird das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
1.38
In Nr. 275 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „1954*“ ein Komma, nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Worte „und der Direktzahlungen“ eingefügt und im Klammerzusatz die Worte „38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Worte „22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft.